Das Gesetz sieht in unterschiedlichen Lebenssituationen vor, dass man mit Auskunftsansprüchen konfrontiert wird: Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten, des Miterben, des Ehepartners bei Scheidung, des Verletzers bei Urheberrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverletzungen sind nur einige Fälle, in denen Auskunftsansprüche geltend gemacht werden können.
Was aber ist, wenn Sie auf Auskunft in Anspruch genommen werden, es Ihnen aber unmöglich ist, die Auskunft zu erteilen, weil Sie von dem, was Sie beauskunft sollen, gar keine Kenntnis haben? Nachdem es bekanntlich nichts gibt, was es nicht gibt, ist derzeit gerade ein solcher Fall auf dem Schreibtisch des Verfassers gelandet. Hier kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Stufe des Verfahrens sich ein Rechtsstreit befindet, also ob noch im Erkenntnisverfahren (Klageverfahren) oder bereits nach Titulierung des Anspruchs im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Klageverfahren
Kann der Kläger sein Auskunftsbegehren auf eine Anspruchsgrundlage stützen und sind die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage auch erfüllt, dann gibt es zunächst augenscheinlich kaum etwas, was dem Anspruch entgegengehalten werden kann. Dies insbesondere dann, wenn ein solcher Anspruch durch Zeitablauf verjährt oder verwirkt ist.
Damit wäre an sich eine Verurteilung zur Auskunft, die nicht erteilt werden kann, unvermeidlich. Allerdings wäre das Problem damit nicht vom Tisch, weil dann der Gläubiger, so heißt die Partei, die die Auskunft geltend macht, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil betreiben könnte. Konkret bedeutet dies, dass bei Gericht die Festsetzung von Zwangsgeld bis hin zur Zwangshaft beantragt werden könnte. Das Ergebnis erscheint ziemlich unbefriedigend, weil damit eine Art Perpetuum Mobile in Gang gesetzt würde, weil immer wieder neue Zwangsgeldanträge, bei denen das Zwangsgeld erhöht wird, den Schuldner, also den zur Auskunft Verpflichteten, im schlimmsten Fall in den finanziellen Ruin treiben könnte.
Das Zauberwort, das hier helfen kann, heißt Leistungsstörungsrecht und dabei insbesondere„Unmöglichkeit“, § 275 Abs. 1 BGB. Besteht also keine andere Möglichkeit, den geltend gemachten Anspruch zu Fall zu bringen, dann muss der Schuldner sich darauf berufen, dass ihm die Erteilung der verlangten Auskunft unmöglich ist. Nachdem er dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt, genügt es allerdings nicht, diese lediglich zu behaupten, sondern es muss dargelegt und nötigenfalls auch bewiesen werden kann das selbst größte Anstrengungen nicht ausreichen der Auskunftsverpflichtung nachzukommen. Der Vortrag muss dabei so konkret sein, dass eine Nachprüfbarkeit möglich ist.
Ist der Einwand erfolgreich, dann führt dies dazu, dass die Klage abgewiesen werden muss.
Zwangsvollstreckungsverfahren
Sollte sich der Fall bereits im Stadium des Zwangsvollstreckungsverfahrens befinden, sei es, dass im Klageverfahren versäumt worden ist, die Unmöglichkeit geltend zu machen, oder aber das Prozessgericht (zu Unrecht) ein vorliegende Unmöglichkeit verneint hat, dann kann auch im Rahmen der Vollstreckung nach § 888 ZPO erneut versucht werden, die Verhängung von Zwangsgeld mit dem Einwand die Unmöglichkeit zu verhindern. Auch in diesem Verfahrensstadium kommt es maßgeblich auf die Darlegungs- und Beweislast an.
Den Vollstreckungsgläubiger trifft die Darlegung dazu, dass der Vollstreckungsschuldner in der Lage sei, die titulierten Informationen zu erteilen und dass die Erteilung ausschließlich von dessen Willen abhängt (sog. Höchstpersönlichkeit der Auskunftserteilung.
Der Vollstreckungsschuldner muss dann wiederum, wie bereits im Klageverfahren, darlegen und nötigenfalls beweisen, dass er dazu gerade nicht in der Lage ist, also ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt. Eine auf eine unmögliche Leistungsgericht der Titel hat nämlich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, sodass eine Vollstreckung aus ihm unzulässig ist. Deshalb ist der Einwand Unmöglichkeit auch stets im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.
Anmerkung:
Während im Fall des § 275 Abs. 1 BGB der Anspruch ausgeschlossen ist, kann nach § 275 Abs. 2 u. 3 BGB, auch ohne dass ein Fall der objektiven zu Beginn Unmöglichkeit vorliegt, der Schuldner die Leistung verweigern, wenn ihm die Leistungserbringung nicht zugemutet werden kann. Es handelt sich hierbei um Einreden, die Prozess geltend gemacht werden müssen.
Gerade dann, wenn ein Anspruch über viele Jahre nicht geltend gemacht worden ist, kann auch der Einwand der Verwirkung, § 242 BGB, helfen.