Enthält ein Testament neben einer Erbeinsetzung auch ein Vermächtnis für einen Dritten oder ein Vorausvermächtnis für einen der Miterben, dann sind Erben meistens gut beraten, dass dann, wenn der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis geltend macht, dieser nicht durch eine Hinhaltetaktik verärgert wird. Sonst kann es am Ende des Tages für die Erben sinnlos teuer werden. Diese Erfahrung mussten gestern auch 2 Miterben vor dem Landgericht Stuttgart machen und den klageweise geltend gemachten Erfüllungsanspruch ihres Miterben nebst der angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, um den Schaden zu begrenzen, zähneknirschend anerkennen (Anerkenntnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. April 2022, 7 O 480/21).
Streit um Grundstücksvermächtnis
Die Erblasserin war von ihren 3 Kindern, dem Kläger und den Beklagten, zu gleichen Teilen beerbt worden. Dem Kläger war zugunsten eines Vorausvermächtnisses zusätzlich ein Einfamilienhaus zugewendet worden.
Erben möchten Vermächtniserfüllung bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zurückstellen
Der erste Fehler, den die Miterben hier gemacht haben, war der, dass sie den Wunsch ihres Miterben auf Erfüllung seines Vorausvermächtnisses mit der Begründung verzögert haben, dass dies Zeit hätte, bis die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt sei. Dies deshalb, weil die Erfüllung eines Vermächtnisses gerade nicht zurückstehen muss bis die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist, sondern ein Vermächtnis (ähnlich wie ein Pflichtteil) sofort mit Eintritt des Erbfalls fällig wird, § 2176 BGB. Dies jedenfalls dann, wenn im Testament nichts Abweichendes geregelt ist.
Dadurch, dass die Erben innerhalb der gesetzten Frist den Vermächtnis Anspruch nicht erfüllt haben, sind sie in Verzug geraten, sodass sie nach §§ 280, 286 BGB als Verzugsschaden auch Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts zu tragen haben, der mit der Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs nun beauftragt wird.
Erben lassen Notartermin mehrfach platzen
Wir hatten dann im Auftrag des Vermächtnisnehmers die Miterben angeschrieben und diese unter Darlegung der Rechtslage aufgefordert nicht nur zu erklären, dass sie bereit seien notariell die Auflassung zu erklären, sondern auch der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Vermächtnisnehmers zuzustimmen.
Aufgrund unseres Schreibens kam dann zunächst einen Notartermin zustande, der allerdings nicht den gewünschten Erfolg brachte. Dies deshalb, weil die Erben dann, obwohl diesen der Notarvertrag vorab zur Durchsicht übersandt worden war, plötzlich im Notartermin anfingen am Inhalt des Vertrags zu feilschen. Sie störten sich dann daran, dass dort geregelt war, dass die Kosten der Vermächtniserfüllung zulasten des Nachlasses gehen. Vielmehr waren sie der Meinung der Vermächtnisnehmer als Begünstigter hätte die Kosten zu tragen, jedenfalls könnten sie aber mit einer Mehrheitsentscheidung 2 zu 1, bestimmen, dass er die Kosten zu tragen habe. Zusätzlich waren sie auch der Auffassung, dass sie die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht zu bezahlen hätten, weil es ja der Vermächtnisnehmer gewesen sei, der einen Anwalt beauftragt habe. Also soll er diesen auch bezahlen und eine entsprechende Erklärung abgeben.
Nachdem also der Notartermin gescheitert war und auch in der Folgezeit immer wieder Termine kurzfristig abgesagt worden sind, hatten es die Erben so bunt getrieben, dass das Notariat sich geweigert hat einen neuen Termin zu vergeben, bevor Erben und Vermächtnisnehmer sich nicht außergerichtlich soweit geeinigt hätten, dass zu erwarten wäre, dass nun eine Beurkundung reibungslos erfolgen kann.
Obwohl wir den Erben nochmals in aller Deutlichkeit aufgezeigt hatten, dass dann, wenn Sie kein Einsehen haben, es unweigerlich zu Gericht gehen wird, wann diese nicht bereit sich zu bewegen.
Das „Taktieren“ der Erben war hier ein zweite. Fataler Fehler, weil damit an sich klar war, dass der Vermächtnisnehmer sich nicht weiter hinhalten lässt, sondern um gerichtliche Hilfe nachsuchen wird.
Einstweilige Verfügung
In einem 1. Schritt haben wir dann zugunsten des Erben im Rahmen einer einstweiligen Verfügung eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen lassen (Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 02.12.2021, 7 O 428/21).
