Haben Sie sich auch schon geärgert, wenn Sie für den Anruf bei einer Kundenservicehotline mehr als bloße Telefonkosten bezahlen sollen?
Dann könnte ein Urteil des Landgerichts München I vom 01.08.2018 (37 O 15341/17) Abhilfe schaffen. Dort haben nämlich die Richter auf Klage der Verbraucherzentrale Bayern entschieden, dass für die Inanspruchnahme einer Kundenservicehotline keine Kosten anfallen dürfen, die über einen gewöhnlichen Flatrate-Tarif hinausgehen.
Der Pay-TV-Anbieter Sky bot eine kostenpflichtige 01806-Kundenservicehotline an. Wer die Hotline anrief, hatte pauschal 0,20 Euro je Anruf aus dem deutschen Festnetz zu bezahlen und 0,60 Euro je Anruf aus dem Mobilfunknetz. Diese Gebühren übersteigen das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes. Dies sei zu hoch urteilten nun die Richter am Landgericht München I.
Das Gericht hat europarechtliche Vorgaben berücksichtigt, wonach zur Beurteilung der üblichen Kosten auf den Grundtarif abzustellen sei. Hierunter seien nach Ansicht des LG die gängigen Telefonkosten eines Nutzers zu verstehen. Da diese heutzutage regelmäßig auf Flatrate-Tarifen beruhten, überschritten die veranschlagten Entgelte die üblicherweise anfallenden Telefonkosten.
Das letzte Wort ist in der Sache aber noch nicht gesprochen, denn das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.