Wird geerbt und gibt es ein Testament durch das ein Erbe bevorzugt und ein anderer Verwandter benachteiligt wird, dann taucht oft die Frage auf, ob das Testament überhaupt wirksam ist, also der Erblasser oder die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung noch testierfähig gewesen ist. Wird dann um die Erteilung eines Erbscheins gestritten, genügt es regelmäßig nicht durch die bloße Behauptung der Testierunfähigkeit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage zu erzwingen. Dies jedenfalls dann nicht, wenn die durch andere Beweismittel festgestellten Tatsachen keine Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit bieten (AG Rosenheim, Beschluss vom 21.Januar 2019, VI 1239/18).
Testierfähigkeit ist die Regel, Testierunfähigkeit die Ausnahme
Geht es um die Frage der Testierfähigkeit, als Unterfall der Geschäftsfähigkeit, dann besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die Testierfähigkeit (oder Geschäftsfähigkeit) vermutet und derjenige, der die Testierunfähigkeit behauptet dafür auch die Beweislast trägt. Im Gegensatz zu einem normalen Zivilrechtsstreit, in dem der Beibringungsgrundsatz besteht, also derjenige, der die Geschäftsunfähigkeit behauptet, diese auch zu Überzeugung des Gerichts beweisen muss, besteht im nachlassgerichtlichen Verfahren ein Amtsermittlungsgrundsatz, so dass das Gericht von Amts wegen ermitteln muss, ob die Tatsachen, auf derer der beantragte Erbschein erteilt wird, auch vorliegen. Dies bedeutet aber nicht, dass durch die bloße Behauptung der Testierunfähigkeit ein durch das Testament benachteiligter oder übergangener Erbe erreichen kann, dass ein Gutachten über die Testierfähigkeit eingeholt wird. Vielmehr wird das Nachlassgericht einem solchen Antrag nur dann entsprechen, wenn es nicht bereits aufgrund andere Beweismittel, insbesondere vorhandene Arztberichte, von der Testierfähigkeit überzeugt ist.
Streit um Nachtrag zu gemeinschaftlichem Testament
Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hatten 2012 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. In einem Schriftstück, das als „erster Nachtrag zum Testament“ zu überschrieben war und das auch von der Ehefrau des Erblassers unterzeichnet wurde, hatten die Eheleute folgendes geregelt:
„Wir […] verfügen wie folgt nach unserem Tode:
Unser Besitz: die Immobilien, der finanzielle Bestand und das Sachvermögen fällt an unsere Tochter B. […].
Unser Sohn M. […] wurde bereits mit dem Vorerbe wie folgt abgefunden: …“.
Nach Eintritt des Erbfalls beantragte die Tochter einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Der Sohn der Eheleute bestritt dagegen die Alleinerbenstellung und begründete dies damit, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Nachtrags nicht mehr testierfähig gewesen sei.
Vorliegende Arztberichte bieten keine Anhaltspunkte für behauptete Testierunfähigkeit
Zur Entscheidung lagen dem Nachlassgericht folgende Unterlagen vor, die teilweise von den Beteiligten vorgelegt worden sind, teilweise aber auch vom Nachlassgericht selbst eingeholt wurden:
1. Arztbrief des R-Klinikums vom 29.02.2012 mit den Diagnosen „Vermeintlicher peranaler Blutabgang, chronische Obstipation, heute dünnflüssiger Stuhl, Va Diarrhoe, kein Blut im Stuhlgang oder Fingerling, hypertensive Ent-gleisung.
2. Attest des Arztes D. F., dem zu entnehmen ist, dass der Erblasser ab 10.04.2013 von diesem untersucht wurde. Der Erblasser sei „geistig in einem altersentsprechenden, unauffälligen Zustand“. Es bestehe „volle uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit“.
3. Vorläufiger Arztbrief der S-Klinik vom 28.04.2014, welches als Diagnose Kleinhirnblutung links am 14.11.2013 angibt und den weiteren Verlauf dar-stellt.
