Der Verkauf von Waren jeglicher Art über die Handelsplattform eBay ist bequem und beliebt. Was viele (private) Verkäufer nicht wissen ist, dass dann, wenn ihr Angebot erst online ist, das Angebot nicht mehr ohne weiteres zurückgezogen werden kann. Liegt nämlich bereits ein Gebot vor, dann kann meist das Angebot nicht mehr vorzeitig beendet werden, auch wenn es noch länger als 12 Stunden läuft. Eine diesbezügliche Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, die danach unterscheidet, ob das Angebot weniger oder mehr als 12 Stunden läuft, ist missverständlich formuliert und muss deshalb ausgelegt werden. Dies hat nunmehr das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 26.02.2014 (12 U 336/13) entschieden und einen Verkäufer zum Schadenersatz verurteilt, der beim Verkauf eines Stromaggregats auf das nur ein Gebot in Höhe von 1 Euro abgegeben worden war, sein Angebot noch 12 Stunden vor Beendigung zurückgezogen und dann das Aggregat anderweitig weiterverkauft hat, so dass er es nicht mehr liefern konnte.
Aus den Urteilsgründen:
„Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über den Verkauf des Stromaggregats zum Kaufpreis von 1 EUR zustande gekommen.
1. Bei einer Internetauktion stellt die Einstellung eines Gegenstandes zu Auktionszwecken in Verbindung mit der Freischaltung der Angebotsseite eine auf den Verkauf des angebotenen Gegenstandes an denjenigen, der innerhalb des festgelegten Angebotszeitraums das Höchstgebot abgibt, gerichtete Willenserklärung dar und nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum). Ein online abgegebenes (Höchst)Gebot stellt gleichfalls eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung dar. Mit Zugang dieser Willenserklärungen bei dem Internetportal, das insoweit als Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB) anzusehen ist, sind diese Erklärungen jeweils wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit ist mit Zugang des entsprechenden Höchstgebots ein Kaufvertrag gemäß §§ 145 ff. BGB zustande gekommen; ein Vertragsschluss gemäß § 156 BGB scheidet dagegen aus, da auf das Höchstgebot hin kein Zuschlag erfolgt (BGH, Urteil vom 07.11.2001 – VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129; Urteil vom 03.11.2004 – VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53; Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346; Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643).
Der Erklärungsinhalt der jeweiligen Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtet sich hierbei auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetportals (eBay), denen die Beteiligten vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, und regelt, dass bei einer berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt. Aufgrund dieser Bestimmung ist das Verkaufsangebot des Anbietenden aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt auch nicht gegen die Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots (§§ 145, 148 BGB), sondern ist zulässig. Gemäß § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen. Ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält. Das ist hier der Fall (BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643; Urteil vom 08.01.2014 – VIII ZR 63/13, Juris).
Bei der Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB ist zu berücksichtigen, dass für das Verständnis dieser Bestimmung durch die Auktionsteilnehmer auch und gerade die erläuternden Hinweise von eBay zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung besteht, von Bedeutung sind. Diese Erläuterungen über die „Spielregeln“ der Auktion, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind, beeinflussen das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der Auktionsteilnehmer und sind deshalb auch maßgebend für den Erklärungsinhalt des Vorbehalts einer berechtigten Angebotsrücknahme, unter dem jedes Verkaufsangebot gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB steht. Unter Berücksichtigung dieser Hinweise ist die Bezugnahme in § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung nicht im engen Sinn einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen; vielmehr werden in den Hinweisen von eBay zur Angebotsbeendigung auch weitere Umstände, etwa der Verlust des Verkaufsgegenstandes, als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung aufgeführt. § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB ist deshalb hinsichtlich der Bezugnahme auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung unscharf formuliert und erfasst auch diese weiter aufgeführten Umstände, etwa den Fall des Diebstahls der angebotenen Sache. Aus den Hinweisen zur Auktion ist damit für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Anbieter berechtigt ist, das Verkaufsangebot wegen eines der in den Hinweisen von eBay zur Angebotsbeendigung angeführten rechtfertigenden Gründe zurückzuziehen, und sein Angebot unter diesem Vorbehalt steht. Ob die Beteiligten im Einzelfall von den Hinweisen zur Auktion tatsächlich Kenntnis genommen haben, ist für die Bestimmung des objektiven Erklärungswerts des Angebots (§§ 133, 157 BGB) unerheblich (BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643).
