Wenn bisher Käufer von vom VW-Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugen erfolgreich vor Gericht gezogen sind, dann konnten diese zwar oft den Kaufvertrag rückabwickeln, mussten sich aber vom zurückzuzahlen Kaufpreis die Nutzungsentschädigung dafür, dass sie das Fahrzeug genutzt haben, abziehen lassen. Beklagte Händler haben so faktisch die Höhe der zu bezahlten Forderung regelmäßig reduziert.
Wer noch ein Verfahren mit einem solchen Klageantrag laufen hat, der sollte überlegen, ob er diesen nicht ändert, und stattdessen die Rücknahme des Altfahrzeugs gegen Lieferung eines Neufahrzeugs aus der aktuellen Produktion verlangt. Das LG Osnabrück (9 O 1061/16) hatte nämlich genau in so einem Fall einen Händler dazu verurteilt ein Fahrzeug der Marke Audi, des Typs Q3, zurückzunehmen und stattdessen dem Käufer ein Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung zu liefern. Dass der Käufer, der das Fahrzeug 2014 erworben hatte, in der Zwischenzeit bereits 100.000 km gefahren war, hat die Richter dabei nicht gestört.
Händler zieht Berufung gegen Urteil, das ihn zur Neulieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Produktion verpflichtet, zurück
Der Händler hatte zwar zunächst gegen das Urteil Berufung zum OLG Oldenburg (11 U 121/17) eingelegt, diese dann aber noch vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Dies ist ungewöhnlich, dürfte aber auf die jüngste Rechtsprechung des BGH zurückzuführen sein und darauf, dass VW ein einschlägiges OLG-Urteil vermeiden wollte. Da spielte es offensichtlich auch keine Rolle, dass der Kläger nun das Fahrzeug fast 6 Jahre kostenlos genutzt hat.
Wer sich also jetzt als betroffener Käufer mit dem um die Nutzungsentschädigung reduzierten Kaufpreis abspeisen lässt, der verschenkt Geld, oft im 5-stelligen Bereich, denn im entschiedenen Rechtsstreit hätte aufgrund der Fahrleistung und der langen Nutzungsdauer die Nutzungsentschädigung sicherlich deutlich über 10.000 € gelegen.