Das VG Freiburg hat die Klage der Veronica Saß, Tochter von Edmund Stoiber, gegen die Entziehung des Doktorgrades durch die Universität Konstanz mit Urteil vom 23.05.2012 (1 K 58/12) abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Klägerin habe in ihrer Dissertation in ganz erheblichem Umfang Passagen aus insgesamt acht Werken anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne das etwa durch die Verwendung von Anführungszeichen oder auf andere gleichwertige Weise kenntlich zu machen, so dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vorgelegen hätten. Der Leser eines wissenschaftlichen Werks, so die Richter, erwarte, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden. Dass auf mehreren Seiten in Fußnoten auf die Dritttexte verwiesen worden sei, genüge nicht.
Ohne Erfolg bleibe die Rüge der Klägerin, die Universität habe die Pflicht zur wissenschaftlichen Betreuung während der Anfertigung und Bewertung der Dissertation verletzt. Mit der Einreichung der Dissertation sei die Klägerin nämlich verpflichtet gewesen, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Gedanken fremder Autoren kenntlich zu machen. Dass der Betreuer ihrer Dissertation sie hierauf nicht ausdrücklich aufmerksam gemacht habe, stelle nach Auffassung des Gerichts keine Verletzung der wissenschaftlichen Betreuungspflicht dar. Er habe vielmehr ohne weiteres davon ausgehen können, dass ihr als Doktorandin diese elementaren Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens bekannt seien.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim VGH Mannheim stellen.
Quelle: Juris