Aus Sicht des Arbeitgebers können Betriebsferien sinnvoll sein. Aus Arbeitnehmersicht sind Betriebsferien dagegen in der Regel eher unbeliebt, weil damit der Arbeitgeber in die individuelle Urlaubsplanung des Arbeitnehmers eingreift. Wir sagen Ihnen was zulässig ist und worauf Sie achten müssen.
Kann der Arbeitgeber einseitig Betriebsferien wirksam anordnen?
Nein, das kann er nicht. Wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt ist, dann muss der Arbeitgeber dafür einen Grund haben, also ein dringendes betriebliches Bedürfnis.
Dies ist dann der Fall, wenn ein normales Fortführen der täglichen Arbeit nicht möglich ist. Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn nicht gearbeitet werden kann, weil in einer Arztpraxis der Arzt selbst in Urlaub ist und damit die Helferinnen nichts zu tun haben, oder aber wenn bei einem Zuliefererbetrieb der einzige Kunde in der Zeit auch Betriebsferien macht. In manchen Branchen ist auch Betriebsurlaub zwischen Weihnachten und Neujahr üblich.
Wie lange dürfen Betriebsferien sein?
Zur Dauer von Betriebsurlaub ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung ist aber sichergestellt, dass der Betriebsurlaub nicht den gesamten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers beanspruchen dürfen. Die Arbeitnehmer müssen also freie Urlaubstage zur Verfügung haben. Eine Dauer von 2 Wochen dürfte unproblematisch sein. Darüber hinaus wird es kritisch.
Wenn Arbeitnehmer im laufenden Jahr keinen Anspruch mehr haben, dann ist es übrigens unzulässig dafür bereits Urlaubstage aus dem neuen Jahr zu verwenden.
Können Betriebsferien durch den Arbeitgeber auch kurzfristig festgelegt werden?
Nein, eine einseitige kurzfristige Festlegung durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. Auch, wenn das Gesetz hierfür keine starre Grenze kennt, so sollen Arbeitnehmer doch in der Lage sein, ihren Urlaub entsprechend planen zu können. Deswegen dürfte regelmäßig eine Vorlaufzeit von 6 Monaten ausreichend aber auch erforderlich sein. Besser ist es natürlich, wenn Arbeitgeber gleich zu Jahresbeginn Dauer und Lage der Betriebsferien bekannt geben.
Was gilt, wenn der Arbeitgeber Betriebsferien festsetzt, obwohl die vorgenannten Kriterien nicht beachtet worden sind?
Ordnet der Arbeitgeber Betriebsferien an, obwohl beispielsweise eine solche Möglichkeit im Arbeitsvertrag nicht vereinbart ist oder kein dringendes betriebliches Erfordernis vorliegt bzw. wird die Ankündigungsfrist nicht eingehalten, dann hat dies zur Folge, dass der Arbeitgeber, der in der Zeit die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, in Annahmeverzug gerät und den Mitarbeitern, deshalb den Lohn nach § 615 BGB bezahlen muss, ohne dass diese dafür einen Urlaubstag opfern müssen. Dies kann also für den Arbeitgeber recht teuer werden. Jedenfalls dann, wenn Arbeitnehmer sich widersetzen, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Anzahl von Urlaubstagen vom Urlaubskonto abzieht. Bringt also der Arbeitgeber wegen fehlerhaft angeordneter Betriebsferien Urlaubstage zum Abzug, dann können Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht verstellen lassen, dass der Abzug rechtswidrig ist.
Gibt es im Betrieb Arbeitszeitkonten dann ist es deshalb aus Sicht des Arbeitgebers meist sinnvoller, dass er anordnet, dass Plusstunden in dieser Zeit abgebaut werden müssen. Bei der Anordnung Überstunden in Freizeit auszugleichen, ist die Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers nämlich wesentlich flexibler, als dies bei der Festsetzung von Betriebsferien der Fall ist.