Im Erbrecht, wenn es um Streit unter Miterben geht, begegnen uns häufig Situationen, die, wenn einer der Miterbe bereits zu Lebzeiten mit einer Vollmacht des Erblassers ausgestattet war, eine tiefgreifende Betrachtung des Verhältnisses zwischen Beauftragtem und Auftraggeber erfordern. Dies deshalb, weil je nachdem, ob es sich dabei um eine rein tatsächliche Gefälligkeit oder um ein Auftragsverhältnis handelt, den oder dem Miterben umfassende Auskunftsansprüche gegen den Bevollmächtigten Miterben zustehen können. In einem von unserer Kanzlei erstrittenen aktuellen Teilurteil des Landgerichts München I (28. März 2024, Az.: 3 O 12580/23) hat das Gericht sehr schön die Differenzierung zwischen einem Auftragsverhältnis und einem Gefälligkeitsverhältnis beleuchtet und die Bevollmächtigte Miterben, die lebzeitig Verfügungen von über 80.000 € vom Konto des Erblassers vorgenommen hatte, antragsgemäß zur Auskunft verurteilt.
Grundlagen des Falles
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien, zwei Geschwister und gesetzliche Erben ihres verstorbenen Vaters, über das Bestehen einer Auskunftspflicht in Bezug auf die Kontovollmacht, die der Erblasser der Beklagten erteilt hatte. Die Kernfrage drehte sich darum, ob zwischen dem Erblasser und der Beklagten durch die Erteilung der Kontovollmacht ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 662 BGB zustande kam, welches die Beklagte zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. Diese wandte ein, zwischen ihr und dem Vater habe ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden, dass eine Auskunftspflicht entgegenstehen würde. Dass sie vom Girokonto des Vaters, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob dieser ihr überhaupt eine Vollmacht erteilt oder sie diese gefälscht hatte, zahlreiche Barabhebungen vorgenommen hatte, auch wenn diese sich nachweislich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat und zulasten des Kontos offensichtlich private Einkäufe getätigt hat, stellte sie dabei nicht in Abrede.
Auftragsverhältnis vs. Gefälligkeitsverhältnis
Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Unterscheidung zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis wesentlich auf dem Rechtsbindungswillen der Parteien basiert. Während beide Verhältnisse durch Fremdnützigkeit und Unentgeltlichkeit gekennzeichnet sind, setzt der Auftrag einen Rechtsbindungswillen voraus, der bei bloßen Gefälligkeiten des täglichen Lebens fehlt. Entscheidend sind hierbei die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit für den Begünstigten sowie die Interessenlage beider Parteien.
Entscheidung des Landgerichts München I
Das Landgericht München I kam zu dem Schluss, dass ein Auftragsverhältnis vorlag. Ausschlaggebend waren hierfür die erkennbar wesentlichen wirtschaftlichen Interessen des Erblassers und die Tatsache, dass dieser durch die Kontovollmacht über einen bedeutenden Teil seines Vermögens verfügen ließ. Die Vollmacht umfasste unbegrenzte Verfügungen über das Konto, was als deutlicher Indikator für das Bestehen eines Rechtsbindungswillens gewertet wurde. Ferner wurde berücksichtigt, dass der Erblasser aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen und seines Aufenthalts in Serbien auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen war.
Auswirkungen auf die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Erteilung einer Kontovollmacht in der Regel über den Rahmen einer bloßen Gefälligkeit hinausgeht und ein Auftragsverhältnis begründen kann, welches den Bevollmächtigten zu Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bevollmächtigte über wesentliche Vermögenswerte des Auftraggebers verfügen kann.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts München I stellt einen wichtigen Beitrag zur Klärung der Rechtsnatur von Kontovollmachten im Erbrecht dar. Es zeigt auf, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch innerhalb von Familienverhältnissen ein Auftragsverhältnis mit entsprechenden Pflichten entstehen kann.
Die Auseinandersetzung mit derartigen Fällen erfordert ein tiefes Verständnis für die feinen Nuancen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere der §§ 662, 666, 2039 BGB. Diese Normen illustrieren das Zusammenspiel des allgemeinen Erbrechts mit den spezifischen Regeln des Auftragsrechts, welches bei der Erteilung von Vollmachten eine zentrale Rolle spielt.
Diese rechtlichen Erwägungen sind nicht nur für Juristen von Interesse, sondern haben auch eine praktische Relevanz für jeden, der sich mit der Erteilung oder Annahme von Vollmachten auseinandersetzt. Es empfiehlt sich daher, in Vollmachtsverhältnissen stets eine klare und ausdrückliche Regelung zu treffen, die den Willen der Parteien bezüglich der Rechenschafts- und Auskunftspflichten unmissverständlich festhält. So können langwierige und kostenintensive rechtliche Auseinandersetzungen vermieden werden. Wer beispielsweise als Kind von seinen Eltern noch lebzeitig bevollmächtigt wird und klar ist, dass er gemeinsam mit den Geschwistern die Eltern werden wird, der tut gut daran, bereits bei Vollmachterteilung darauf, dass entweder eine Auskunftspflicht ausgeschlossen wird oder aber es sollte akribisch über jedes einzelne Vertretergeschäft Buch geführt werden, dass im Fall der Fälle, auch wenn die Eltern dies nicht verlangen, dann den Geschwistern als Miterben entsprechende Auskünfte erteilt und zu den einzelnen Rechtsgeschäften zugehörige Belege vorgelegt werden können. Wer hier schlampig ist, also die Verwendung des Geldes nicht nachweisen kann, der läuft Gefahr, am Ende die Differenz selbst bezahlen zu müssen.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.