Wer Streit sucht, der wird in auch finden. Dies gilt besonders dann, wenn es um Serben geht. Das aber nicht nur um Geld, sondern auch um die Totenfürsorge, also das Recht für die Bestattung zu sorgen, die Gestaltung und das Erscheinungsbild der Grabstätte zu bestimmen und die Befugnis diese zu pflegen und das Erscheinungsbild der Grabstätte, gestritten werden kann verdeutlicht der nachfolgende Fall, den der BGH mit Urteil vom 6. 06.02.2019 (VI ZR 272/18) entschieden hat.
Streit um auf Grabstätte abgelegte Gegenstände
Die Klägerin ist die Tochter des Erblassers, die Beklagte deren Nichte, also die Enkeltochter. Der Vater bzw. Großvater, der im Jahr 2014 verstorben war, war in einer sogenannten Baumgrabstätte bestattet. In der Friedhofsordnung der Gemeinde war dabei u.a. geregelt:
„§ 28 Baumgrabstätten
[…]
(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. […].“
Auch war bei den Baumgrabstätten ein Schild aufgestellt, auf dem auf die Regelungen in der Friedhofsordnung verwiesen wurde.
Bereits in der Vergangenheit war die klagende Tante mit ihrer Nichte über die Gestaltung der Grabstätte des Vaters/Großvaters uneins. Dies gipfelte darin, dass die Nichte im Jahr 2016 wegen Diebstahls angezeigt hatte, weil diese von ihr auf der Grabstätte abgelegte Gegenstände entfernt habe.
Die Tante wiederum reagierte nun dadurch, dass sie durch ein Rechtsanwaltsschreiben ihre Nichte auffordern ließ, auf dem Grab abgestellte Gegenstände zu entfernen, das Abstellen zukünftig zu unterlassen und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie die durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts verursachten Kosten zu begleichen.
Da die Nichte nicht in der gewünschten Weise reagiert hat, landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht.
Totenfürsorgerecht wurde rechtswidrig beeinträchtigt
Nachdem zwei Juristen bekanntlich drei unterschiedliche Meinungen haben, hat zunächst das Amtsgericht die Klage abgewiesen, während aufgrund der Berufung der Klägerin die Nichte zu Unterlassung verurteilt worden ist. Die dagegen gerichtete Revision zum BGH blieb ohne Erfolg.
Die obersten Bundesrichter sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte durch die Ablage von Gegenständen das durch § 823 Abs.1 BGB geschützte Recht der Klägerin auf Totenfürsorge verletzt.
Das Totenfürsorgerecht, so die Richter, umfasst unter anderem das Recht, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 III ZB 62/14). Dies schließt die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbilds einer Grabstätte ein. Das Totenfürsorgerecht beinhaltet darüber hinaus die Befugnis zu deren Pflege und zur Aufrechterhaltung deren Erscheinungsbilds (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23. März 1989 16 U 82/88).
Denn die Grabstätte dient nicht nur der Aufnahme des Sargs oder der Urne; als Ort des Erinnerns und Gedenkens an den Verstorbenen ist ihre Bedeutung vielmehr auch in die Zukunft gerichtet.
Das Totenfürsorgerecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Absatz 1 BGB, das im Falle seiner Verletzung Ansprüche auf Schadensersatz sowie auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen entsprechend § 1004 BGB begründen kann (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 8. Oktober 2015 1 U 72/15, OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Juli 2001, 9 U 11/01).
Dass der Klägerin das Totenfürsorgerecht zusteht war von der Revision nicht angegriffen worden. Deshalb begegnete nach Auffassung des BGH auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die festgestellte Ablage von Gegenständen das Totenfürsorgerecht der Klägerin verletzt, keinen rechtlichen Bedenken. Das Erscheinungsbild der Grabstätte wurde durch die von der Beklagten abgelegten Gegenstände in unzulässiger Weise verändert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts widersprach diese Veränderung dem Willen des Verstorbenen, der ausdrücklich eine naturnahe Gestaltung des Baumgrabs gewünscht hatte. Die Klägerin ist als Totenfürsorgeberechtigte befugt, den vom Verstorbenen geäußerten Willen durchzusetzen und in dem von diesem gesetzten Rahmen zu konkretisieren.
Anmerkung:
Ob gegebenenfalls ein Gemeingebrauch auf Friedhöfen dazu berechtigt, zum Beispiel Grabschmuck niederzulegen, und ob dadurch Abwehrrechte von Totenfürsorgeberechtigten eingeschränkt werden mussten die Richter nicht klären, denn das Verhalten der Beklagten verstieß gegen die Benutzungsvorschriften des Friedhofs und wäre daher nicht von einem Gemeingebrauch umfasst.
Entgegen einer landläufig verbreiteten Meinung kann man sich im Grab nicht umdrehen. Der Fall verdeutlicht aber einmal mehr, welche kuriosen Folgen ein Erbfall haben kann, an die bei vernünftiger Betrachtung lebzeitig kein Mensch denken würde.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.