Möchten Sie Ihr Eigentum mit einer Videoüberwachungsanlage sichern oder aber als kostengünstige Alternative Kameraattrappen anbringen? Dann sollten Sie den nachfolgenden Beitrag lesen, um rechtliche Probleme mit den Nachbarn und kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Der Installation solcher Anlagen sin nämlich enge rechtliche Grenzen gesetzt. Dies deshalb, weil stets die Persönlichkeitsrechte Dritter, nämlich Ihrer Nachbarn, beachtet werden müssen.
Das Amtsgericht Dinslaken (Urteil vom 05.03.2015, 34 C 47/14) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem der Beklagte am Dachsims seines Hauses zwei sog. Dome-Kameras angebracht hatte. Dome-Kameras bestehen aus einer halbrunden, schwarz getünchten und dadurch blickdichten Kuppel aus Kunststoff, hinter der sich die eigentliche Kamera befindet. Dadurch ist von außen nicht oder nur äußerst schwierig erkennbar, in welche Richtung die Kamera ausgerichtet ist. Als ein Nachbar aus einem gegenüberliegenden Haus dagegen vorging, weil er sich beobachtet fühlte, hat der Beklagte sich damit verteidigt, es würde sich nur um Attrappen handelt, die mögliche Einbrecher abschrecken sollten.
Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Nach seiner Auffassung kam es dabei nicht entscheidend darauf an, ob es sich um funktionsfähige Kameras oder Attrappen handelt, sondern bereits der bloße Schein genügt, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Es hat den Eigentümer der Kameras antragsgemäß auf Unterlassung verurteilt.
Da das Gericht in seinen Urteilsgründen schön dargestellt hat, worauf es ankommt und uns derzeit vermehrt Anfragen von besorgten Bürgern erreichen, die ihr Grundstück mit Kameras absichern möchten, haben wir die Entscheidungsgründe nachfolgend auszugsweise wiedergegeben.
Aus den Urteilsgründen:
„Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Entfernung der Kameras gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs.1 BGB zu.
Es kann dahinstehen, ob es sich vorliegend lediglich um Kameraattrappen handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung greift eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung öffentlicher Daten zu bestimmen (BGH, NJW 2010, 1533 ff, zitiert nach Juris Rn 11,12; BVerfGE 65, 1,42 ff; NJW 2009, 3239 ff).
Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. April 1995 – Vl ZR 272/94 – aaO; OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 83 f.; AG Nürtingen, NJW-RR 2009, 377 f.) von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann. Ein Anspruch auf Entfernung kann auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen („Überwachungsdruck“, vgl. dazu etwa LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067 ff.; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; AG Winsen, Urteil vom 30. Dezember 2005 – 16 C 1642/05 – Juris). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 21.10.2011, V ZR 265/10, NJW-RR 2012, 140 f). Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (vgl. OLG Köln, NJW 2009, 1627) oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht.
Nach diesen Maßstäben ist der Kläger vorliegend durch die – möglicherweise nur vermeintliche – Kameraüberwachung des Beklagten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Interesse der Beklagten, ihr Eigentum vor unberechtigten Übergriffen Dritter zu schützen, überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht. Insofern war eine Abwägung vorzunehmen, die hier zu Gunsten des Klägers ausfällt. Die Kameras sind vorliegend so unter dem Giebel des Hausdaches der Beklagten angebracht, dass sie auf die Wohnung und den Balkon des Klägers gerichtet sein könnten. Da es sich um sogenannte Dome-Kameras handelt, ist für den Kläger nicht erkennbar, in welche Richtung die Kameras genau gerichtet sind. insoweit ist der von dem Kläger empfundene Überwachungsdruck – handele es sich auch um Attrappen -durchaus nachvollziehbar. lm Gegensatz dazu fällt das Interesse der Beklagten, ihren Grundbesitz mit Videokameras oder Attrappen zu überwachen und Einbrecher abzuschrecken, kaum ins Gewicht. Zur Abschreckung von möglichen Einbrechern scheinen die Kameras wenig geeignet. Sie sind nicht an der Seite des Hauses angebracht, die an der Straße liegt, sondern an der Seite, die an das Nachbarhaus. grenzt. Für einen Einbrecher sind sie kaum sichtbar, zumal sie sich farblich nicht von dem Dachüberstand, an dein sie angebracht sind, abheben.
Ein Ortstermin oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich. Ob die Kamera ausschließlich auf das Garagendach der Beklagten gerichtet ist, spielt keine Rolle. Wie bereits dargelegt, ist vorliegend der Überwachungsdruck maßgeblich. Dieser Überwachungsdruck wäre auch gegeben, sollte sich herausstellen, dass die Kamera lediglich auf das Garagendach gerichtet ist, da sich die Kamera innerhalb der schwarz getönten und dadurch blickdichten Kuppel jederzeit verstellen lässt. Von außen ist für den Kläger nicht erkennbar, in welche Richtung die Kamera ausgerichtet ist.“