Der BFH hat mit Urteil vom 09.07.2013 (IX R 48/12) entschieden, dass ein besonders lang andauernder, strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie – auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung – dazu führen kann, dass die Einkunftserzielungsabsicht auch ohne Zutun oder Verschulden (des „Vermieters“) wegfällt.
Im Streitfall war eine Vermietung auf absehbare Zeit mangels entsprechender Mietnachfrage nicht zu erreichen, da in der Stadt (in Thüringen) rund die Hälfte des Mietwohnraums leer steht. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass eine Marktgängigkeit der Immobilie unter wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen nicht herbeizuführen ist und eine Vermietung aufgrund der strukturellen Vermietungshindernisse in absehbarer Zeit objektiv nicht möglich sein wird. Die Werbungskostenüberschüsse konnten im vorliegenden Fall daher nicht (mehr) geltend machen werden.