Erbrecht ist eine komplexe Materie. Die richtige Formulierung kann nicht nur darüber entscheiden, ob der letzte Wille des Erblassers tatsächlich oder zumindest mit wenig Streit innerhalb der Familie umgesetzt wird, sondern kann auch maßgeblich darüber entscheiden, wie die Erbschaft zu versteuern ist. Dies insbesondere dann, wenn entweder unbedacht eine falsche Form der Zuwendung gewählt wurde oder aber die Formulierung so unklar ist, dass Weg für Auslegungen verbleibt, die dann zu Streit unter den Erben führt oder dem Finanzamt Spielraum zur Einordnung des Nachlasses gibt, wie dies bei der Abgrenzung zwischen Vorerbschaft einerseits und Nießbrauchsvermächtnis andererseits der Fall ist. Wer hier als Erblasser spart, der spart am verkehrten Ende, denn Fehler können nicht nur den Familienfrieden dauerhaft zerstören, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen für die Erben haben.
In einem solchen Fall bei dem es eben um diese Frage ging, ob die Zuwendung als Nießbrauchsvermächtnis oder aber als Vorerbschaft zu qualifizieren ist, hat das FG Köln in seinem Urteil vom 29.06.2017 (7 Ka 2587/15), wie bereits zuvor das Finanzamt, die Erbschaft als Vorerbschaft eingestuft und damit der Vollbesteuerung unterzogen. Eine Entscheidung, die den Erben bares Geld kostet.
Erblasser bezeichnet Lebensgefährtin als Vorerbin und ordnet Testamentsvollstreckung an
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte der Erblasser ein notarielles Testament errichtet. In diesem hatte er seine Lebensgefährtin als Vorerbin bedacht und gleichzeitig Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker wurde von ihm angewiesen der Lebensgefährtin die Reinerträge des Nachlasses zukommen zu lassen.
Vorerbschaft oder Nießbrauchsvermächtnis?
Während die Lebensgefährtin der Auffassung war, sie sei durch das Testament nicht Vorerbin, sondern lediglich Vermächtnisnehmerin eines Nießbrauchs geworden, weil der Erblasser in Wahrheit ihr keine Vorerbenstellung, sondern nur ein Nießbrauchsvermächtnis eingeräumt hatte, sah dies das Finanzamt (naturgemäß) anders. Es räumte zwar ein, dass bei rein wirtschafter Betrachtung die Zuwendung an die Lebensgefährtin einem Nießbrauch sehr nahe komme. Wenn der Erblasser die Lebensgefährtin aber als Vorerbin bezeichnet habe, dann sei diese daher auch Vorerbin geworden und deshalb erbschaftsteuerrechtlich so zu behandeln (Anmerkung: ein Vorerbe gilt nach § 6 Abs. 1 ErbStG als Vollerbe).
Auch FG Köln lehnt Nießbrauchsvermächtnis ab
Die Lebensgefährtin zog vor Gericht. Aber auch dort hatte sie mit ihrer Klage keinen Erfolg. Die Richter kamen nämlich zum Ergebnis, dass das Finanzamt diese zu Recht als Vorerbin nach § 2100 BGB eingestuft habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des notariellen Testaments, in der die Klägerin nicht nur als Vorerbin bezeichnet und auf die Regelungen der § 2113 ff. BGB Bezug genommen wurde, sondern in dem auch Regelungen über die Nacherbfolge vorhanden waren. Da dem Erbschaftssteuerrecht zum einen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise fremd sei und zum anderen aufgrund der testamentarischen Regelung der Erblasserwille eindeutig feststellbar sei, habe das Finanzamt die Klägerin zu Recht als Vorerbin besteuert.
Das Nachsehen hat nun nicht nur die Erbin, die die erhöhte Erbschaftsteuerlast zu tragen hat, sondern letztlich auch der Erblasser, denn die Argumentation des Gerichts zu Ende gedacht, wurde ihm unterstellt, er habe regeln wollen, dass sein Nachlass höher besteuert wird. Ein solches Interesse ist für gewöhnlich aber Erblassern fremd.
Nachdem es vorliegend ein notarielles Testament gewesen ist, dass den Streit ausgelöst und zu der erhöhten Steuerlast geführt hat, wird auch deutlich, dass es nicht immer die beste Wahl ist die Regelung des letzten Willens einem Notar anzuvertrauen. Notare sind zwar, zumindest in Bayern, hochqualifizierte Juristen. Gleichwohl fehlt manchmal etwas die praktische Sichtweise der Dinge. Erbschaftssteuerrechtliche Aspekte sollten zwar bei einer Testamentserrichtung niemals im Vordergrund stehen. Gleichwohl sollte aber, wenn ein Testament errichtet wird, in einer letzten Stufe immer geprüft werden, welche steuerlichen Auswirkungen die Regelungen haben werden und ob es vielleicht Alternativen gibt, mit denen sich der Steueranfall vermeiden oder verringern lässt. Die wäre hier der Fall gewesen, wenn die unglückliche Lösung über die Vorerbschaft durch die Regelung eines Nießbrauchsvermächtnisses ersetzt worden wäre. Erfahrene Anwälte, die Erbrecht nicht nur aus der Theorie, sondern aus allen Facetten der Praxis, kennen sind da oft, in komplizierten Fällen gegebenenfalls auch in Verbindung mit einem Steuerberater, die findigeren Ratgeber.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.