Ob verheiratet oder Zusammenleben ohne Trauschein. Für viele Paare macht dies heute keinen großen Unterschied mehr, insbesondere dann, wenn keine Kinder vorhanden sind.
Was viele jedoch nicht wissen ist, dass dann wenn die Beziehung scheitert, die im Gesetz für Ehegatten geregelten Ausgleichsvorschriften bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Anwendung finden, also Zuwendungen an den anderen Partner grundsätzlich nicht zurückgefordert werden können. Die Rechtsprechung steht hier nämlich auf dem Standpunkt, dass derjenige, der auf den gesetzlichen Schutz für verheiratete Partner verzichtet, dieses Defizit bewusst und willentlich in Kauf nimmt.
Ein Ausgleichsanspruch aus Bereicherungsrecht wegen Zweckverfehlung kann nur bei solchen Zuwendungen in Betracht kommen, wenn die Leistungen über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglichen und dem Zuwendungsempfänger auch nach Beendigung der Beziehung noch ein greifbarer Vermögensvorteil verblieben ist. Hierfür ist der Partner, der den Ausgleich verlangt beweisbelastet. Diese Erfahrung musste ein Mann machen, der nach Beendigung der Beziehung von seiner ehemaligen Partnerin 40.000 € zurückhaben wollte und vor Gericht unterlag (OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2016 – 3 U 8/12).
Nach Auffassung der Richter kann zwar auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alternative BGB wegen Zweckverfehlung in Betracht kommen. Dies jedoch nur soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernder Vermögenswerte geführt haben (BGH, Urt. v. 06.07.2011 – XII ZR 190/08 und Urt. v. 09.07.2008 – XII ZR 179/05).
Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, a.a.O.).
Eine solche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nur bezogen auf solche Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt.
Es besteht auch kein Anspruch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB. Ein solcher Ausgleichsanspruch kommt in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben. Die Rückabwicklung erfasst insoweit Fälle, in denen es nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen eine Zweckabrede i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative BGB nicht festzustellen ist. Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen beim Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen, aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt: Er kann insofern nicht bessergestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt.
Bei der Abwägung, ob und ggf. in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist i.d.R. nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen eine erhebliche Bedeutung zukommt.
Anmerkung:
Der Fall verdeutlicht beispielhaft, dass Vertrauen gut, schriftliche Regelungen aber besser sind. Auch, wenn das Verlangen nach einer solchen schriftlichen Regelung in den meisten Beziehungen zu Diskussionen über mangelndes Vertrauen und daher auch den Fortbestand der Beziehung zur Folge haben dürfte, ist demjenigen, der solche Zuwendungen vornimmt, dringend anzuraten darauf zu bestehen, will er vermeiden, dass er hinterher nicht mit leeren Händen dasteht, eine Vereinbarung schriftlich zu fixieren, in der geklärt wird, ob und in welchem Umfang bei einer Beendigung der Beziehung ein Ausgleich stattzufinden hat. In dem geschilderten Verfahren war der Kläger nämlich deshalb mit seiner Forderung unterlegen, weil er eine getroffene Zweckabrede gerade nicht beweisen konnte.