2. Das Landgericht hat ausgeführt, ein Vertrag sei nicht zustande gekommen, da das Angebot des Beklagten im Zeitpunkt von dessen Streichung noch länger als 12 Stunden gelaufen sei. Deshalb könne es nach den eBay-Hinweisen ohne das Erfordernis weiterer Gründe jederzeit vorzeitig beendet werden.
a) Dies ist so zwar im eBay-Internetauftritt (etwa in den „weiteren Informationen“ zu § 9 Nr. 11 der AGB) explizit aufgeführt. Aus anderen Stellen der AGB bzw. des eBay-Internetauftritts ist hingegen ersichtlich, dass es auch insoweit weiterer Gründe bedarf:
So ist etwa in den „weiteren Informationen“ zu § 9 Nr. 11 der AGB aufgeführt, dass es vor dem Beenden eines Angebots gilt, sich zu vergewissern, dass der Grund für das Beenden des Angebots „gültig“ ist.
Weiter ist dort aufgeführt, dass eine vorzeitige Beendigung des Angebots „in den folgenden Fällen“ zulässig ist; sodann werden explizite Gründe hierfür erwähnt, etwa Verlust des Artikels oder Fehler bei der Eingabe des Angebots.
Aus diesen „weiteren Informationen“ zu § 9 Nr. 11 der AGB ist auch ersichtlich, dass – auch im Falle eines noch 12 Stunden oder länger laufenden Angebots – ein „Grund, aus dem Sie das Angebot vorzeitig beenden“ genannt werden muss.
Aus diesen „weiteren Informationen“ zu § 9 Nr. 11 der AGB ist auch ersichtlich, dass Verkäufer Gebote nicht streichen und Angebote nicht vorzeitig beenden dürfen, um zu verhindern, dass Artikel zu einem niedrigeren als dem gewünschten Verkaufspreis verkauft werden. Eine derartige Motivation stellt mithin keinen berechtigten Grund für eine vorzeitige Beendigung des Angebots dar.
Aus den „weiteren Informationen“ zu § 10 Nr. 7 der AGB ist ersichtlich, dass auch umgekehrt von einem Bieter Gebote nicht grundlos zurückgenommen werden dürfen, sondern nur bei Bestehen eines berechtigten Grundes.
Aus den Erläuterungen im eBay-Rechtsportal ist ersichtlich, dass für einen Verkäufer generell die vorzeitige Beendigung eines Angebots „rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig“ ist. Als berechtigte Gründe hierfür werden Irrtümer beim Einstellen eines Artikels oder ein unverschuldeter Verlust/Beschädigung des Artikels genannt.
Auch aus den während des entsprechenden Eingabevorgangs im Rahmen der vorzeitigen Beendigung aufscheinenden Eingabemasken des eBay-Portals ergibt sich das Erfordernis des Vorliegens eines berechtigten Grundes. Hierfür werden im Rahmen einer Auswahl verschiedene Möglichkeiten vorgegeben, von denen eine ausgewählt werden muss.
