Der Pflichtteilsberechtigte kann gegen den Erben, neben der Zahlung des Pflichtteils, wenn ihm eine Bezifferung des solchen nicht von Hauses möglich ist, einen Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung geltend machen. Dies ergibt sich aus § 2314 BGB. Wird zur Wertermittlung durch den Erben ein Sachverständigengutachten eingeholt, dann handelt es sich dabei um Nachlassverbindlichkeiten, die als Position im Passivnachlass auftauchen und damit den Wert des Reinnachlasses mindern mit der Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte, der das Gutachten verlangt, mit seiner Pflichtteilsquote das Gutachten, auch wenn es aus dem Nachlass bezahlt wird, anteilig mit bezahlt. Das ist an sich klar und führt meist, obwohl bei Pflichtteilsstreitigkeiten viele streitig sein kann, zu keinem Streitpunkt. Was aber ist, wenn der Erbe den Wertermittlungsanspruch nicht außergerichtlich erfüllt, sondern erst im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, wenn er dazu verurteilt worden ist? Handelt es sich dann ebenfalls um eine Nachlassverbindlichkeit oder aber um Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO, so dass die Gutachterkosten entsprechend den Verfahrenskosten verteilt werden? Nein, hat das OLG Köln in seinem Beschluss vom 16.04.2018 (17 W 39/18) entschieden und einen anderslautenden Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben. Die Richter waren dabei zum Ergebnis gelangt, dass es andernfalls der Erbe durch Verweigerung der außergerichtlichen Wertermittlung in der Hand hätte die Gutachterkosten über die Pflichtteilsquote hinaus auf dem Pflichtteilsberechtigten zu verlagern.
Beklagte Erben holen erst im laufenden Rechtsstreit nach entsprechender Verurteilung Privatgutachten zu Ermittlung des Werts eine Eigentumswohnung ein
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatten die beklagten Erben während eines laufenden Pflichtteilsrechtsstreits ein Privatgutachten zu Ermittlung des Werts einer Eigentumswohnung eingeholt, nachdem sie zuvor durch Teilanerkenntnisurteil auf Grundlage von § 2315 BGB hierzu verurteilt worden waren. Die Kosten des Gutachtens beliefen sich auf 1.518,81 €. Diesen Betrag haben die Erben dann aber nicht im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils, also als Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung des zu zahlenden Pflichtteils berücksichtigt, sondern bei der Kostenfestsetzung im Rechtsstreit angemeldet. Das Gericht hatte den Rechtsstreit dahingehend entschieden, dass der Pflichtteilsberechtigte Kläger zu 70 % und die Beklagten Erben zu 30 % unterlegen waren. Die Kosten waren auch im Rahmen des Kostenfestsetzungsbeschlusses berücksichtigt worden. Dagegen hat sich der Pflichtteilsberechtigte mit der sofortigen Beschwerde gewandt.
Kosten für ein Privatgutachten zur Wertermittlung, dass vom Erben eingeholt wird, ist auch dann eine Nachlassverbindlichkeit, wenn das Gutachten erst im laufenden Rechtsstreit eingeholt wird
Das Beschwerdegericht hat klargestellt, dass hier die Rechtspflegerin zu Unrecht die Kosten für das Privatgutachten als Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO eingestuft hat. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass die Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB das Recht haben, dass der Wert des Nachlasses ermittelt wird. Dies erfolgt durch Gutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen. Die dafür anfallenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last, vgl. § 2314 Abs. 2 BGB. Es sind Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe ist vorschusspflichtig.
Von diesem Grundsatz kann nur ausnahmsweise abgewichen werden.
1. Gutachterkosten würden dann nicht dem Nachlass zur Last fallen, wenn nicht der Erbe, sondern der Pflichtteilsberechtigte als Auskunftsberechtigter ein Gutachten zur Wertermittlung eigenmächtig erstellen lässt. Die hierfür anfallenden Kosten kann er nicht auf den Nachlass abwälzen. Bei diesen Kosten handelt es sich um Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO, deren Erstattungsfähigkeit davon abhängt, ob die Einholung des Privatgutachtens notwendig war, um der Darlegungspflicht im Prozess Genüge zu tun, nicht aber davon, ob dem Pflichtteilsberechtigten ein Wertermittlungsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zustand.
2. Um Kosten nach § 91 ZPO handelt es sich auch dann, wenn der Erbe im laufenden Rechtsstreit ein Privatgutachten einholt, um ein Gerichtsgutachten zur Wertermittlung zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern oder gegenüber den Prozessgegnern „Waffengleichheit“ herzustellen.
Ein solcher Ausnahmefall lag vorliegend aber nicht vor, weil der Pflichtteilsberechtigte kraft Gesetzes einen Wertermittlungsanspruch gegen den Erben zulasten des Nachlasses hat und zwar gleichgültig davon, ob der Erbe seine Pflicht bereits außergerichtlich, oder so wie hier, erst aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung nachgekommen ist. Eine andere Betrachtung hätte nämlich zur Folge, dass es der Erbe in der Hand hätte, dadurch, dass er zunächst die Wertermittlung verweigert, die Kosten vom Nachlass fernzuhalten und so anteilig oder im Extremfall sogar ganz, nämlich wenn er den Rechtsstreit gewinnt, auf dem Pflichtteilsberechtigten abzuwälzen.
Zum Verständnis:
Da die Erben vorliegend nur zu 30 % unterlegen waren, hätte also dadurch, dass die Gutachterkosten bei der Kostenfestsetzung angemeldet haben, der Pflichtteilsberechtigte das Gutachten nicht nur mit seiner Pflichtteilsquote, sondern zu 70 % mitbezahlt.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
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