Verursachen Arbeitnehmer Schäden im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit, dann haften sie vollumfänglich grundsätzlich nur bei Vorsatz. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20.08.2013 (13 Sa 269/13) einen Auszubildenden in einer Autowerkstatt zur Zahlung von 25.000 € Schmerzensgeld an einen anderen Auszubildenden verurteilt, weil er ohne Vorwarnung nach seinem Kollegen ein ca. 10 g schweres Auswuchtgewicht geworfen und diesen dabei so schwer am Auge verletzt hat, dass er mehrfach operiert werden musste und bleibende Schäden erlitten hat.
Nach Auffassung der Richter hat der Beklagte den Kläger fahrlässig an dessen Gesundheit geschädigt. Der Beklagte hätte wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit einem Wuchtgewicht eine solche Verletzung hervorrufen könne. Der Beklagte sei auch nicht von seiner Haftung befreit gewesen, weil es sich bei dem Wurf gerade nicht um eine betriebliche Tätigkeit im Rechtssinne gehandelt habe, bei der für Personenschäden nur für Vorsatz, nicht aber für Fahrlässigkeit gehaftet wird. Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb sei vielmehr dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen, für den ein Arbeitnehmer in vollem Umfang hafte. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes habe sich Landesarbeitsgericht insbesondere von den erlittenen Schmerzen, der dauerhaften Beeinträchtigung der Lebensführung des Klägers und dem Risiko weiterer Verschlechterungen des Augenlichts leiten lassen.