Paare oder Ehepaare nutzen oftmals für ihre Aktivitäten bei eBay, insbesondere auch für Verkäufe, ein eBay Konto, verwenden also einen gemeinsamen „Nickname“. Wer regelmäßig Waren bei eBay verkauft, der gelangt schnell in einem Bereich, indem er nicht nur wettbewerbsrechtlich als gewerblicher Verkäufer einzustufen ist, sondern wo auch das Finanzamt von einer Umsatzsteuerpflicht ausgeht.
Mit Urteil vom 19.12.2013 (1 K 1939/12) hat der 1. Senat des FG Baden-Württemberg entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (eines sog. „Nickname“) ausgeführt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.
Im Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto in dreieinhalb Jahren über 1.200 Verkäufe verschiedenster Gebrauchsgegenstände abgewickelt, die teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten und teils beiden Eheleuten gemeinsam gehörten. Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen. Dem ist der 1. Senat des Finanzgerichts nun nicht gefolgt: Zwar hatte der Senat bereits mit Urteil vom 22.09.2010 1 K 3016/08 entschieden, dass die eBay-Auktionen aufgrund der Vielzahl der Verkaufsvorgänge, der Höhe der dabei erzielten Erlöse und des dafür betriebenen Organisationsaufwands der Umsatzsteuer unterlegen haben. In seiner jetzt ergangenen Entscheidung weist das Finanzgericht jedoch darauf hin, dass der leistende Unternehmer nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des Zivilrechts nach dem sog. „objektiven Empfängerhorizont“ des Meistbietenden zu bestimmen ist. Das ist bei der Verwendung eines Pseudonyms (also des „Nickname“) derjenige, der sich diesen Nutzernamen von eBay bei der Kontoeröffnung hat zuteilen lassen. Handlungen, die der eigentliche Verkäufer erst nach Ablauf der Bietephase vornimmt (wie etwa der Versand von Bestätigungsschreiben oder der Ware selbst), sind demgegenüber für die zivilrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Bestimmung des leistenden Unternehmers in der Regel ohne Belang. Da die Verkäufe allein dem Ehemann zuzurechnen waren, war die Klage der beiden Eheleute gegen die ihnen gegenüber gemeinschaftlich ergangenen Umsatzsteuerbescheide erfolgreich.
(Quelle: Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg)
Fazit:
Wird also ein Konto gemeinsam genutzt, dann sollte jedenfalls im Vorfeld eine Absprache darüber getroffen werden, was gelten soll, wenn eine Umsatzsteuerpflicht eintritt. Um Streit vermeiden ist es aber besser hier von Anfang an eigene Nutzernamen und damit eigene Konten zu verwenden.