4. Zudem hat sich auf entsprechende Anfrage des Gerichts der Arzt D. F. mit Schreiben vom 22.10.2018 dahingehend, dass sich der Erblasser seit dem 23.04.2012 in seiner fortlaufenden ärztlichen Behandlung befunden und er diesen am 10.04.2013 die uneingeschränkte „Attestierfähigkeit“ bekundet habe. Der Erblasser habe sich in einem guten, altersentsprechenden körperlichen und geistigen Allgemeinzustand befunden, vor allem habe eine uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit bestanden.
Nachlassgericht erteilt Erbschein entsprechend der testamentarischen Regelung
Das Nachlassgericht Rosenheim hat dann den von der Tochter beantragten Alleinerbschein erlassen, weil es allein aufgrund der vorliegenden Arztberichte davon überzeugt war, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Nachlasses testierfähig gewesen sei. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass von einer – in Abweichung vom Regelfall der Testierfähigkeit als Ausnahmefall anzusehenden – Testierunfähigkeit des Erblassers im Sinn von § 2229 BGB am 09.04.2013 aufgrund des gesamten Akteninhalts, insbesondere der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Stellungnahmen sowie auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten, nicht auszugehen sei.
Unter diesen Voraussetzungen kann von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Testierunfähigkeit abgesehen werden
„Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen, das heißt, dass Testierunfähigkeit zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen muss – bloße Zweifel an der Testierfähigkeit reichen nicht aus. Derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft, trägt dabei die Feststellungslast und es verbleibt in dem Fall, dass trotz aller Aufklärungsmöglichkeiten unbehebbare Zweifel verbleiben, bei der Testierfähigkeit des Erblassers (vgl. OLG München, Urteil vom 29.04.2009, 20 U 5261/08; Palandt-Weidlich, § 2229, RdNr. 11, mwN).
Die Frage, ob der Testierende wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seines Testaments einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann in aller Regel nicht vom Gericht allein, sondern nur mit Hilfe eines Sachverständigen beurteilt werden, der als Nervenarzt oder Psychiater ausgewiesen ist. Ohne solches Gutachten kann das Gericht die Testierunfähigkeit in der Regel nicht bejahen.
Ob jedoch überhaupt ein solches Gutachten einzuholen ist, hat das Gericht gem. § 26 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dies hängt insbesondere davon ab, welches Ergebnis die Sachaufklärung gebracht hat, die das Gericht angestellt hat, nachdem Zweifel an der Testierfähigkeit geäußert wurden. Kommt das Gericht dabei zu dem Ergebnis, dass die durch Zeugen oder andere Beweismittel feststellbaren Tatsachen nicht ausreichen können, um den Ausnahmefall der Testierunfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigen zu begründen, darf es (ausnahmsweise) davon absehen, ein solches Gutachten erstatten zu lassen (vgl. BayObLG, Beschluss v. 05.07.1990, 1 aZ 26/90). Dann kann das Gericht die Testierunfähigkeit im Ergebnis ohne Sachverständigengutachten verneinen.“
Nachlassgericht hat keine Zweifel an der Testierfähigkeit
„Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend, dass von der Beauftragung eines Sachverständigen zur Frage der Testier(un)fähigkeit des Erblassers am 09.04.2013 abzusehen war, da die bislang festgestellten Tatsachen nicht geeignet sind, ausreichenden Anhaltspunkte bzw. Anknüpf-tungstatsachen dafür zu begründen, dass der Erblasser zum damaligen Zeitpunkt testierunfähig war bzw. eine entsprechende Begutachtung zu veranlassen.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für den Zeitraum um den Errichtungszeitpunkt des Testaments vom 09.04.2013 herum keine (konkreten) kognitiven Probleme des Erblassers durch einen der Beteiligten beschrieben wurden. Dass der Erblasser mit zunehmendem Alter seine vorherige Pedanterie ggf. abgelegt und teilweise innere Leere verspürt oder Rechenproblem gehabt haben soll, reicht für die Annahme eines Zustands der Testierunfähigkeit nicht aus.
