Das Ausschlagen einer Erbschaft ist ein rechtlicher Schritt, der gut überlegt sein sollte. Viele Erben entscheiden sich vorschnell für die Ausschlagung aus Furcht für Schulden des Erblassers oder der Erblasserin haften zu müssen, ohne die Konsequenzen und die rechtlichen Möglichkeiten vollständig zu überblicken. So ging es auch einer Tochter, die über viele Jahre keinen Kontakt zu ihrer Mutter hatte, und nach deren Tod davon überzeugt war, dass diese „finanziell abgestürzt“ und der Nachlass überschuldet sei, ohne dies näher geprüft zu haben, während sich im Nachhinein herausgestellt hatte, dass diese über ein Bankvermögen im 5-stelligen Bereich besessen hat. Als sie davon Kenntnis erlangt hat, wollte sie die Ausschlagung wegen Irrtums anfechten und hat beim Nachlassgericht die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt. Das Nachlassgericht wollte ihre Anfechtung der Ausschlagung nicht akzeptieren und lehnte den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins ab. Die Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.07.2024 – 21 W 146/23) war – zum Glück für die Tochter – aber erfolgreich und verdeutlicht, wie wichtig es ist, eine fundierte Entscheidung zu treffen und wie schwer es sein kann, eine vorschnelle Ausschlagung rückgängig zu machen.
Die rechtlichen Grundlagen der Erbausschlagung
Das deutsche Erbrecht bietet Erben die Möglichkeit, eine Erbschaft auszuschlagen, wenn sie zum Beispiel vermuten, dass der Nachlass überschuldet ist (§ 1942 BGB). Die Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erfolgen (§ 1944 BGB). Wird diese Frist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen. Ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses kann unter bestimmten Umständen zur Anfechtung der Ausschlagung führen (§ 119 BGB).
Der Fall vor dem OLG Frankfurt: Eine Lehre in Vorsicht und Überlegung
Im besagten Fall hatte eine Tochter nach dem Tod ihrer Mutter die Erbschaft ausgeschlagen, weil sie davon ausging, dass der Nachlass überschuldet sei. Diese Annahme stützte sie auf Informationen der Polizei und den Zustand der Wohnung ihrer Mutter, die in einem sozialen Brennpunkt lag und in einem desolaten Zustand war. Erst Monate später erfuhr die Tochter, dass die Mutter erhebliche Vermögenswerte besaß. Die Tochter focht daraufhin die Ausschlagung an und beantragte einen Erbschein.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zunächst zurück, mit der Begründung, dass die Anfechtung unwirksam sei. Das OLG Frankfurt hingegen entschied anders und ließ die Anfechtung zu. Der entscheidende Punkt war, dass die Tochter sich nicht bewusst spekulativ für die Ausschlagung entschieden hatte, sondern aufgrund eines konkreten Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses.
Ein zentrales Argument des OLG war die Unterscheidung zwischen einer spekulativen Entscheidung und einem Irrtum. Eine spekulative Entscheidung liegt vor, wenn der Erbe aufgrund von Annahmen und ohne ausreichende Informationen eine Erbschaft ausschlägt. Eine solche Entscheidung kann nicht angefochten werden. Liegt jedoch ein tatsächlicher Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses vor, so ist eine Anfechtung möglich. Im vorliegenden Fall war der Irrtum der Tochter kausal für die Ausschlagung, da sie nicht wusste, dass ihre Mutter Vermögenswerte besaß.
Die Bedeutung von umfassender Information und Beratung
Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, vor der Ausschlagung einer Erbschaft alle verfügbaren Informationen einzuholen. Ein Erbe sollte niemals vorschnell handeln, sondern sich zunächst über den genauen Umfang des Nachlasses informieren. Dazu gehört die Kontaktaufnahme mit dem Nachlassgericht, die Einsichtnahme in Dokumente und gegebenenfalls die Beratung durch einen Rechtsanwalt. Das Erbrecht bietet verschiedene Möglichkeiten, um Unsicherheiten zu klären und fundierte Entscheidungen zu treffen. Selbst, wenn sich dann herausstellen sollte, dass der Nachlass nicht werthaltig ist, und die Ausschlagungsfrist versandt wurde, gibt es immer noch genug andere rechtliche Möglichkeiten, auch bei erfolgter Annahme, eine persönliche Inanspruchnahme abzuwenden, wie beispielsweise eine Nachlassinsolvenz oder aber die Erhebung der Dürftigkeitseinrede.
Wer hier seine Rechte kennt, der läuft kaum Gefahr persönlich für Schulden des Erblassers in Anspruch genommen zu werden.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.