Auflassungsklage
In einem 2. Schritt haben wir mit dem vorgenannten Urteil zugunsten des Vermächnisnehmers seinen Auflassungsanspruch mit einer sog. Auflassungsklage durchgesetzt. In solchen Fällen ersetzt dann das Urteil die für die Eigentumsumschreibung fehlende Zustimmung der Erben.
Aber auch nach Zustellung der Klage glaubten die beklagten Erben noch taktieren zu können, indem sie lediglich zunächst den Auflassungsanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast nach § 93 ZPO, anerkannt haben, hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aber Klageabweisung beantragt haben. Sie haben damit argumentiert, dass ihr Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hätte. Kurios war dabei, dass nicht nur beide zunächst Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatten, sondern einer der Miterben sogar zunächst Klageabweisung beantragt hatte, wodurch die Möglichkeit eines sog. sofortigen Anerkenntnisses ohnehin obsolet geworden war.
In der gestrigen Videoverhandlung hat dann das Gericht den Erben aber ganz schnell klargemacht, dass losgelöst von dem prozessualen Verhalten, was einem sofortigen Anerkenntnisses entgegenstehe, auch das außergerichtliche Verhalten nicht erkennen lasse, weswegen sie keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben. Nachdem das Gericht weiter dazu ausgeführt hatte, dass sich die Erben zum Zeitpunkt unserer Einschaltung bereits in Verzug befunden haben, und deshalb auch die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden erstattungsfähig sind, musste dann den (anwaltlich vertretenen) Beklagten auch noch kostenrechtlich erklärt werden, dass ihr Teilanerkenntnis keinerlei Kostenersparnis bringt, weil dann, wenn ein Urteil über die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten streitig gesprochen werden muss, keine Ermäßigung der Gerichtsgebühren stattfindet, sondern 3 Gerichtsgebühren, anstatt eine Gerichtsgebühr bei einem vollen Anerkenntnis, anfallen. Nach langer Beratung haben die Erben dann die Klage vollumfänglich anerkannt und damit nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch alle auf Seiten des Vermächtnisnehmers angefallenen Gebühren zu bezahlen.
Anmerkung:
In der Summe haben die Erben also hier aufgrund ihrer Uneinsichtigkeit oder im Bestreben ihrem Bruder zu ärgern, am Ende einen mittleren 5-stelligen Betrag in den Sand gesetzt …
Dabei sind allerdings ihre Rechtsvertreter nicht ganz unschuldig, denn bei sachgerechter Beratung muss jeder Rechtsanwalt oder jede Rechtsanwältin, die einen Erben gegen die Geltendmachung eines Vermächtnisanspruchs vertritt dazu raten, jedenfalls dann, wenn nicht der Vermächtnisanspruch bereits dem Grunde nach bestritten wird, den Anspruch innerhalb der gesetzten Fristen zu erfüllen, weil ein ansonsten der nachfolgende Rechtsstreit nicht nur nicht gewonnen werden kann, sondern gerade dann, wenn so wie hier, ein Grundstück in Streit steht, also der Streitwert hoch ist, ganz erhebliche Kosten auf die Erben zukommen.
Nachdem wir solche Verfahren schon vielfach geführt haben und diese stets zugunsten des Vermächtnisnehmers entschieden wurden, lässt sich daraus rückschließen, dass entweder von den Erben beauftragte Anwälte keine ausreichende Kenntnis in dieser Spezialmaterie des Erbrechts haben oder aber deren eigenes Gebührenerzielungsinteresse einer sachgerechten Beratung vorgeht. Bei sachgerechter Beratung hätten die Anwälte nämlich nicht nur von Anfang an den Erben zum Einlenken raten müssen, sondern spätestens als die Klage kam dazu raten müssen, sich gegen diese nicht zu verteidigen, sondern ein Versäumnisurteil ergehen zu lassen, weil damit eigene Anwaltsgebühren minimiert worden wären. Stattdessen hat hier jeder der Erbenvertreter bei sich selbst Gebühren in Höhe von mindestens 10.159,63 € im gerichtlichen Hauptsacheverfahren anfallen lassen. Einer der Erbenvertreter ging sogar so weit, nun auch noch gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen, um dort zu seinen Gunsten, obwohl der Widerspruch keine Erfolgsaussicht hat, nochmals einige 1.000 € an Gebühren zu verdienen…
Haben auch Sie einen Anspruch aus einem Vermächtnis oder auf ein Grundstücksvermächtnis, den Sie durchsetzen möchten? Wir unterstützen Sie gerne, und zwar bundesweit.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.