Ehegatten können Einzeltestamente verfassen oder aber ein gemeinschaftliches Testament. In diesem Fall spricht man von einem Ehegattentestament. Dieses ist formell wirksam, wenn es von einem Ehegatten handgeschrieben und von beiden Ehegatten unterzeichnet wird, wobei derjenige, der es nicht geschrieben hat, dann verdecken soll, dass dies auch seinem Willen entspricht. Ansonsten kann es aber auch in notarieller Form errichtet werden. Viel wichtiger wie die Frage, wie das Testament zu errichten ist, ist aber diejenige, was darin geregelt werden kann oder muss. Wir haben Ihnen nachfolgend einige Punkte zusammengestellt, an die man denken sollte, wenn neben den Ehegatten auch Kinder vorhanden sind.
Pflichtteil
Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass Kinder immer einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben, den so genannten Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es handelt sich dabei um dasjenige, was den Kindern von Gesetzes wegen als Mindestbeteiligung am Nachlass bleibt. Ein Kind kann zwar enterbt werden. Der Pflichtteil kann ihm aber grundsätzlich nicht gezogen werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Kind eine schwere Verfehlung gegenüber den Eltern begangen hat, also beispielsweise einen Elternteil schwer verletzt oder misshandelt hat, § 2333 BGB. Der Entzug des Pflichtteils ist nur in notarieller Form möglich.
Gerade dann, wenn verhindert werden soll, dass die überlebende Ehegatte sich mit einem Kind sich um dessen Pflichtteilsansprüche streiten muss, kann versucht werden dies dadurch zu finden, in dem eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel verwendet wird. In einer solchen Regelung wird dann festgehalten, dass für den Fall, dass das Kind beim 1. Erbfall dem Pflichtteil gegen den überlebenden geltend macht, ist auch im 2. Erbfall als enterbt gilt und nur den Pflichtteil erhalten soll. In diesem Fall müsste dann geregelt werden, der dann statt des Kindes im 2. Erbfall erbt, also beispielsweise ein anderes Kind oder eine gemeinnützige Organisation.
Gerade dann, wenn der Ehemann ein nichteheliches Kind hat, kann es auch sinnvoll sein sich mit diesem bereits lebzeitig zu einigen, also einen Vertrag über dem Pflichteilverzicht abzuschließen. Auch hierfür ist notarielle Form erforderlich. Ein Kind wird aber regelmäßig nur dann dazu bereit sein, wenn es dafür als Gegenleistung bereits lebzeitig eine angemessene Ausgleichszahlung erhält. Von daher setzt ein Pflichteilverzicht voraus, dass ausreichende Liquidität vorhanden ist.
Vermächtnisse
Im Testament können Vermächtnisse zugunsten der Kinder geregelt werden. Ein Vermächtnis ist eine Verfügung, bei der eine Person einem anderen eine bestimmte Sache oder einen bestimmten Geldbetrag vermacht. Dies kann z.B. ein besonderer Vermögensgegenstand oder ein bestimmter Geldbetrag sein. Bitte das Vermächtnis kann beispielsweise geregelt werden, dass das Lieblingskind ein bestimmtes Schmuckstück, eine Uhr o. ä. erhalten soll. Gerade dann, wenn mehrere Kinder vorhanden sind, also beispielsweise mehrere Töchter und die Mutter über Schmuck verfügt, dann kann es sinnvoll sein, bereits durch Vermächtnis eine Teilung des Schmucks anzuordnen, damit sich hinterher die Kinder nicht auch noch hierüber streiten müssen.
Mittels Vermächtnisses ist es auch möglich einem Kind, das zugleich Erbe wird, noch zusätzlich etwas zuzuwenden, was nicht ausgeglichen werden muss. Man spricht dann von einem Vorausvermächtnis.
