Wer beruflich viel am Straßenverkehr teilnimmt, riskiert leicht ein Bußgeld. In derartigen Fällen kommt manchmal der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Fahrten dahingehend entgegen, dass er die Kosten für das Bußgeld übernimmt. Damit ist allerdings der Arbeitnehmer noch nicht aus dem Schneider, denn grundsätzlich wird die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn eingestuft, so dass die Zahlung vom Arbeitnehmer zu versteuern ist.
Dies hat der BFH hat mit Urteil vom 14.11.2013 (VI R 36/12) klargestellt und dabei unterschieden:
- Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn.
- Eine Ausnahme hiervon kann nur dann vorliegen, wenn es sich bei der Übernahme der Bußgelder nicht um eine Entlohnung handelt, sondern lediglich um eine „notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung“. Das ist der Fall, wenn die Übernahme aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt ist. Ein rechtwidriges Tun ist jedoch keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.