Die Ladung zur Gesellschafterversammlungen erfolgt meistens per Einschreiben. Gerade dann, wenn die Frist knapp ist, kann es aber aus Sicht des Geschäftsführers hilfreich sein, wenn darüber hinaus die Ladung zusätzlich an die Gesellschafter per E-Mail versandt wird. Dies deshalb, weil dann für den Fall, dass einem Gesellschafter das Einschreiben nicht mehr rechtzeitig zugeht, gleichwohl die Hürden für eine Anfechtung erschwert werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2018 (14 U 33/17).
Gesellschafterversammlung zur Zwangseinziehung des Geschäftsanteils eines querulatorischen Gesellschafters
Im entschiedenen Rechtsstreit sollten in einer Gesellschafterversammlung die Gesellschaftsanteile des Klägers eingezogen werden. Zu dieser Gesellschafterversammlung wurden alle Gesellschafter mit zweiwöchiger Frist per E-Mail und Einwurfeinschreiben geladen. Die schriftliche Einladung erreichte einen weiteren Gesellschafter zunächst nicht, wurde dann aber erneut an diesen zugestellt. Die E-Mail hatte alle Gesellschafter fristgemäß erreicht.
Gegen den in der Versammlung gefassten Einziehungsbeschluss wandte sich der Kläger und rügte, dass die Beschlussfassung bereits deshalb formell unwirksam sei, weil nicht alle Gesellschafter wirksam geladen worden seien.
Kein gravierender Ladungsmangel und keine Klagebefugnis des nicht betroffenen Gesellschafters
Vor Gericht fand der Kläger allerdings kein Gehör, denn die Richter konnten schon keinen gravierenden Ladungsmangel feststellen. Sinn und Zweck der Einhaltung der Ladungsfrist sei es nämlich den Gesellschaftern eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Dies sei hier aber dadurch erreicht worden, so die Richter, weil der Gesellschafter unstreitig die Ladung fristgerecht per E-Mail erhalten hatte. Darüber hinaus hat das Gericht klargestellt, dass der Kläger mangels Klagebefugnis auch schon gar nicht befugt sei, den Ladungsmangel eines Mitgesellschafters zu rügen. Sinn der Anfechtbarkeit von Beschlüssen sei nämlich die Teilnahmerechte ausschließlich des Betroffenen Gesellschafters zu wahren. Die Geltendmachung von Ladungsmangel stehe deshalb ausschließlich zur Disposition des betroffenen Gesellschafters. Andere Gesellschafter sich darauf nicht berufen.