Die Bundesnotbremse (und die damit verbundene Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die nicht nur einen massiven Eingriff in den Föderalismus zur Folge hat, die Freiheitsrechte des Einzelnen, sondern auch den Rechtsschutz der Bürger nachhaltig beeinträchtigt) ist nach Auffassung vieler Rechtsexperten verfassungswidrig. Umso überraschender mag für den juristischen Laien die gestrige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sein, mit der Eilanträge gegen die sog. Ausgangssperre zurückgewiesen worden sind.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Ausgangssperre verfassungsgemäß wäre, sondern die Zurückweisung ist einfach dem Umstand geschuldet, dass Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG schon per se aufgrund der damit verbundenen Prüfungssystematik der Verfassungsrichter zum Scheitern verurteilt sind. Wir erklären Ihnen warum.
Die rechtliche Besonderheit von Eilanträgen zum Bundesverfassungsgericht als KO-Kriterium
Für den juristischen Laien ist das Bundesverfassungsgericht die oberste Instanz in Deutschland, die dann, wenn eine der Gewalten Fehler begeht, diese dann (hoffentlich) korrigiert. Ob dies tatsächlich so ist, kann an dieser Stelle dahinstehen. Eilanträge korrigieren jedenfalls meistens gar nichts. Dies deshalb, weil in einen solchen Verfahren nicht etwa, wie beispielsweise bei ein Anträgen vor dem Verwaltungsgericht, summarisch die Erfolgsaussichten der Hauptsache geprüft werden, das Gericht also so entscheidet, wie es voraussichtlich auch im Hauptsache Verfahren entscheiden wird, sondern das Bundesverfassungsgericht lediglich eine banale Güterabwägung durchführt zwischen dem Rechtseingriff und dem staatlichen Handlungsziel. In § 32 Abs. 1 BVerfGG ist dazu nämlich geregelt:
„Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.“
Sie ahnen es schon? Das Nadelöhr ist ganz am Ende versteckt in der Formulierung „zum gemeinen Wohl“. Deshalb hatte in den Beschlüssen vom 05.05.2021 (u.a. 1 BvR 781/21) zur Begründung seiner Ablehnung auch ausgeführt, dass die Folgen schwerwiegender seien, wenn jetzt die Ausgangssperre außer Vollzug gesetzt werden würde, und sich später herausstellen würde, dass diese verfassungsgemäß sei, als wenn sie weiterhin in Vollzug bleibt und sich später herausstellt, dass sie verfassungswidrig sei. Zwar greife die nächtliche Ausgangsbeschränkungen tief in die Lebensverhältnisse der Bürger ein. Allerdings falle sie in einen Zeitraum, in dem Aktivitäten außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft keine ganz erhebliche quantitative Bedeutung haben, so die Richter. Die Nachteile für einen wirksamen Infektionsschutzes würden daher überwiegen, wenn die Regelung außer Kraft gesetzt würde.
Zu guter Letzt haben die Richter dann noch klargestellt, dass die Entscheidung aber nicht bedeuten würde, dass die Ausgangsbeschränkungen auch verfassungsgemäß sei … Eine solche Prüfung sei vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, so die Richter.
Was das Prinzip der Abwägung für den Bürger bedeutet
Für den rechtsuchenden Bürger, der sich durch einen staatlichen Akt in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt, bedeutet dies, dass ein effektiver Rechtsschutz vor Rechtseingriffen insoweit meist nicht zur Verfügung steht. Dies wird bei der Kurzlebigkeit von Coronaschutzmaßnahmen besonders deutlich. Dadurch, dass nämlich, um überhaupt mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang zu sein, Coronaschutzmaßnahmen stets ein „Verfallsdatum“ haben, sind sie faktisch einem korrigierenden Eingriff durch die Justiz weitgehend entzogen. Der Bürger wird darauf verwiesen irgendwann, Wochen, Monate oder oft Jahre später, ein Urteil und damit ein Stück Papier zu erhalten, in dem dann im besten Fall festgestellt wird, dass die von der Legislative ergriffene Maßnahme nicht mit dem Grundgesetz in Einklang stand und damit verfassungswidrig war. Das war es dann aber auch. Er so erfolgreich Beschwerdeführer kann sich dann sein Urteil an die Wand hängen. Denn damit gehört er zu den 1 % bis 2 %, die statistisch gesehen jährlich vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg haben.
Wenn man nun bedenkt, dass die Hürden für eine Verfassungsbeschwerde viel höher sind, als es auf den ersten Blick nach dem Gesetzeswortlaut den Eindruck hat, und die Kosten dafür, jedenfalls dann, wenn eine Rechtsvertretung beauftragt werden muss, nicht ganz unerheblich sind, weil das Fertigen einer Verfassungsbeschwerde mitnichten so banal ist, dass „jedermann“, wie das Gesetz es suggeriert, dazu in der Lage wäre, dann ist dies, jedenfalls aus Sicht des Verfassers, ein ziemlich unbefriedigendes Ergebnis.
Anmerkung:
Bei der Verfassungsbeschwerde selbst ist dann noch ein weiterer „Filter“ in § 93 a BVerfGG eingebaut. Bei Verfassungsbeschwerden besteht nämlich die Besonderheit, dass das Bundesverfassungsgericht nicht einfach über jede erhobene Verfassungsbeschwerde entscheidet, sondern diese zunächst zur Entscheidung überhaupt annehmen muss. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn
- ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder,
- es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
Folge dieser Regelung, die 1963 ins BVerfGG aufgenommen wurde, ist wiederum, dass die Mehrzahl aller Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine Begründung dafür müssen die Richter übrigens nicht liefern. Auch an dieser Stelle kommt mancher Betroffene zu dem Punkt, wo er den Glauben an den Rechtsstaat verliert…