Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, gleichgültig, ob wegen eines Wettbewerbsverstoßes oder der Verletzung eines Urheberrechts, verspricht damit dem Unterlassungsgläubiger für den Fall, dass er gegen die Unterlassungserklärung verstößt, entweder einen in der Erklärung fest benannten Betrag oder aber eine angemessene Vertragsstrafe, die vom Unterlassungsgläubiger festgesetzt und vom zuständigen Gericht auf die Angemessenheit überprüft werden kann.
Mit der Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung wird zunächst das Rechtschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage bzw. eine einstweilige Verfügung beseitigt, so dass die Gefahr diesbezüglich einen Rechtsstreit führen zu müssen nicht mehr besteht.
Was aber oft übersehen wird ist, dass die Unterlassungserklärung selbst eine erhebliche Gefahr in sich trägt, wenn diejenige, der sich zu Unterlassung verpflichtet hat, nicht vollumfänglich dafür Sorge trägt, dass die Rechtsverletzung nicht mehr vorkommt. Oft genügt es nämlich nicht nur das wettbewerbswidrige Angebot oder ein Foto, das urheberrechtlich geschützt ist, zu entfernen, wenn das was beanstandet wurde noch über einen Suchmaschieneneintrag oder mittels Direktlink aufrufbar ist.
So hat das Amtsgericht Hannover in seinem Urteil vom 26.02.2015 (522 C 9466/14) eine Vertragsstrafe von 2.500 € für die Nutzung eines Bildes nach abgegebener Unterlassungserklärung für angemessen erachtet. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte Unterlassungsschuldner ein Lichtbild ohne Genehmigung des Fotografen auf seiner Internetseite verwendet und dieses, nachdem er wegen eines Urheberrechtsverstoßes abgemahnt worden war, entfernt und die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben.
Nach Abgabe Unterlassungserklärung hatte der Fotograf festgestellt, dass das Bild zwar von der Seite entfernt worden war, aber noch über einen Direktlink aufgerufen werden konnte. Der Fotograf ging daraufhin neuerlich gegen den Unterlassungsschuldner vor und verlangte neben Schadenersatz für die Nutzung des Bildes im Wege der Lizenzanalogie und Abmahnkosten auch 2.500 € Vertragsstrafe wegen Verstoß gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung.
Aus den Urteilsgründen:
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Darüber hinaus steht der Klägerin ein vertraglicher Anspruch aus der Unterlassungserklärung in Höhe von 2.500,– € zu. Der Beklagte hat sich in der Unterlassungserklärung verpflichtet es zu unterlassen, das streitgegenständliche Lichtbild öffentlich zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen. Dieser Verpflichtung hat der Beklagte zuwider gehandelt. Unstreitig war das Lichtbild nach Annahme der Unterlassungserklärung durch die Klägerseite unter der Anschrift … im Internet abrufbar. Ein Zugänglichmachen i.S.v. § 19 a UrhG liegt bereits dann vor, wenn die abstrakte Möglichkeit des Abrufes besteht oder wenn der Inhalt auf einem Server nach Löschung des Direktlinks nur noch hinterlegt war und durch die Eingabe einer bestimmten ULR abgerufen werden konnte (Fromm-Nordemann, Urheberrecht, § 19 a Rz. 7, 11. Auflage, OLG Karlsruhe vom 03.12.2012, 6 U 92/11). Entscheidend ist insoweit, dass sämtliche Personen, die den Internetpfad auf ihrem Rechner gespeichert haben, weiterhin auf das Lichtbild zugreifen können. Ob durch diesen Abruf der gewünschte Werbeeffekt noch erreicht wird, ist für die Frage der Verwirkung der Vertragsstrafe unerheblich. Dass nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch keine vollständige Löschung erfolgt war, gesteht der Beklagte selbst ein indem er vorträgt, nunmehr – wenn auch unter großen Mühen – eine vollständige Löschung veranlasst zu haben. Der Verstoß erfolgte auch schuldhaft. Spätestens durch den Schriftsatz der Klägerin vom 19.03.2013, in dem die Adresse, unter der das Bild noch abrufbar ist, angegeben wurde, war für den Beklagten erkennbar, dass die Löschung nicht vollständig erfolgt ist.
Die Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,– € begegnet auch der Höhe nach keinerlei Bedenken. Angemessen ist eine Vertragsstrafe, die so hoch bemessen ist, dass die Wiederholung der Verletzungsverhandlung sich aller Voraussicht nach für den Verletzer nicht mehr lohnt. Nach verbreiteter Praxis wird als angemessen ein Betrag von 5.001,– € zumindest bei Verletzungen im geschäftlichen Verkehr angenommen (Fromm-Nordemann Urheberrecht, § 97 Rz. 33). Durch die Festsetzung eines Betrages von 2.500,– € hat die Klägerin bereits dem Vorbringen des Beklagten bereits Rechnung getragen.“