b) Von der Instanzrechtsprechung wurde vor Erlass des Urteils des BGH vom 08.06.2011 (VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643, siehe oben I 1) überwiegend davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit des durch das Einstellen eines Artikels auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründeten verbindlichen Angebots nur in den gesetzlich zulässigen Möglichkeiten, etwa mittels einer Anfechtung, wieder beseitigt werden kann (so OLG Oldenburg NJW 2005, 2556; OLG Koblenz MMR 2009, 630; KG NJW 2005, 1053; LG Koblenz MMR 2009, 419; LG Berlin MMR 2007, 802; LG Berlin NJW 2004, 2831). Nach Erlass des vorgenannten BGH-Urteils wird durchwegs davon ausgegangen, dass auch ein berechtigter Grund im Sinne der eBay-Hinweise zur vorzeitigen Beendigung eines Angebots ausreicht (da insoweit unter Berücksichtigung der erläuternden Hinweise der eBay-Plattform ein die Bindungswirkung des Verkaufsangebotes einschränkender Vorbehalt vorliegt), ein derartiger berechtigter Grund indes auch vorliegen muss (LG Bochum MMR 2013, 443; LG Detmold MMR 2012, 371; LG Bonn, Urteil vom 05.06.2012 – 18 O 314/11, Juris; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 22.09.2011 – 1 T 229/11, Juris; LG Coburg MMR 2005, 330 AG Hamm, Urteil vom 14.09.2011 – 17 C 157/11, Juris; OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2013 – 2 U 94/13, Juris).
c) Im Rahmen einer Gesamtschau der Hinweise zur Auktion hält der Senat auch im Falle einer noch 12 Stunden oder länger dauernden Auktion einen hierfür berechtigenden Grund zur vorzeitigen Beendigung des Angebots für erforderlich. Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts hätte zur Folge, dass generell bei eBay-Auktionen eine Bindung des Verkäufers an sein Angebot nur in den letzten 12 Stunden der Auktion besteht und vorher das Angebot jederzeit ohne Vorliegen von Gründen zurückgezogen werden könnte. Bei diesem Ansatz wäre der Bieter der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht.
Soweit der Beklagte auf den auf der Website von eBay ersichtlichen Hinweis verweist, dass ein Angebot, welches noch 12 Stunden oder länger laufe, ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden könne, beruft er sich auf eine aus dem Hinweiszusammenhang herausgegriffene Formulierung, die den Kontext unberücksichtigt lässt. Denn aus dem zuvor auf der nämlichen Hinweisseite dargestellten Punkt „Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebotes“ ergibt sich, dass lediglich in den dort genannten Fällen ein „gültiger“ Grund für eine berechtigte vorzeitige Beendigung besteht. Aufgeführt ist dort, dass als triftiger Grund anzusehen ist, dass der Artikel verlorengegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist oder beim Eingeben des Angebotes, des Startpreises oder des Mindestpreises ein Fehler gemacht wurde. Lediglich in diesen Fällen liegen überhaupt die Voraussetzungen für eine denkbare vorzeitige Beendigung des Angebotes durch dessen „berechtigte“ Rücknahme (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643) vor. Denn grundsätzlich ist das von dem Beklagten durch Einstellung seines Angebotes zum Beginn der Auktion abgegebene Verkaufsangebot verbindlich und nicht frei widerruflich. Wollte man der vom Beklagten vertretenen Auffassung folgen, dass er bis zu 12 Stunden vor Ende der Auktionszeit ohne jegliche weiteren Voraussetzungen Abstand nehmen könnte, wäre den Besonderheiten von Internetauktionen, zu deren geordneter Durchführung verbindliche Verkaufsangebote und deren Unwiderruflichkeit vorausgesetzt werden, nicht entsprochen, sondern es bestünde ein nicht einzuschätzendes Willkürmoment.
Der Hinweis auf der Website von eBay, dass ein Angebot, welches noch 12 Stunden oder länger laufe, ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden könne, ist insoweit missverständlich. Dieser Hinweis regelt nach Auffassung des Senats lediglich die technische Möglichkeit (das „Können“) einer vorzeitigen Angebotsrücknahme, nicht indes deren rechtliche Zulässigkeit (das „Dürfen“).
3. Das Vorliegen eines zur vorzeitigen Beendigung des Angebots berechtigenden Grundes ist vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten bereits nicht schlüssig dargelegt, im Übrigen nicht nachgewiesen.
a) Der Beklagte hatte vorgetragen, er habe irrig die Einleitung einer Internetauktion (anstelle eines Internetverkaufs) veranlasst, indem er fälschlich einen entsprechenden Button angeklickt habe. Ein derartiger Irrtum – so er vorliegt – ist in den eBay-Hinweisen grundsätzlich als ein zur vorzeitigen Beendigung des Angebots berechtigender Grund genannt („Sie haben beim Eingeben des Angebots … einen Fehler gemacht“).
