Hand aufs Herz. Haben Sie auch manchmal ein schlechtes Gefühl, wenn Sie mit Ihrem Kfz in eine Waschanlage fahren? Kommt es nämlich zu einer Beschädigung des Fahrzeugs, dann ist der Streit meist vorprogrammiert, weil Waschanlagenbetreiber sich dann oft auf ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen berufen, die eine Haftung stark einengen.
Das OLG Frankfurt am Main hat deshalb mit Urteil vom 14.12.2017 (11 U 43/17) die Klage eines Kunden abgewiesen, dessen Windschutzscheibe durch den Trocknungsbalken beschädigt wurde, weil aufgrund eines defekten Sensors die Konturen des Fahrzeugs nicht korrekt erkannt worden waren. Ein Verschulden daran traf nach Auffassung der Richter den Waschanlagenbetreiber nicht.
Trocknungsbalken kollidiert mit Windschutzscheibe
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Kläger eine automatische Portalwaschanlage genutzt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die am Eingang aufzwingen hieß es:
„Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden“.
Das Kfz des Klägers kollidierte bei der Nutzung mit dem Trocknungsbalken an der Windschutzscheibe, die jedoch beschädigt wurde. Der Trocknungsbalken erkannte aufgrund eines defekten Sensors das Fahrzeug nicht korrekt und vor deshalb nicht die tatsächlich vorhandene Kontur ab.
Keine schuldhafte Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers
Da außergerichtlich keine Zahlung zu erlangen war zog der Kläger vor Gericht. Während er erstinstanzlich noch obsiegt hatte, hat das OLG Frankfurt die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Richter haftet der Betreiber eine Autowaschstraße zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Es sei dabei auch zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn – wie hier – kein Fehlverhalten des Nutzers oder aber ein Defekt des Fahrzeugs vorlägen.
Der Betreiber der Waschstraße könne jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Dieser Nachweis sei dem Beklagten hier gelungen. Das Landgericht habe festgestellt, dass die Beschädigung durch einen defekten Sensor der Waschanlage verursacht worden sei. Der Kläger behaupte auch nicht, dass dieser Defekt in der Programmierung des Trocknungsbalkens vom Beklagten hätte erkannt werden können. Den Beklagten treffe damit kein Verschulden an dem Schaden.
Keine Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung durch Waschanlagenbetreiber
Der Beklagte habe auch nicht eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Ziff. 3 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezögen sich bei verständiger Auslegung allein auf die Eingrenzung der Haftung auf „unmittelbare Schäden“. Es entspreche allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, „dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist“.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei zudem davon auszugehen, dass sich Unternehmer „regelmäßig vor Schadensersatzansprüchen schützen wollen, die in ihren Auswirkungen unübersehbar sind, sich einer wirtschaftlich vertretbaren Risikodeckung entziehen und über den Wert der Gegenleistung weit hinausgehen“. So liege es hier.
Nach Auffassung der Richter hat sich der Kläger an den falschen Beklagten gewandt. Derartige Ansprüche seien nämlich nicht gegen den Betreiber der Waschanlage, sondern gegen den Hersteller geltend zu machen.