Wer auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause einen Unfall erleidet, der genießt regelmäßig Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, die vom Arbeitgeber bezahlt wird. Wir erklären Ihnen, wann die Versicherung eingreift oder wann sie nicht versichert sind.
Zwischenstopp gefährdet den Versicherungsschutz
Damit Versicherungsschutz besteht muss eine Wegeunfall vorliegen. Per Definition ist ein Wegeunfall ein schadensrechtlich erfasster Zwischenfall, den eine Person mit einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleidet. Versichert ist dabei nur der direkte Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause. Wer einen Zwischenstopp macht, um beispielsweise Kinder in die Schule zu fahren, sich noch etwas zum Frühstück beim Bäcker zu holen oder aber die Hemden oder Blusen in der Reinigung abzugeben, gefährdet sei den Versicherungsschutz.
So hat das Bundessozialgericht am 31.08.2017 (B 2 U 1/16 R) entschieden, dass Verletzungen im Zusammenhang mit einem Zwischenstopp nicht versichert sind. Im ersten Fall hatte der Kläger sein Auto auf dem Arbeitsweg angehalten, um auf der anderen Straßenseite bei einem Bäcker „Semmeln für eine Brotzeit“ zu kaufen. Als er die lange Schlange sah, ging er zu seinem Auto zurück, stürzte und brach sich die linke Schulter. In einem anderen Fall hat die Klägerin etwas beim Metzger eingekauft und war dann auf dem Weg zum gestürzt und hatte sich den Oberschenkel gebrochen.
Bei beiden Unfällen habe es sich nicht um einen versicherten Wege- und damit Arbeitsunfall gehandelt, so die Richter. Entscheidend ist nämlich die „Handlungstendenz“ des Beschäftigten. Danach sind private Tätigkeiten erst dann abgeschlossen, wenn der Versicherte im Auto sitzt und seinen Arbeitsweg wieder aufnimmt. Und erst dann besteht auch gesetzlicher Unfallschutz.
Auch ungewöhnliche Arbeitsweg kann versichert sein
Mehr Glück hatte dagegen ein Kläger, der aus dem Dachgeschossfenster seines Hauses gestiegen war, weil die Haustür verschlossen gewesen war und der einen dringenden Termin wahrzunehmen hatte und dabei sich bei dem Sturz vom Vordach verletzt hatte.
Nach Auffassung der Richter (BSG, Urteil vom 31.08.2017 – B 2 U 11/16 R) könne nämlich ausnahmsweise auch das Klettern aus einem Fenster der direkte Weg zur Arbeit sein, wenn das Durchschreiten der Haustür so wie hier nicht möglich ist.