EBay Kleinanzeigen sind bei Verkäufern gerade deshalb beliebt, weil zum einen keine Verkaufsprovision anfällt und zum anderen regelmäßig Käufer aus der Region angesprochen werden, die Ware also nicht versandt werden muss, sondern abgeholt wird. Dass dies manchmal aber auch ungeahnte Probleme nach sich ziehen kann, zeigt ein Fall, der diese Woche auf dem Schreibtisch des Verfassers gelandet ist.
Hier hat der Käufer die Ware gekauft und auch bezahlt, aber nicht abgeholt. Dem Verkäufer, der das sperrige Stück, eine größere Gartenlaterne, die im Garten einer neu gekauften Immobilie stand und die er nach dem Abbau loswerden wollte, weil sie ihm nicht gefiel, hat dann, nachdem der Käufer immer wieder Abholtermine hat platzen lassen, irgendwann keine Lust mehr auf Spielchen gehabt und kurzerhand, ebenfalls wieder über eBay Kleinanzeigen, eine erneute Anzeige geschaltet, in der er die Ware gegen Abholung zum Verschenken angeboten hat. Wer nun meint, dass jetzt doch alles in bester Ordnung wäre, der wird gleich eines Besseren belehrt.
Käufer reagiert mit Strafanzeige und Schadensersatzforderung
Kaum, dass sich ein Interessent gefunden hat, der die Ware dann abgeholt hat, staunte der Verkäufer nicht schlecht, als er plötzlich einen Anruf der Polizei erhielt, dass dort nun eine Strafanzeige des Käufers eingegangen ist, aufgrund der nun ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Warenbetrug eingeleitet wurde. Der zeitliche Zusammenhang mag Zufall sein, vieles deutet aber darauf hin, dass der listige Käufer nur auf diesen Augenblick gewartet hat.
Noch mehr staunte der Verkäufer als er nun von dem dreisten Käufer einen Brief bekam, dass dieser nicht den zwischenzeitlich erstatteten Kaufpreis zurückhaben, sondern stattdessen Schadenersatz für die Wiederbeschaffung eine Laterne gleichen Typs haben möchte.
Dies bedeutet letztlich nichts anderes, dass der Käufer offensichtlich der Meinung war, die Laterne zu einem Schnäppchenpreis erworben zu haben, weil deren Verkehrswert über dem Verkaufspreis liege. Diese Differenz möchte er nun (neben dem zurückgezahlten Kaufpreis) als Schadenersatz haben….
Der Grundsatz pacta sunt servanda gilt auch bei eBay Kleinanzeigen
Im Deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz pacta sunt servanda, d.h. auf Deutsch: Verträge sind einzuhalten. Bei einem Verkauf über eine eBay Kleinanzeige wird nämlich ein ganz normaler Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB abgeschlossen. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift wird der Verkäufer verpflichtet dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen; nach Abs. 2 wiederum muss der Käufer den Kaufpreis bezahlen und die Sache abnehmen.
Der Verkäufer steht nun, weil er die Laterne ja verschenkt hat, vor dem Problem, dass er seine Verpflichtung aus § 433 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllen kann. Von daher die Idee des Käufers, dass sich diese sog. Primäranspruch nun in einen sog. Sekundäranspruch, also einen Schadensersatzanspruch, umwandelt.
Jetzt könnte man natürlich sagen, dass hier der Käufer auch seinen Verpflichtungen nicht vollständig nachgekommen ist, denn er hat die gekaufte Sache gerade nicht abgenommen. Dies berechtigt aber grundsätzlich den Verkäufer nicht einfach anderweitig über die Kaufsache zu verfügen, weil der bestehende Kaufvertrag sich ja nicht ohne weiteres in Luft auflöst. Am Ende wird deshalb ein zu erwartender Rechtsstreit letztlich sich mit der Thematik befassen müssen, ob der Käufer hier treuwidrig im Sinne von § 242 BGB gehandelt hat, weil er nach Abschluss des Kaufvertrags nicht nur seine Verpflichtung die gekaufte Sache abzunehmen nicht nachgekommen ist, sondern stattdessen für den Verkäufer unerreichbar abgetaucht war, sich also zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt.
So müssen Sie als Verkäufer in solchen Fällen richtig reagieren
Sollten Sie sich als Verkäufer also auch in einer Situation befinden, dass der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrags seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt, weil er entweder den Kaufpreis nicht bezahlt, oder wie hier, die Kaufsache nicht abnimmt, dann haben Sie folgende Reaktionsmöglichkeiten: entweder Sie verlangen vom Käufer Erfüllung und verklagen ihn nötigenfalls auf Zahlung des Kaufpreises bzw. Abnahme der Kaufsache oder aber Sie setzen ihm eine Frist seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und drohen für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs an vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Frist dann verstrichen, und haben Sie den Rücktritt erklärt, dann können Sie auch problemlos anderweitig über die Kaufsache verfügen, ohne befürchten zu müssen, so wie hier der Verkäufer, in rechtliche Schwierigkeiten zu geraten.
Der Fall macht einmal mehr deutlich, dass es nicht nur Ärger, sondern auch Geld sparen kann zur rechten Zeit qualifizierten Rechtsrat in Anspruch zu nehmen. Nachdem die rechtliche Thematik hier recht einfach ist, hätte wohl nahezu jeder Anwalt, der über vertragsrechtliche Grundkenntnisse verfügt, im Rahmen einer bloßen Erstberatung bereits so viele Hilfestellungen geben können, dass der Verkäufer gewusst hätte, wie er richtig reagieren muss. Die Kosten dafür hätten sicherlich nur einen Bruchteil von denjenigen Kosten betragen, die für die Vermeidung eines Strafverfahrens und die Abwehr der unberechtigten Zahlungsansprüche des Käufers anfallen.