Sind Sie kinderlos verheiratet? Dann tappen Sie in die Erbrechtfalle, wenn Sie und Ihr Ehepartner kein Testament gemacht haben in dem Sie sich zu Alleinerben einsetzen. In diesem Fall gilt nämlich das gesetzliche Erbrecht. Wer nun meint, beim Tod des Ehepartners würde der Überlebende alles erben, der unterliegt einem folgeschweren Irrtum …
Ohne Testament erben die Verwandten neben dem überlebenden Ehegatten
Gibt es kein Testament in dem sich kinderlose Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, dann kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Dies bedeutet, dass für diejenigen, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, also keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, der überlebende Ehegatte nur zu ¾ erbt. Jeweils 1/8 erben die Eltern des verstorbenen. Sie bilden dann mit dem überlebenden Ehegatten eine Erbengemeinschaft, die auseinandergesetzt werden muss.
Wer nun meint, die Gefahr sei gebannt, weil die Eltern bereits verstorben sein, der irrt erneut, denn in diesem Fall erben Geschwister oder Großeltern.
Wenn Sie sich also gemeinsam mit Ihrem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner eine Immobilie angeschafft haben, dann bedeutet dies, dass plötzlich die Verwandten Ihres verstorbenen Partners Miteigentum an der Immobilie, aber auch am gesamten sonstigen Nachlass, erworben haben. Verfügen Sie dann nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um diese auszuzahlen, oder aber besteht keine Einigkeit über die Verwertung, dann kann es im Extremfall sogar passieren, dass die Immobilie im Rahmen der Auseinandersetzung in der Teilungsversteigerung landet. Für die Zeit ab Eintritt des Erbfalls bis zur Auseinandersetzung können die Verwandten als Miterben sogar vom überlebenden Ehegatten dafür, dass dieser weiterhin im ehelichen Familienheim wohnt, anteilige Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen.
Der hier also naiv nicht handelt, weil er glaubt, der überlebende Ehepartner würde alles erben oder aber es würde keinen Streit mit den Verwandten geben, der handelt grob fahrlässig. Deshalb sollten kinderlose Ehepaare, gleichgültig, ob jung oder alt, stets ein Testament machen, um dem Überlebenden unliebsame Überraschungen zu ersparen.
Noch schlechter sieht es für solche Ehegatten aus, die mit einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben. Hier beträgt der Erbteil des überlebenden Ehegatten dann nicht ¾, sondern nur ½.
Pflichtteil kann nicht durch Testament entzogen werden
Mit der Erbeinsetzung des Ehegatten ist die Gefahr zwar erkannt, allerdings noch nicht ganz gebannt. Da die Erbeinsetzung des Ehegatten nämlich als Kehrseite die Enterbung der Eltern zur Folge hat, steht diesen nunmehr ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser besteht der Höhe nach in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, liegt also bei 1/16 pro Elternteil im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Gegensatz zur Miterbenstellung erwerben allerdings die pflichtteilsberechtigten Schwiegereltern kein Miteigentum an einzelnen Nachlassgegenständen, sondern nur einen Anspruch in Geld. Diese verjährt in 3 Jahren ab Eintritt des Erbfalls, wenn er nicht durchgesetzt worden ist. Wer den Pflichtteilsanspruch vermeiden möchte, der müsste noch lebzeitig mit seinen Eltern einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag vereinbaren. Da viele ein solches Gespräch mit ihren Eltern scheuen und darüber hinaus sich manche Eltern durch ein solches Ansinnen auch vor den Kopf gestoßen fühlen würden, kann das Pflichtteilsrecht zwar nicht verhindert, aber dennoch dadurch umgangen werden, indem im Testament zu Gunsten der Eltern Vermächtnisse geregelt werden. So diese nicht ohnehin auf die Geltendmachung des Pflichtteils verzichten, weil sie entweder dem Schwiegerkind nichts nehmen möchten, oder aber den Ärger scheuen, muss der Wert solcher Vermächtnisse jedenfalls auf Pflichtteilsansprüche angerechnet werden. Deshalb geben sich die so bedachten oft auch mit dem zufrieden, was Ihnen ihr verstorbene Kind ausdrücklich zugewandt hat.
Sind die Eltern verstorben, dann ist auch die Gefahr gebannt, denn Geschwister oder entferntere Verwandte haben kein Pflichtteilsrecht.
Was Sie sonst noch wissen sollten
Ist die Ehe nicht kinderlos, so ist ebenfalls oft ein weit verbreiteter Irrtum, dass ohne Testament beim Tod des ersten Ehegatten der Überlebende alles erben würde. Hier entsteht dann die (streitbefangene) Erbengemeinschaft, die es zu vermeiden gilt, mit den Kindern. Hat beispielsweise ein Ehepaar zwei Kinder, dann erbt der überlebende Ehegatte lediglich ½ und die Kinder jeweils ¼. Deshalb ist auch in solchen Fällen stets ein Testament ratsam, in dem sichergestellt wird, dass der überlebende Ehegatte nicht nur den Tod des Partners verkraften, sondern sich nun bis zum Ende seiner Tage mit den Kindern ums er bestreiten muss.
Last but not least: Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben kein gesetzliches Erbrecht. Wer also hier sichergestellt haben möchte, dass der Lebenspartner nicht plötzlich mit leeren Händen dasteht, der muss natürlich zwingend ein Testament machen, um diesen überhaupt erst ein Erbrecht einzuräumen.
Wir beraten und vertreten Sie gerne in allen Fragestellungen rund um die Regelung Ihres Nachlasses und der Gestaltung Ihres Testaments.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.