Darüber hinaus ergibt sich auch aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen für den Zeitraum vor dem 15.11.2013 nichts dafür, dass der Erblasser vor seiner – unstreitig erst ca. ein halbes Jahr nach der Testamentserrichtung erlittenen – Hirnblutung über das normale Maß eines alten Menschen hinausgehende und ggf. zu einer Testierunfähigkeit führende geistige Probleme hatte.
Es sind weder Orientierungsstörungen noch Wahnvorstellungen oder Ähnliches beschrieben oder gar sich auf den Geisteszustand auswirkende Erkrankungen diagnostiziert worden. Vielmehr hat der Arzt F. den Erblasser einen Tag nach Testamentserrichtung vollumfängliche Geschäftsfähigkeit bestätigt – wobei zu berücksichtigen ist, dass den Ausführungen des Arztes F. als Hausarzt des Erblassers jedenfalls hinsichtlich der tatsächlichen Wahrnehmungen erhebliches Gewicht beizumessen ist (vgl. KG, Beschluss v. 07.09.1999 1 W 4291/98; Kording, ZEV 2010, 23).
Dass der Erblasser am 09.04.2013, d. h. ca. ein halbes Jahr vor seiner Hirnblutung bereits von dieser beeinflusst gewesen wäre, erscheint daher als fernliegende Vermutung des Beteiligten…für die es keine objektivierbaren Anhaltspunkte gibt.
Mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen und da auch nicht ersichtlich ist, wie solche für den maßgeblichen Zeitpunkt am 09.04.2013 noch beschafft werden könnten, waren daher keine weiteren Ermittlungen veranlasst, insbesondere auch nicht die Erholung eines Sachverständigengutachtens.
Von einer Testierunfähigkeit des Erblassers kann daher nicht ausgegangen werden – zumal die Enterbung des Beteiligten Dr. M. S. unter Berücksichtigung der unstreitig bestehenden Differenzen mit dem Erblasser auch nicht als vollkommen fernliegend angesehen werden kann.“
Tipp:
Wer Streit zwischen den Verwandten/Erben über die Frage der Testierfähigkeit vermeiden möchte, weil er bereits im vorgerückten Alter ist oder aber an Erkrankungen leidet, die die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigen könnten, ist gut beraten kein privatschriftliches Testament zu erstellen, sondern stattdessen ein notarielles Testament zu errichten. Dies deshalb, weil Notare von Amts wegen gehalten sind, die Errichtung eines solchen Testaments zu verweigern, wenn sie Zweifel an der Testierfähigkeit haben. Vor diesem Hintergrund hat also zumindest (theoretisch) ein Testament mehr Beweiskraft. Eine Garantie dafür, dass die Frage der Testierunfähigkeit damit vom Tisch wäre, ist dies allerdings nicht, weil zum einen Notare grundsätzlich keine Ärzte sind und zum anderen manchmal Notare auch Testamente oder Verträge von Geschäftsunfähigen beurkunden. So begleitet beispielsweise der Verfasser derzeit mehrere Rechtsstreitigkeiten, bei denen es um die Frage der Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen wegen Geschäftsunfähigkeit bei Vertragsschluss geht, bei denen fünf unterschiedliche Notare insgesamt 26 Grundstückskaufverträge beurkundet haben und dies ohne den geringsten Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Veräußerers zu haben, während ein Gutachter zum Ergebnis gelangt ist, dass der Verkäufer zeitlebens geistesschwach und damit geschäftsunfähig gewesen sei …
Wer sich also mit der Regelung seines Nachlasses befasst und zugleich in ärztlicher Behandlung ist, der könnte hier vorbeugend sich vom behandelnden Arzt die Frage der Geschäftsfähigkeit/Testierfähigkeit bescheinigen lassen. Hat ein Arzt, wie im vorliegenden Fall, die Frage bejaht und in seinen Akten vermerkt, dann wird es für denjenigen, der die Testierunfähigkeit behauptet schwer, das Gegenteil zu beweisen.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.