Vorerbe und Nacherbe
Eine Möglichkeit, um den Ehegatten abzusichern und gleichzeitig die Interessen der Kinder zu wahren, ist die Einsetzung des Ehegatten als Vorerbe. Das bedeutet, dass der Ehegatte das Erbe zunächst verwaltet und über dessen Verwendung entscheidet. Nach dem Tod des Ehegatten geht das Erbe dann an die Kinder über. Diese Konstellation wird in § 2100 BGB geregelt. Hier kann auch geregelt werden, ob und wenn ja in welchem Umfang die überlebende Ehegatte von gesetzlich bestehenden Beschränkungen befreit wird, also lebzeitig über zum Nachlass zählende Vermögensgegenstände verfügen kann. Zählt zum Nachlass eine Immobilie, dann wird im Grundbuch bei Vorerbschaft und Nacherbschaft ein sogenannter Nacherbenvermerk eingetragen, um zu verhindern, dass die überlebende Ehegatte das Grundstück an einen gutgläubigen Dritten verkauft und so die Nacherbenstellung umgeht.
Erbengemeinschaft
Alternativ kann auch eine Erbengemeinschaft zwischen Ehegatten und Kindern vereinbart werden. Hierbei erben alle gemeinsam und teilen den Nachlass entsprechend. Dies entspricht im Wesentlichen der gesetzlichen Erbfolge, soweit nicht durch Testament die Quoten verändert werden. Allerdings kann dies zu Konflikten führen, da alle Erben gemeinsam entscheiden müssen, wie der Nachlass verwaltet wird. In diesem Fall wird die Erbengemeinschaft in § 2032 BGB geregelt. Mitglieder einer Erbengemeinschaft können immer nur gemeinsam über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Eine Einzelverfügungsbefugnis besteht nur hinsichtlich des Erbteils. Wer langwierige Auseinandersetzungen mit den Miterben vermeiden möchte und bereit ist dafür finanziell Abstriche zu machen, der hat so die Möglichkeit seinen Erbteil zu verkaufen. Es gibt zwischenzeitlich Firmen, die darauf spezialisiert sind Erbteile zu kaufen und dann die Auseinandersetzung mit den Miterben zu übernehmen. Gerade dann, wenn das Verhältnis der Miterben untereinander schlecht und zerstritten ist, kann dies trotz der finanziellen Abschläge, die für einen Verkauf hinzunehmen sind, jedenfalls eine Möglichkeit sein, den Erbfall hinter sich zu lassen und nicht jahrelang Streitigkeiten führen zu müssen.
Sorgerechtsverfügung
Im Ehegattentestament können auch Regelungen zur Sorgerechtsverfügung getroffen werden, falls beide Ehepartner gleichzeitig oder in kurzer Folge versterben. Dabei wird festgelegt, wer nach dem Tod der Eltern das Sorgerecht für minderjährige Kinder übernimmt.
Steueroptimierung
Ein Ehegattentestament kann auch dazu verwendet werden, möglichst steueroptimiert, verteilt auf 2 Erbfälle, den Nachlass auf die nächste Generation zu übertragen. Steuerliche Überlegungen sollten aber nicht der primäre Grund für die Testamentserrichtung sein, sondern es sollte versucht werden möglichst den Nachlass so zu regeln, dass innerhalb der Familie kein Streit entsteht, der nicht nur viel Geld kostet, sondern auch den Familienfrieden nachhaltig stört.
Ein gutes Ehegattentestament zu verfassen ist eine überaus anspruchsvolle Aufgabe, weil vieles im Detail bedacht werden muss, woran der Laie nicht denkt. Der Verfasser hat es schon erlebt, dass Kinder, die beide Vermögenswerte im 7-stelligen Bereich gehabt haben, am Ende darüber gestritten haben, wer die Beerdigungskosten für die Mutter zu tragen hat …Von daher ist es unabdingbar fachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle Regelungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und die Interessen aller Familienmitglieder berücksichtigt werden.
Tipp:
Ein Testament bildet meist nur den Ist-Zustand ab. Von daher sollten Sie alle 3-5 Jahre prüfen, ob das, was im Testament geregelt haben, auch noch zu ihrer jetzigen Lebenssituation passt oder ob Anpassungen und Modifikationen erforderlich sind. In einem handschriftlichen Testament ist dies leicht und ohne größere Kosten umsetzbar.
Haben auch Sie Fragen rund um Testament und Testamentsgestaltung? Wir beraten und unterstützen Sie gerne von der Planung bis zur Erstellung, bundesweit.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.