Das Erstellen einer guten Website kostet Geld und macht eine Menge Arbeit. Einfacher ist es eine gelungene Gestaltung eines anderen zu kopieren. Deshalb kommt es immer wieder vor, dass auch die Gestaltung und das Design von Internetseiten die Gerichte beschäftigt.
Das LG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 26.06.2013 (12 O 381/10 U.) Entschieden, dass per se nicht jede Internetseite Urheberrechtsschutz genießt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Gestaltung der Website die erforderliche geistige Schöpfungshöhe erreicht.
Aus den Urteilsgründen:
„Urheberrechte an dem Design des Internetauftritts www….de stehen der Klägerin nicht zu, da die erforderliche geistige Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Es handelt sich vielmehr – auch unter Berücksichtigung der sog. „kleinen Münze“ – um eine Gestaltung, die im Bereich des handwerklichen Könnens des durchschnittlichen Webgestalters liegt, da sie sich nicht deutlich von dem rein Handwerklichen und Alltäglichen abhebt und sich in ihr die vorbekannten Gestaltungsformen wiederfinden.“
Anmerkung:
Ist die Website als Geschmacksmuster eingetragen, können sich neben dem Urheberrecht auch Ansprüche aus dem GeschmMG (Geschmackmustergesetz) oder der GGV (Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster) ergeben.