Möchte der Erblasser einerseits seinen Ehegatten oder Lebenspartner absichern, andererseits aber auch sichergestellt wissen, dass seine Abkömmlinge am Nachlass partizipieren, dann wird oft der überlebende Partner als Vorerbe und die Abkömmlinge als Nacherben eingesetzt. Dass der Teufel bei der Formulierung manchmal im Detail steckt verdeutlicht ein Beschluss des OLG München vom 24.04.2017 (31 BX 463/16), in dem die gewählte Formulierung „derzeitige Abkömmlinge“ ungewollte Konsequenzen für die Vorerbin hatte.
Erblasserin bestimmt Vorerbin und setzt deren Abkömmlinge als Nacherben ein
In einem notariellen Testament hatte die Erblasserin die Beschwerdeführerin zur Vorerbin eingesetzt und hinsichtlich der Nacherbschaft bestimmt:
„Zu Nacherben bestimme ich ihre Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Teilen. Dies sind derzeit: … Die Nacherbschaft tritt ein mit dem Tode des Vorerben. Der Vorerbe ist nicht von gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit.“
Als Ersatznacherben wurden dann noch die „weiteren Abkömmlinge“ eingesetzt.
Vorerbin erhält Erbschein mit Nacherbenvermerk auch für künftige Abkömmlinge
Nach Eintritt des Erbfalls erhielt die Vorerbin einen Erbschein mit Nacherbenvermerk und veräußerte mit Zustimmung der Nacherben die Nachlassimmobilie. Der Nacherbenvermerk hatte dabei folgenden Wortlaut:
„Die Nacherben sind die Abkömmlinge der Vorerbin nach Stämmen zu gleichen Anteilen, derzeit: …“.
Das Grundbuchamt nahm aber nicht die Umschreibung vor, sondern hat stattdessen die Beteiligung etwaiger weiterer unbekannter Nacherben durch Bestellung eines Ergänzungspflegers angeordnet. Dies deshalb, weil im Erbschein die Nacherben, so das Grundbuchamt, nicht abschließend aufgezählt wurden, sondern durch das Wort „derzeit“ auch die Möglichkeit gegeben war, dass es noch weitere Nacherben geben könnte. Der Ergänzungspfleger hat zwar die Zustimmung zur Löschung des Nacherbenvermerks erklärt, der bei einer bestehenden Nacherbschaft eine Immobilie im Grundbuch eingetragen wird und deren Veräußerung ohne Zustimmung der Nacherben verhindert. Gleichwohl ist dann die Veräußerung daran gescheitert, dass das Familiengerichtgericht die Zustimmung dazu abgelehnt hat.
Vorerbin beantragt Einziehung des Erbscheins
Um die Immobilie doch noch veräußern zu können, hat nun die Vorerbin die Einziehung des Erbscheins beantragt und damit argumentiert, dass das Wort „derzeit“ überflüssig und damit zu streichen sei. Weiter argumentiert sie damit, dass die Erblasserin mit der Formulierung „weitere Abkömmlinge“, die durch Geburt oder Adoption hinzutreten könnten, nicht als Nacherben, sondern als Ersatznacherben bestimmt habe, so dass der Erbschein unrichtig sei.
Sie wollte, dass dann ein neuer Erbschein ohne diese Einschränkung erteilt werde. Bei diesem wäre dann nämlich für die unbekannten Nacherben kein Ergänzungspfleger mehr zu bestellen gewesen und folglich auch keine Zustimmung des Familiengerichts erforderlich.
Nachlassgericht lehnt Einziehung des Erbscheins ab
Nachdem das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins abgelehnt hatte, gelangte der Rechtsstreit im Wege der Beschwerde zum OLG München. Doch auch dort waren die Richter der Auffassung, dass der Erbschein richtig und damit nicht einzuziehen ist.
Dabei kommt es, so das Gericht, maßgeblich darauf an, wie das notarielle Testament auszulegen sei. Danach sei die Beschwerdeführerin allein Vorerbin geworden. Da die Erblasserin aber die Nacherben nicht namentlich aufgezählt, sondern nur von Abkömmlingen nach Stämmen, „derzeit…“ gesprochen hat, legten die Richter die Formulierung als allgemeinen Oberbegriff ohne abschließende Individualisierung aus. Es sei deshalb der Wille der Erblasserin gewesen, so das Gericht, dass auch alle zeitlich nach der Erstellung des Testaments als Abkömmlinge der Vorerbin noch hinzutretenden Personen, sei es durch Geburt oder Adoption, am Nachlass partizipieren sollten.
Aufgrund der Verwendung des Begriffs „derzeit“ gingen die Richter weiter davon aus, dass bei einem notariellen Testament der Notar über den nicht abschließenden Kreis der Nacherben beraten haben müsse. Die namentliche Aufzählung der bereits bestehenden Nacherben sei deshalb als nicht abschließend zu betrachten.
Der Fall macht deutlich, dass bei Formulierung von Testamenten und letztwilligen Verfügungen äußerst sorgfältig und mit Bedacht gearbeitet werden muss, will man nicht, so wie hier die Vorerbin, unliebsame Überraschungen erleben. Deshalb kein Testament ohne fachkundige Beratung.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.