Eine außerordentliche Kündigung, gleichgültig ob sie wirksam ist oder nicht, entfaltet ihre Wirkung mit Zugang beim Empfänger. Bei Arbeitsverhältnissen endet daher zunächst die Verpflichtung des Arbeitnehmers Arbeitsleistung zu erbringen und die Verpflichtung des Arbeitgebers Lohn zu bezahlen. Da die Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung als Ausnahmetatbestand hoch sind, kündigen Arbeitgeber meist, wenn sie außerordentlich kündigen wollen, hilfsweise ordentlich. Dagegen ist auch nichts einzuwenden.
Da eine unwirksame außerordentliche Kündigung aber zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer Lohn nachverlangen kann, obwohl er nicht gearbeitet hat, wenn das Arbeitsgericht die Unterkrankheit der Kündigung feststellt, kam ein besonders sparsamer Arbeitgeber auf die Idee, der einen Arbeitnehmer außerordentlich gekündigt hatte, dem Arbeitnehmer gleichzeitig eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist anzubieten, um die folgende Kündigung sozial abzufedern. So dachte er, kann er vermeiden, dass er vielleicht Lohn für eine Zeit nachzahlen muss, in der er keine Arbeitsleistung erhalten hat.
Hier hat der Arbeitgeber aber am falschen Ende gespart, denn er hat nicht bedacht, dass er durch das Angebot der Weiterbeschäftigung bis zum Auslauf der ordentlichen Kündigungsfrist seiner primär ausgesprochenen fristlosen Kündigung den Boden entzogen hat. Hat er doch durch das Angebot zur Weiterbeschäftigung während der ordentlichen Kündigungsfrist gerade zum Ausdruck gebracht, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsergebnisses bis zu diesem Zeitpunkt gerade nicht unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit einer solchen Weiterbeschäftigung ist aber Grundvoraussetzung für jede außerordentliche Kündigung (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.06.2018 – 15 Sa 214/18).
Wer also als Arbeitgeber Chancen haben möchte, dass seine fristlos ausgesprochene Kündigung einer rechtlichen Nachprüfung durch das Arbeitsgericht standhält, der muss jedwede Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Zugang der Kündigung ausschließen.