Wer die Corona Pandemie gesundheitlich gut überstanden hat, für den ist diese unschöne Zeit der teils sinnentleerten staatlichen Bevormundung heute meistens nur noch eine unschöne Erinnerung. Für die Justiz dagegen ist die Thematik noch lange nicht aufgearbeitet. Nicht nur, dass derzeit eine Klagewelle auf die Verwaltungsgerichte wegen der Rückforderung von Coronasoforthilfen zurollt. Auch die Arbeitsgerichte müssen sich immer wieder mit dem Verhalten von Arbeitnehmern beschäftigen, die sich nicht an die staatlich vorgegebenen Regelungen gehalten und deshalb teilweise sogar ihren Job verloren haben. So hat nun das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 02.02.2023 (11 Sa 433/22) entschieden, dass die Vorlage eines gefälschten Impfausweises beim Arbeitgeber die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses selbst dann rechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer besonderen Schutz als Schwerbehinderter bzw. einem Schwerbehinderten gleichgestellte Person genießt.
Arbeitnehmer legt gefälschten im Ausweis vor
Der Kläger war bei der Beklagten seit 2002 als Messwerter tätig und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes benötigt. Mit Inkrafttreten des § 28 b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) forderte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer, darunter auch den Kläger, auf, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der sog. 3G-Regelung einen vollständigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Der Kläger kam dieser Aufforderung dadurch nach, indem er einen Impfausweis vorlegte.
Arbeitgeber reagiert mit fristloser Kündigung
Der Arbeitgeber hatte aber Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments. Er kündigte deshalb das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, nachdem er den Betriebsrat beteiligt und vor Ausspruch der Kündigung auch die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hatte.
Klage zum Arbeitsgericht bleibt erfolglos
Der Arbeitnehmer hatte bis zuletzt die Fälschung des Impfausweises bestritten und stattdessen Klage zum Arbeitsgericht eingereicht. Dort fand er jedoch kein Gehör. Die Richter waren vielmehr nach einer Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass es die im Impfausweis benannten Impfchargen von Corminaty gar nicht gab, diese aber auf jeden Fall zum angegebenen Zeitpunkt nicht geimpft worden sind. Sowohl die Vorlage eines gefälschten Impfausweises, aber auch, dass der Arbeitnehmer bis zuletzt sich uneinsichtig gezeigt und die Fälschung geleugnet hat, werteten die Richter als so grobe Pflichtverletzung, die das Vertrauensverhältnis restlos zerstört hat, sodass eine Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten sei. Die Frage, ob die gesetzlichen Regelungen überhaupt sinnvoll waren, insbesondere aber eine Impfung überhaupt geeignet war, eine eigene Infektion zu verhindern oder aber für den Fall der Fälle die Ansteckung von Kollegen und Kolleginnen zu vermeiden, hat dabei nach Auffassung der Richter keine Rolle gespielt.
Anmerkung:
Der Fall verdeutlicht, dass immer dann, wenn Arbeitnehmer im Betrieb eine Straftat begehen, der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses massiv gefährdet ist. Dies gilt nicht nur für Vermögensdelikte oder Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, in dem Kollegen oder Vorgesetzte tätlich angegriffen werden, sondern auch für Urkundenfälschungen jeglicher Art. Der unter Arbeitsrechtlern gern verwendete Faustformel „wer stiehlt oder schlägt der fliegt“, muss nunmehr auch noch um den Zusatz, „wer fälscht“ ergänzt werden.