Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Kündigungsrechtsstreit gegen Ihren Arbeitgeber gewonnen und dieser ist nunmehr verpflichtet Sie zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. Der Arbeitgeber denkt aber gar nicht daran und ignoriert den Weiterbeschäftigungsanspruch. Was machen Sie dann?
Richtig. Sie versuchen das Urteil zu vollstrecken. Aber auch jetzt zeigt sich der Arbeitgeber nicht einsichtig, sondern erhebt eine Vollstreckungsgegenklage. Genau dies ist einem Arbeitnehmer widerfahren, der als „Direktor Delivery Communication & Media Solutions Deutschland und General Western Europe auf der Managerebene 3“ beschäftigt war und dem der Arbeitgeber erfolglos gekündigt hatte.
Der Arbeitgeber hatte sich dabei erfolglos damit zu verteidigen versucht, dass er könne den Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigen, weil der Arbeitsplatz aufgrund einer Umstrukturierung im Konzern nicht mehr existieren würde. Eine anderweitige Beschäftigung hat er dem Arbeitnehmer dagegen nicht angeboten (BAG, Urteil vom 21.03.2018 – 10 AZR 560/16).
Arbeitnehmer gewinnt Kündigungsrechtsstreit und Arbeitgeber wird zur Weiterbeschäftigung verurteilt
Arbeitnehmer war als Direktor Delivery Communication & Media Solutions Deutschland und General Western Europe auf der Managerebene 3 beschäftigt, als ihm gekündigt worden war. Da er die Kündigung für unrechtmäßig erachtete erhobene Kündigungsschutzklage und obsiegte. Gleichzeitig wurde der Arbeitgeber verurteilt den Arbeitnehmer zu unveränderten Bedingungen auf seiner bisherigen Position weiter zu beschäftigen.
Da der Arbeitgeber aber diese Verpflichtung nicht nachkam, leitete der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung ein.
Arbeitgeber erhebt Vollstreckungsgegenklage gegen den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers
Aber auch die Zwangsvollstreckung zeigte nicht die erhoffte Wirkung. Ganz im Gegenteil. Nunmehr erhob der Arbeitgeber eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO und begründete diese damit, dass ihm eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich sei. Der vormals innegehabte Arbeitsplatz sei nämlich aufgrund konzernübergreifender Veränderungen der Organisationsstruktur weggefallen. Eine andere Tätigkeit im Unternehmen hat der Arbeitgeber allerdings nicht angeboten.
Mit dieser Argumentation fand allerdings der Arbeitgeber vor Gericht kein Gehör und unterlag erneut, weil der Arbeitnehmer eine Beschäftigungsanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB hat. Nämlich selbst dann, wenn die Beschäftigung tatsächlich unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB geworden wäre, hat sich der Arbeitgeber mangels entsprechenden Vortrag nicht hinsichtlich seines Verschuldens nach § 280 Abs1. S. 2 BGB exkulpiert, denn der Arbeitgeber hatte nicht dazu vorgetragen, dass es ihm unmöglich gewesen sei den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen.