Soll eine gerichtliche Entscheidung mit Rechtsmitteln angegriffen werden, dann stehen dafür regelmäßig entweder die Berufung oder die sofortige Beschwerde zur Verfügung. Während vom Grundsatz her Urteile mit der Berufung angegriffen werden, ist gegen Beschlüsse dann die sofortige Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf. Wird der falsche Rechtsbehelf gewählt, dann kommt noch eine Umdeutung nach § 140 BGB in Betracht, wobei eine solche nur dann möglich ist, wenn die Voraussetzungen des Rechtsbehelfs, in den umgedeutet werden soll, vorgelegen haben. In einem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 27.04. 2022 (6 W 39/21) war beim Ausgangsgericht gegen ein Urteil in dem über die Kosten eines Aufhebungsverfahrens nach Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden worden war, eine sofortige Beschwerde eingelegt worden, während in Wahrheit das richtige Rechtsmittel die Berufung gewesen wäre. Eine Umdeutung kam deshalb nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt, dass Ausgangsgericht die Beschwerde dem OLG zur Entscheidung vorgelegt hat, bereits die Berufungsfrist abgelaufen war:
„Zwar gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in entsprechender Anwendung von § 140 BGB auch im Verfahrensrecht der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und vergleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. nur BGH, NJW 2001, 1217, 1218 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt, weil das Rechtsmittel als Berufung zwar statthaft, aber nicht zulässig eingelegt wäre. Es ist – wie der Senat im Hinweisbeschluss ausgeführt hat – nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen. Ein mutmaßlicher Parteiwille dahin, anstelle der unstatthaften Beschwerde eine Berufung durchzuführen, obwohl diese vom Rechtsmittelgericht wegen Fristversäumung als unzulässig zu verwerfen wäre, ist nicht anzunehmen. Die solche Behandlung als (unzulässige) Berufung brächte dem Antragsgegner lediglich höhere Kosten, ohne hinsichtlich deren Verwerfung, die (nur) nach allgemeinen Regeln der Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO unterläge, einen weitergehenden Instanzenzug zu eröffnen (siehe § 542 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, GRUR 2017, 938 Rn. 38 – Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II) oder wenigstens eine mündliche Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht erforderlich zu machen (siehe § 128 Abs. 4, § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO).“
Fazit:
Bestehen also Zweifel welcher Rechtsbehelf richtig ist, dann sind Sie als Anwalt oder Anwältin auf der sicheren Seite, wenn Sie den Rechtsbehelf dort einlegen, wo dieser entschieden wird. Bei der sofortigen Beschwerde wird hierdurch zwar das Verfahren verzögert, weil dann das Rechtsmittelgericht zunächst die Beschwerde im Rahmen des Abhilfeverfahrens an das Ausgangsgericht zurückleiten muss. Diese Verzögerung ist aber sicherlich das kleinere Übel als dann, wenn am Ende des Tages sich herausstellt, dass das Rechtsmittel falsch gewählt worden ist.