Steuerberater kosten, ähnlich wie Rechtsanwälte, Geld. Das ist legitim, wenn dafür auch eine Leistung erbracht wird. Hier wie da gibt es eine Gebührenordnung, die für einzelne Tätigkeiten nicht nur gesetzliche Gebühren regelt, sondern dem Steuerberater auch einen Anspruch auf Auslagenpauschale zuspricht. Der Steuerberater hat danach Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
Wer nun meint, die Regelung sei so zu verstehen, dass der Steuerberater, wenn er beauftragt worden ist eine Einkommensteuererklärung für ein Ehepaar zu erstellen, und nicht höhere Auslagen nachweist, eben noch zusätzlich zu seinen Gebühren 20 € Auslagenpauschale zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen kann, der hat die Rechnung ohne einen im Oberland ansässigen Steuerberater gemacht, der hierzu ein ganz anderes Verständnis hat.
Wird er mit der Erstellung einer einfachen Einkommensteuererklärung beauftragt, berechnet er schnell nach dieser Vorschrift zusätzlich zu seinen Gebühren noch 100 € und mehr an Auslagenpauschale.
So funktioniert die Abzocke mit der Auslagenpauschale
Nach seinem Verständnis der Vorschrift fällt bei der Beauftragung einer Einkommensteuererklärung die Auslagenpauschale mehrfach an. Nehmen wir das Beispiel eines berufstätigen Ehepaars, bei dem beide Ehepartner (bescheidene) Einkünfte aus Kapitalvermögen haben und die vielleicht aus einer vermieteten Eigentumswohnung noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
Die erste Auslagenpauschale berechnet er für die Erstellung der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der Einkünfte. Jeweils eine weitere Auslagenpauschale berechnet er dann in den unterschiedlichen Einkunftsarten zu Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben. Dies bedeutet also jeweils zweimal 20 € für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständige Tätigkeit der Ehegatten, jeweils zweimal 20 € für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und nochmals 20 € für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dies macht Summa summarum für die Erstellung einer einzigen Steuererklärung eine Auslagenpauschale von 120 € zuzüglich Mehrwertsteuer.
Wer nicht zahlt, dem legt er zunächst eine Stellungnahme der Steuerberaterkammer vor, aus der sich ergeben soll, dass seine Abrechnungspraxis im Einklang mit § 16 StBVV steht und, wenn das nicht hilft, dann kommt ein Mahnschreiben vom Anwalt mit Klageandrohung.
Wir führen derzeit gerade vor dem Amtsgericht Wolfratshausen ein Musterverfahren, bei dem es auch um die Frage geht, ob diese wundersame Mehrung der Auslagenpauschale tatsächlich von dem Grundgedanken, dass Auslagen abgegolten werden sollen, gedeckt ist. Dann würde sich nämlich die Auslagenpauschale der Steuerberater grundlegend von der Auslagenpauschale der Rechtsanwälte unterscheiden. Kein Anwalt käme nämlich auf die Idee, wenn er parallel mehrere Ansprüche geltend macht, beispielsweise auf Auskunft, Unterlassung und Zahlung oder rückständige Mieten für mehrere Monate, für jeden dieser Ansprüche eine eigene Auslagenpauschale abzurechnen.
Wie Sie sich vor dem Abzocker schützen können
Vorsicht ist bekanntlich besser als Nachsicht. Wenn Sie also Ihren Steuerberater mit der Erstellung Ihrer Steuererklärung beauftragen, dann sollten Sie, um nicht hinterher eine unliebsame Überraschung zu erleben, mit diesem vereinbaren (schriftlich), dass für die Erstellung der Steuererklärung die Pauschale nach § 16 StBVV nur einmal anfällt. Dann besteht Klarheit und sie müssen sich nicht mit derartigen Begehrlichkeiten auseinandersetzen.