Die Volkswagen AG hat vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 31. Juli 2019, 7 O 166/18) eine erneute Niederlage erlitten. Dort hatte das Gericht entschieden, dass ein Käufer trotz eingespielten Software-Update den Kaufvertrag wegen vorsätzlicher sittenwidrige Schädigung rückabwickeln, also das vom Dieselskandal betroffene Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurückverlangen kann.
Software-Update genügt nicht um Schadensersatzanspruch entfallen zu lassen
Der Kläger war Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, nämlich eines VW Tiguan 2.0 TDI. In das Fahrzeug war – in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt – zur Behebung der rechtswidrig verbauten Abschalteteinrichtung ein Software Update eingespielt worden. Hierdurch wurde die Abgasreinigung allerdings bewusst so programmiert, dass die Abgasreinigung nur bei Temperaturen zwischen 10 °C und 32 °C funktioniert hat (sog. Thermofenster). Wurde die Temperatur unter- oder überschritten dann findet keine Reinigung statt. Auch bei einer Höhe ab 1000 m findet keine Abgasreinigung mehr statt.
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung wird durch das Software-Update manifestiert
Trotz des eingespielten Software-Updates waren die Richter am Landgericht Düsseldorf der Auffassung, dass dadurch der Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB nicht entfallen sei, so dass das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrenen Kilometer zurückgenommen werden müsse. Dies deshalb, weil der Kläger bei Vertragsschluss nicht über die Einschränkungen der Abgasreinigung und die vorhandene Abschaltvorrichtung erfolgt sei. Das Aufspielen des Software-Updates, so die Richter, habe den Schaden nicht etwa beseitigt oder kompensiert, sondern quasi perpetuiert. Dadurch, dass bei Temperaturen unter 10 °C und über 32 °C, sowie bei über 1000 Höhenmetern keine Abgasreinigung stattfindet, sei das Fahrzeug auch nach dem Software Update mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung im Sinne der Europarechtlichen Vorschriften versehen. Dass das Software-Update in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt aufgespielt worden sei, sei für die rechtliche Beurteilung nach Auffassung des Gerichts ohne Belang.