Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, dann kann oft Streit darüber entstehen, ob die Befristung auch wirksam war. Dies insbesondere dann, wenn die Befristung mehrfach wiederholt wurde oder aber kein hinreichender Befristungsgrund vorgelegen hatte. Wer nun aber als Arbeitgeber meint auf der sicheren Seite zu sein, wenn eine solche Befristung in einem Prozessvergleich vereinbart worden ist, der irrt. Denn das BAG hat in seinem Urteil vom 21.03.2017 (7 AZR 369/15) entschieden, dass bei einem solchen gerichtlichen Vergleich nur dann eine wirksame Befristung vorliegt, wenn der Richter am Vergleichsschluss mitgewirkt hat. Dies heißt im Umkehrschluss, haben die Parteien den Vergleich ausgehandelt und das Gericht hat den Vergleich nur im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert, dann ist die Befristung trotz gerichtlicher Protokollierung unwirksam.
Parteien vereinbaren in arbeitsgerichtlichen Vergleich eine (weitere) Befristung des Arbeitsverhältnisses
Die klagende Arbeitnehmerin ist mit mehreren Unterbrechungen immer wieder mit befristeten Arbeitsverträgen bei der Beklagten beschäftigt worden. Im Rahmen einer sog. Befristungskontrollklage wollte sie beim Arbeitsgericht feststellen lassen, dass die letzte Befristung unwirksam gewesen sei.
Im Gütetermin regte der Arbeitsrichter den Abschluss eines Vergleichs an, nämlich dass die Parteien entweder ganz auseinandergehen und der Arbeitgeber dafür eine Abfindung gezahlt oder aber einen Vergleich über eine befristete Weiterbeschäftigung abschließen. Eine Einigung kam aber nicht zustande. Die Klägerin erbat sich dazu Bedenkzeit.
Sie teilte dann ihrem Rechtsanwalt mit, dass sie mit einer befristeten Weiterbeschäftigung einverstanden sei. Dieser verfasste daraufhin einen Vergleichsentwurf, den er an das Gericht schickte und das Gericht bat, den Parteien diesen Vergleichsentwurf als Vergleich vorzuschlagen. Der Rechtsvertreter des Arbeitgebers unterbreitete ebenfalls einen abweichenden Vergleichsvorschlag. Nachdem die Rechtsvertreter sich abgestimmt und geeinigt hatten übersandte nun der Rechtsanwalt der Klägerin dem Arbeitsgericht einen Vergleichstext mit der Bitte diesen nach § 278 Abs. 6 ZPO im gerichtlichen Verfahren zu beschließen. Die beklagte Partei erklärte das Einverständnis und das Arbeitsgericht stellte dann durch Beschluss das Zustandekommen folgenden Vergleichs fest:
„Die Parteien sind sich … einig, dass die Beklagte die Klägerin im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 befristet als Codiererin zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 19.4.2012 in ihrer Niederlassung M. weiterbeschäftigt …“
Klägerin hält erneute Befristung im arbeitsgerichtlichen Vergleich für unwirksam
Als das Arbeitsverhältnis nach der Vereinbarung sein Ende finden sollte und der Arbeitgeber nicht bereit war es weiter zu verlängern erhob die Klägerin erneut eine sog. Entfristungsklage und beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im Vergleich vereinbarten Befristung beendet wurde, sondern nunmehr als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Sie trug dabei vor, dass die Parteien im Vergleich keine wirksame Befristung vereinbart hatten, weil die Befristung nicht auf einem Vergleich iSv § 14 Abs. 1 TzBfG beruhte.
BAG stellt fest, dass die Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nunmehr unbefristet fortbesteht
Die Richter am BAG gaben der Klägerin Recht. Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG ist die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Feststellungsrechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen. Ein nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommener Vergleich erfüllt die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG nur dann, wenn das Gericht an dem Vergleich verantwortlich mitwirkt. Das war bei einem dem hier zustande gekommenen Vergleich allerdings der nicht Fall. Denn nach § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 2 ZPO wird ein Vergleich dadurch geschlossen, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Durch den Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit. Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es i.d.R. an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts.
Worauf Arbeitgeber bei Befristung im arbeitsgerichtlichen Vergleich achten müssen
Arbeitgeber müssen also in derartigen Fällen darauf achten, dass nicht der fertig ausgehandelte Vergleich dem Gericht lediglich zur Protokollierung übersandt wird, sondern dass das Gericht den Vergleichstext den Parteien zur Beendigung des Rechtsstreits vorschlägt.
Aber auch ein solcher gerichtlicher Vorschlag führt nicht zwingend zur Wirksamkeit der Befristung. Das Arbeitsgericht darf nämlich einen solchen Vorschlag nur dann unterbreiten, wenn der Befristungsverlauf des Arbeitsverhältnisses nicht bereits offensichtlich auf eine Unwirksamkeit der Befristungen schließen lässt. Unterlässt das Gericht seine Prüfungspflicht, dann kann trotz gerichtlicher Mitwirkung eine Vergleichsbefristung unwirksam sein.