Für viele Ehepaare ist es selbstverständlich gemeinsam zu wirtschaften, ein gemeinschaftliches Oder-Konto zu haben und Vermögen miteinander zu teilen. Ungeachtet damit einhergehender familienrechtlicher Probleme im Falle einer Trennung mag dies für das Durchschnittsehepaar noch verträglich sein. Für vermögende Ehegatten birgt aber ein gemeinsames Oder-Konto ungeahnte Gefahren.
Dies deshalb, weil das Finanzamt dann schnell auf die Idee kommen kann, dass dann, wenn größere Geldbeträge auf das gemeinschaftliche Konto eingezahlt werden, eine steuerpflichtige Schenkung an den anderen Ehegatten vorliegt (BFH, Urteil vom 23.11.2011, II R 33/10). Zahlt also ein Ehegatte, beispielsweise aus dem Verkauf einer Immobilie, die er geerbt hat, einen Geldbetrag von mehr als 1 Million € auf das gemeinschaftliche Konto ein, dann wird damit regelmäßig der Schenkungssteuerfreibetrag für Ehepartner in Höhe von 500.000 € überschritten und die Steuerfalle schnappt zu.
Voraussetzung ist allerdings, dass der andere Partner so über das Geld verfügen kann, als würde es sich um sein eigenes Geld handeln.
Wer dagegen seinem Ehepartner anstatt Geld die Hälfte der selbst genutzten Familienimmobilie überträgt, hat in dieser Hinsicht, also schenkungssteuerrechtlich, regelmäßig nichts zu befürchten, weil diese Übertragung von der Schenkungsteuer befreit ist.
Aber auch hier lauert ein Fallstrick, weil nunmehr Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgelöst werden können. Haben sich nämlich die Ehegatten in einem Testament wechselseitig als Erben eingesetzt und die Kinder als Schlusserben bestimmt, sind diese im ersten Erbfall enterbt, so dass Pflichtteilsansprüche entstehen. Dazu zählen dann auch Pflichtteilsergänzungsansprüche aus vorangegangenen Schenkungen. Deshalb sollte hier bei der Testamentsgestaltung immer darauf geachtet werden, eine Strafklausel für den Fall mit aufzunehmen, dass ein Kind beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt.
Tipp:
Vermögende Eheleute sollten deshalb am besten kein Oder-Konto einrichten. Getrennte Konten mit wechselseitigen Vollmachten erfüllen den gleichen Zweck. Wer trotzdem nicht auf ein gemeinschaftliches Konto verzichten möchte, der sollte jedenfalls Regelungen über die Rechte am Konto treffen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass der andere Ehepartner zwar auf das Konto zugreifen kann, um beispielsweise Kosten der gemeinsamen Lebensführung zu bestreiten, nicht aber das Geld zur Bildung eigenen Vermögens verwenden darf. Eine solche Vereinbarung kann grundsätzlich auch mündlich wirksam geschlossen werden. Aus Beweisgründen sollte dies aber stets schriftlich erfolgen.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.