Der Kläger hat indes einen entsprechenden Irrtum des Beklagten bestritten, da eine Auktion anstelle eines Internetverkaufs nicht irrtümlich fälschlich angeklickt werden könne, vielmehr insoweit „ein langer Weg durchgeklickt“ werden müsse. Hierbei müssten verschiedene auktionsspezifische Daten, insbesondere sowohl der Startpreis der Auktion (im Streitfall 1 EUR) als auch deren Zeitraum (im Streitfall 10 Tage) eingegeben werden; zudem müsse am Ende des Eingabevorgangs nochmals eine entsprechende Bestätigung aller Einzelpunkte erfolgen. Bei einem bloßen Verkauf außerhalb einer Auktion sei eine Eingabe dieser Daten nicht erforderlich. Dies schließe einen Irrtum mittels einer versehentlichen Falscheingabe („falscher Mausklick“) aus.
Zu diesem Vortrag hat der Beklagte keine Stellung genommen, ihn auch nicht bestritten.
Unter Berücksichtigung des in der Sache unstreitigen Klägervortrags zur Vorgehensweise im Rahmen einer Internetauktion – der zudem Senatsmitgliedern aus eigenem Erleben bekannt ist, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – stellt sich der bloße Vortrag des irrtümlichen Anklickens eines falschen Buttons durch den Beklagten nicht mehr als schlüssig und auch nicht als hinreichend substantiiert dar. Im Hinblick auf die Einlassung des Klägers hätte der Sachvortrag des Beklagten insoweit vielmehr der Ergänzung bedurft, da er infolge dieser Einlassung unklar geworden ist und nicht mehr den Schluss auf ein irrtümliches Angebot im Rahmen einer Internetauktion zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1995 – XII ZR 246/93, NJW-RR 1996, 56).
b) Zudem hat der Beklagte für den behaupteten, vom Kläger bestrittenen Irrtum keinen Nachweis geführt.
aa) Der Beklagte hat zum Beweis seines behaupteten Irrtums darauf verwiesen, dass sich aus den Verkaufserläuterungen (Anlage B2 = K1 Seite 2) die reine Verkaufsabsicht – nicht dagegen eine Versteigerungsabsicht – ergebe.
Dieser Umstand stellt – wenn überhaupt– nur ein schwaches Indiz hierfür dar, da ja auch im Rahmen einer Internetauktion ein Verkauf (an den Bieter mit dem Höchstgebot) erfolgt. Umgangssprachlich kann man auch insoweit von einem „Verkauf“ sprechen. Dieses Indiz erachtet der Senat nicht als ausreichend zur Führung des Irrtumsnachweises.
bb) Soweit der Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung ausgeführt hat, zum Beweis dafür, „dass Verkauf, nicht Auktion gewollt war“, werde der Zeuge I… benannt, für den die Maschine veräußert werden sollte (Bl. 86 d.A.), liegt bereits kein substantiiertes, auf den Nachweis einer konkreten beweisfähigen Tatsache gerichtetes Beweisangebot vor.
Zudem ist das diesbezügliche, erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Beweisangebot verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Diese Verspätung ist seitens des Beklagten auch nicht entschuldigt.
