Ist eine ordentliche personenbedingten Kündigung wegen seiner Betriebszugehörigkeit tarifvertraglich ausgeschlossen, dann bleibt einem Arbeitgeber, wenn er einen Arbeitnehmer krankheitsbedingt kündigen möchte, nur die Möglichkeit außerordentlich personenbedingt – unter Einhaltung einer Auslauffrist – zu kündigen. In derartigen Fällen muss der Arbeitgeber nicht nur der Kündigung eine negative Gesundheitsprognose für die Zukunft zugrunde legen und dies im Rahmen eines Rechtsstreits auch darlegen und beweisen, sondern er muss zusätzlich die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB einhalten, um nicht bereits formell mit seiner Kündigung ausgeschlossen zu sein.
Das BAG hat in seinem Urteil vom 23.01.2014 (2 AZR 582/13) klargestellt, dass diese Frist nicht mit dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn der Zeitpunkt erreicht ist, zudem von einer negativen Gesundheitsprognose, die den Schluss auf eine dauerhafte Krankheitsanfälligkeit zulässt, sicher auszugehen ist.
Bei einer krankheitsbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen liegt der Kündigungsgrund nämlich nicht in der einzelnen Erkrankung, sondern in einer negativen Gesundheitsprognose. Diese bezieht sich darauf, dass verschiedene Erkrankungen den Schluss auf eine dauerhafte Krankheitsanfälligkeit des ArbN zulassen. Ein solcher Dauertatbestand endet erst, wenn ein Zeitpunkt erreicht sei, in dem davon auszugehen sei, dass die generelle Krankheitsanfälligkeit nicht (mehr) besteht. Erst zu diesem Zeitpunkt beginnt damit nach Auffassung der Richter die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB.
Eine solche Prognose kann, so das Gericht, naturgemäß erst nach Ablauf einer geraumen Zeit nach der letzten eingetretenen Erkrankung getroffen werden.