Gegen wen im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Unterlassungsverfügung ergangen ist, gegen den kann vom Gläubiger, wenn gegen die Verfügung verstoßen wird, mit einem Ordnungsmittelantrag die Festsetzung von Ordnungsgeld beantragt werden. Im nachfolgend geschilderten Rechtsstreit geht es um die Frage, wenn wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung eine Unterlassungsverfügung bezogen auf das Volumen ergangen ist, bei einem neuerlichen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, allerdings nicht bei Angabe von Volumen, sondern von Gewicht der Verkaufseinheit, zugleich ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vorliegt, der mit einem Ordnungsmittelantrag sanktioniert werden kann.
Einstweilige Verfügung wegen in Litern angebotener Wandfarbe ohne Angabe eines Grundpreises
Ein Onlinehändler hatte über verschiedene Handelsplattformen im Internet fertig verpackte flüssige Heimwerkerartikel in Eimern angeboten und dabei unter Verstoß gegen § 2 der Preisangabenverordnung den Eimerinhalt nur in Volumen, also Litern angegeben (10 lit. Wandfarbe), ohne einen Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis anzugeben. Deshalb hat das Landgericht Aurich auf Antrag eines Wettbewerbers eine einstweilige Verfügung erlassen in der dem Verkäufer aufgegeben wurde es ab sofort zu unterlassen, diesbezügliche Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, „[…] bei denen es sich um nach Volumen von 10 Milliliter und mehr angebotene und/oder beworbene Fertigpackungen handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden, […]“.
Erneuter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung wegen nun in Gewicht angebotener flüssiger Baustoffe führt zu Ordnungsmittelantrag
Später bot der gleiche Händler Bastelbeton in Eimern zu 3,5 kg und Wandausbesserungsfarbe in der Tube (399 g). Auch bei diesen Angeboten war kein Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis angegeben.
Der Gläubiger sah darin einen Verstoß gegen die von ihm wirkte einstweilige Verfügung und stellte beim Landgericht einen Ordnungsmittelantrag.
Dieser wurde allerdings vom Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dass die einstweilige Verfügung auf Artikel deren Größe nach ihrem Volumen angegeben werde beschränkt sei. Artikel deren Größe nach dem Gewicht angegeben wird, seien davon nicht erfasst. Der Ordnungsmittelantrag wurde deshalb auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers zum OLG Oldenburg (Beschluss vom 01.11.2018 6 W 58/18) war dagegen erfolgreich. Die Richter haben dies damit begründet, dass, auch dann, wenn sich die einstweilige Verfügung auf Volumen bezöge und nun unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung wiederum flüssige Waren unter der Einheit Gewicht angegeben worden seien, die Reichweite des Unterlassungstitels durch Auslegung zu ermitteln sei. Daraus ergebe sich, dass es sich um einen einheitlichen Verstoß handeln würde.
Nach der im Wettbewerbsrecht hierzu entwickelten „Kerntheorie“ fielen unter das Verfügungsgebot alle identische sowie gleichwertige Varianten. Im Kern gleichartig ist ein Verhalten, das ohne identisch zu sein, von der früheren Verletzungshandlung nur unwesentlich abweicht. Das Charakteristische der Verletzungshandlung müsse sich in der Wiederholung wiederfinden (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 8 Rn. 146 f. mit Nachw. zur Rspr.) Die Kerntheorie diene der effektiven Durchsetzung von auf Unterlassung gerichteten Ansprüchen, die ansonsten erschwert wäre, falls nur Fälle erfasst würden, in denen die Verletzungshandlung genau dem Wortlaut des Titels entspräche.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Richter dann zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unterlassungsverfügung ihrem Wortlaut nach Waren mit Volumen erfasst und Waren der im Ordnungsmittelverfahren relevanten Art auch Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen sind. Es sei auch für die Schuldnerin erkennbar gewesen, was im Hinblick auf die Grundpreisangabepflicht für flüssige Waren von ihr erwartet wird. Dementsprechend seien die später monierten Verstöße (fehlende Grundpreisangabe „Volumen“ bei Verwendung der Einheit Gewicht) dem Verbotsbereich zuzuordnen – also kerngleich gewesen.