Ein Ausnahmefall, da das Beweisangebot einen Gesichtspunkt betreffen würde, der vom Landgericht für unerheblich erachtet wurde (vgl. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO), liegt nicht vor; die Frage eines Irrtums des Beklagten war bereits in erster Instanz einer der wesentlichen Streitpunkte des Verfahrens. Der Beklagte durfte und konnte nicht darauf vertrauen, dass das Landgericht die Frage des Vorliegens eines Irrtums für unerheblich halten würde, musste deshalb bereits seine erstinstanzliche Prozessführung auch auf diesen Gesichtspunkt einrichten. Der Umstand, dass das Landgericht in seinem Urteil nicht auf das (Nicht-) Vorliegen eines solchen Irrtums abgestellt hat, sondern aufgrund der Hinweise von eBay davon ausging, dass bei einer noch länger als 12 Stunden dauernden Auktion deren vorzeitige Beendigung unter Streichung erfolgter Angebote ohne weiteres – also auch ohne einen dies rechtfertigenden Irrtum – erfolgen könne, ändert daran nichts. Diese Ansicht des Gerichts ergab sich erst aus dem angefochtenen Urteil; ein vorheriger diesbezüglicher Hinweis ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Rechtsansicht des Landgerichts hat damit den erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien nicht beeinflusst; sie war somit nicht mitursächlich dafür, dass sich Vorbringen des Beklagten in das Berufungsverfahren verlagert hat. In einem solchen Fall ist § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht einschlägig (BGH, Urteil vom 19.02.2004 – III ZR 147/03, MDR 2004, 678; Urteil vom 30.06.2006 – V ZR 148/05, MDR 2006, 1340; Urteil vom 21.12.2011 – VIII ZR 166/11, MDR 2012, 487; Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl. § 531 Rn. 27; jeweils m.w.N.).
cc) Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.02.2014 neben dem Zeugen I… auch den Zeugen J… zum Beweis dafür benannt hat, „dass durch den Eigentümer des Aggregats ein Verkauf gewollt war und dass nach Entdecken des Irrtums durch den Zeugen J… dieser den Beklagten hierauf hingewiesen hat, woraufhin der Beklagte das Angebot zurückgezogen habe“ (Bl. 98 d.A.), liegt ebenfalls kein substantiiertes, auf den Nachweis einer konkreten beweisfähigen Tatsache gerichtetes Beweisangebot vor.
Zudem stellt sich auch dieses Verteidigungsmittel, wie ausgeführt, als verspätet dar. Die Verspätung ergibt sich insoweit zusätzlich auch aus §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO, da das Beweisangebot erst nach Ablauf der (bis 14.05.2013 verlängerten) Berufungserwiderungsfrist erfolgte und dessen Zulassung eine Vernehmung der benannten Zeugen bedingen würde; da diese im Verhandlungstermin nicht zugegen waren, wäre insoweit ein weiterer Verhandlungstermin erforderlich, wodurch sich die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Verspätung ist seitens des Beklagten auch in keiner Weise entschuldigt worden.
dd) Im Übrigen sind sämtliche dargelegten Beweisangebote (sofern sie überhaupt konkrete beweisfähige Tatsachen betreffen) lediglich auf den Nachweis von Indiztatsachen gerichtet, nämlich zum einen auf die subjektive Willensrichtung des Eigentümers des Aggregats und zum anderen auf einen dem Angebot einer Internetauktion zeitlich nachfolgenden Hinweis des Zeugen an den Beklagten. Selbst im Falle einer Wahrunterstellung dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der oben (unter 3 b aa) angeführten Verkaufserläuterungen wäre damit zur Überzeugung des Senats der Nachweis für den vom Beklagten behaupteten Irrtum noch nicht geführt.
4. Damit ist zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über den Verkauf des Stromaggregats zum Kaufpreis von 1 EUR zustande gekommen.
II.
Dieser Kaufvertrag der Parteien ist auch wirksam.
1. Ein im Wege einer Internetauktion zustande gekommener Kaufvertrag, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Höchstgebot des Bieters und dem Wert des Versteigerungsobjekts besteht, ist nicht per se als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar rechtfertigt ein grobes, besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung regelmäßig den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts; der Schluss allein von dem besonders groben Äquivalenzmissverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten kann indes bei einer Internet-Auktion nicht gezogen werden. Insoweit bedarf es vielmehr zusätzlich hinzutretender Umstände (BGH, Urteil vom 28.03.2012 – VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723; OLG Köln MMR 2007, 446; OLG Koblenz MMR 2009, 630).
Anhaltspunkte für eine derartige Nichtigkeit sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
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