Bestreitet der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung, so ist dies in die Tabelle einzutragen. Der Eintrag bewirkt, dass ein Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei Versagung der Restschuldbefreiung die Zwangsvollstreckung aus der Tabelle nicht betreiben kann.
Ein Widerspruch des Schuldners hindert somit die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags außerhalb des Insolvenzverfahrens.
Meldet ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung an, hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf hinzuweisen, dass nach § 302 Nr.1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung – sofern sie ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden – von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Unterbleibt sodann der Widerspruch des Schuldners, umfasst die Restschuldbefreiung diese Forderung nicht.
Widerspricht der Schuldner jedoch allein dem Forderungsattribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht jedoch der Forderung an sich, stehe dieser Widerspruch, so der BGH in seinem Urteil vom 03.04.2014 (IX ZB 83/13), der Vollstreckung durch den Gläubiger nicht entgegen. Wendet sich der Schuldner nur gegen den Rechtsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, sei der Gläubiger gem. § 201 Abs. 2 InsO berechtigt, aus der Eintragung in der Tabelle die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben.