Vorerbe, Nacherbe, Schlusserbe, Alleinerbe, Miterbe … Wer bei Erstellung eines Testaments mit Vorerbschaft und Nacherbschaft arbeiten möchte, der ist gut beraten, wenn er nicht laienhaft selbst etwas formuliert, sondern sich dabei kompetent anwaltlich beraten lässt, um zu wissen, was genau sich hinter den einzelnen Formulierungen verbirgt und welche Auswirkungen diese haben. Wer nämlich hier bei der Formulierung Fehler macht oder zu vage bleibt, der provoziert, dass später Streit zwischen dem Vorerben und den Nacherben über die Frage der Befreiung entsteht und letztlich ein Gericht durch Auslegung des Testaments ermitteln muss, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat. Dazu die nachfolgende Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 13. November 2018,31 WX 182/17), in der die Lebensgefährtin des Erblassers mit dessen ehelichen Kindern über die Frage streiten musste, ob sie befreite oder nicht befreite Vorerbin geworden ist.
Erblasser setzt zunächst seine Lebensgefährtin und dann seine Kinder ein
Der Erblasser war einmal verheiratet und hatte aus dieser Ehe zwei Kinder. Eine weitere Tochter hatte er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Im seinem handschriftlichen Testament aus dem Jahr 2009 hatte der 2015 verstorbene Erblasser folgendes geregelt:
„Ich verfüge hiermit, dass im Falle meines Todes oder Geschäftsunfähigkeit meine Lebensgefährtin, mein gesamtes Vermögen erbt.
Herr G. V., mein Steuerberater, soll sich um die Auflösung und Abwicklung so kümmern, dass kein Schaden für meine Lebensgefährtin entsteht. Meine Lebensgefährtin soll das Vermögen für meine Kinder verwalten. Meine Lebensgefährtin erhält mit diesem Schreiben Vollmacht über alle Konten meiner Firmen und alle Privatkonten.“
Nach Eintritt des Erbfalls hat die Lebensgefährtin die Erteilung eines Erbscheins beim Nachlassgericht beantragt, der sie als befreite Vorerbin und die Kinder als Nacherben ausweist. Das Nachlassgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Lebensgefährtin.
OLG München: Lebensgefährtin ist (nur) nicht befreite Vorerbin
Die Beschwerde blieb erfolglos, denn die Richter am OLG kamen zu dem Ergebnis, dass der Erblasser keine Befreiung der Vorerbin angeordnet hatte.
Die Anordnung einer Befreiung i.S.v. § 2136 BGB setzt, so die Richter, eine Anordnung durch letztwillige Verfügung voraus. Diese muss nicht ausdrücklich oder mit einem bestimmten Wortlaut erfolgt sein, sondern kann auch durch Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln ermittelt werden. Der Befreiungswille muss jedoch in der letztwilligen Verfügung irgendwie angedeutet oder versteckt sein. Ist dieser der Fall, so können auch Umstände außerhalb des Testaments zur Bestimmung des Willens des Erblassers herangezogen werden. Dabei kann auch der vom Erblasser verfolgte Zweck für die Beurteilung der Vorerbschaft herangezogen werden. Ist sein Interesse auf die Sicherung des Vorerben gerichtet, so liegt eine Befreiung nahe; liegt sein Interesse hingegen auf den Erhalt der Nachlasssubstanz, kann dies für eine Beschränkung des Vorerben sprechen.
Lebensgefährtin ist zunächst Alleinerbin
Die vom Erblasser verwendete Formulierung, dass seine Lebensgefährtin sein gesamtes Vermögen erbt, stellt entgegen deren Auffassung, so die Richter, kein Indiz betreffend eine Befreiung i.S.v. § 2136 BGB dar. Die darin liegende Einsetzung als Alleinerbin deutet in der Laiensphäre nicht bereits zwingend auf die Anordnung einer unbeschränkten Vorerbschaft hin. Indizien für eine Befreiung sind aber im Testament nicht vorhanden.
Einräumung einer Bankvollmacht ist kein Indiz für eine Stellung als befreite Vorerbin
Auch in der Anordnung, dass die Lebensgefährtin Vollmacht für „alle Konten meiner Firma und aller Privatkonten“ erhält, spricht nicht für eine Befreiung i.S.d. § 2136 BGB. Möglich ist, dass der Erblasser durch die Vollmachtserteilung lediglich die Handlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin für alle Eventualitäten sicherstellen wollte. Auch ist die Erteilung einer Vollmacht im Lichte des vorherigen Satzes zu würdigen. Darin hat der Erblasser ausdrücklich bestimmt, dass die Lebensgefährtin das ihr zugewendete Vermögen für seine namentlich bezeichneten Kinder verwalten soll. Darin kommt, so das Gericht, der Wille des Erblassers zum Ausdruck, dass letztendlich die Kinder in den Genuss seines Vermögens kommen sollen und die Bedachte im Rahmen der ihr zugedachten Erbenstellung bzw. der Zuwendung die Interessen seiner Kinder wahren soll. Die der Lebensgefährtin zugedachte Aufgabe als Sachwalterin und Vertreterin (Vollmacht) stellt nach Auffassung des Gerichts insofern vielmehr ein Indiz gegen eine Befreiung von § 2136 BGB dar.
Anordnung an Steuerberater ebenfalls kein Indiz für befreite Vorerbschaft
Auch aus der Anordnung, dass der Steuerberater die Lebensgefährtin bei der Auflösung und Abwicklung (wohl seiner Gesellschaften) unterstützen soll, deutet nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht auf einen Willen des Erblassers betreffend die Anordnung einer befreiten Vorerbschaft hin. Es lässt sich lediglich das Bestreben des Erblassers entnehmen, die Lebensgefährtin vor Schäden, also einer etwaigen Haftung im Rahmen der Nachlassverwaltung zu bewahren. Eine solche Haftung kann sich sowohl im Rechtsverkehr mit Dritten, aber auch im Rahmen eines Verstoßes gegen den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gegenüber dem Nacherben, vgl. §§ 2130-2134 BGB ergeben.
Da der Erblasser hier nicht nur die gemeinsame Tochter zur Nacherbin bestimmt hat, sondern auch seine Kinder aus seiner Ehe, ist insofern ein Wille des Erblassers naheliegend, dass die Lebensgefährtin keinen unbeschränkten Zugriff auf die Nachlasssubstanz haben soll. Dies, zumal er ausdrücklich angeordnet hat, dass sie das Vermögen für die Kinder verwalten soll. Bei einer nicht befreiten Vorerbschaft wird somit einer etwaigen Bevorzugung der gemeinsamen Tochter, entgegengewirkt bzw. vorgebeugt.
Was hätte der Erblasser besser machen können?
Zunächst einmal hätte der Erblasser Streit zwischen seiner Lebensgefährtin und seinen ehelichen Kindern vermeiden können, wenn er seinen Willen im Testament klar formuliert hätte, so dass eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Frage, ob die Lebensgefährtin befreite oder nicht befreite Vorerbin ist, vermieden worden wäre.
Ungünstig ist aber auch, die Erteilung von Vollmachten mit der Regelung des letzten Willens zu verbinden. Dies hat sich in der Praxis nicht bewährt. In ein Testament gehören also nur Regelungen über die Verteilung des Nachlasses. Alles andere sollte stets in Dokumenten und Urkunden außerhalb des Testaments geregelt werden.
Wird eine Befreiung angeordnet, dann ist es sinnvoll auch klar zu regeln ob und in welchem Umfang die Befreiung gelten soll. Zum Verständnis: der befreite Vorerbe kann bei weitreichender Befreiung vollständig über den Nachlass verfügen, also auch Immobilien veräußern. Der nicht befreite Vorgabe ist dagegen in seiner Verfügungsbefugnis sehr stark beschränkt. Wer also dem Vorerben volle wirtschaftliche Handlungsfähigkeit einräumen möchte, der muss ihn möglichst umfassend befreien. Steht dagegen die Sicherung des Nachlasses für die Nacherben im Vordergrund des Interesses, dann wäre eine solche Befreiung kontraproduktiv.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.