Wegen der sog. Abfärbewirkung dürfen in einer Personengesellschaft von Freiberuflern alle Mitglieder grds. nur Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen. Verstößt auch nur einer dagegen und gerät in dem mit gewerbesteuerbelegten Teil, dann unterliegen alle Einnahmen der Gesellschaft der Gewerbesteuer.
Der BFH hat mit Urteil vom 27.08.2014 (VIII R 6/12) entschieden, dass die Abfärbewirkung lediglich dann nicht greift, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Höchstbetrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig. In einigen Fällen wurde in den Streitjahren jedoch keiner der Gesellschafter, sondern lediglich ein angestellter Rechtsanwalt zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt.
Der BFH ist wie die Vorinstanz der Rechtsauffassung des Finanzamtes, wonach die Tätigkeit der GbR in vollem Umfang als gewerblich zu beurteilen ist, nicht gefolgt. Zwar beurteilte er im Streitfall die von dem angestellten Rechtsanwalt aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter und Treuhänder erzielten Umsätze als gewerbliche Einkünfte der GbR, da die Gesellschafter insoweit nicht mehr – wie es § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG verlangt – aufgrund eigener Fachkenntnisse selbst leitend und eigenverantwortlich tätig gewesen sind. Die „Abfärbung“ dieser gewerblichen Einkünfte auf die übrigen Einkünfte der GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG lehnte er jedoch als unverhältnismäßig ab. Da das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm gerade auch im Hinblick auf die dazu ergangene einschränkende Rechtsprechung des BFH bejaht hat, hält der BFH an dieser Rechtsprechung fest. Danach führt eine gewerbliche Tätigkeit dann nicht zu einer Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Umfang handelt. Wie der BFH nunmehr entschieden hat, haben gewerbliche Umsätze einen äußerst geringen Umfang in diesem Sinne, wenn sie 3 % der Gesamtnettoumsätze der GbR und den Betrag von 24.500 Euro nicht übersteigen.
(Quelle: Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Anmerkung:
Wer neben der freiberuflichen Tätigkeit auch noch eine zusätzliche gewerbliche Tätigkeit ausübt, sollte dies am besten in Form einer eigenen Gesellschaft tun. Zumindest aber sollte die Buchhaltung gewerbesteuerpflichtige und freiberufliche Einnahmen klar trennen und ausweisen.