Dass Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gegen den Erben haben, ist im Gesetz eindeutig geregelt. Daher sind Erben stets gut beraten, einem solchen Verlangen nicht entgegenzuwirken, sondern unverzüglich einen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen. Der Streit entsteht dabei in der Regel nicht um die Frage, ob ein solches Nachlassverzeichnis vorgelegt werden muss, sondern vielmehr darum, ob das vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis den gesetzlichen Anforderungen genügt und den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten erfüllt.
Besonders in Fällen, in denen der Erbe durch ein Teilurteil zur Vorlage eines solchen Verzeichnisses verurteilt wurde, verlagert sich der Streit häufig aus dem Hauptsacheverfahren in das sogenannte Zwangsvollstreckungsverfahren. In diesem versucht der Pflichtteilsberechtigte, wegen der vermeintlich unzureichenden Erstellung des Nachlassverzeichnisses die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Erben zu erreichen.
Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München (Beschluss vom 03.12.2024, Az.: 33 W 1034/24e) verdeutlicht, welche Schwierigkeiten in der Praxis auftreten können und wo die Probleme im Detail liegen.
Was ist ein notarielles Nachlassverzeichnis?
Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist eine von einem Notar erstellte Auflistung des Nachlasses eines Erblassers. Es umfasst alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nachlasses, darunter Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere und Schulden. Im Gegensatz zum einfachen Nachlassverzeichnis, das der Erbe selbst erstellen kann, wird das notarielle Nachlassverzeichnis von einem unabhängigen Notar erstellt. Der Notar ist verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben durch eigene Ermittlungen zu überprüfen und haftet für deren Vollständigkeit und Richtigkeit.
Wann und warum kann ein Pflichtteilsberechtigter ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen?
Ein Pflichtteilsberechtigter hat gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB das Recht, vom Erben die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu verlangen. Dieses Recht dient dem Zweck, dem Pflichtteilsberechtigten eine sichere Grundlage zur Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen. Es kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn:
- Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit eines einfachen Nachlassverzeichnisses bestehen.
- Komplexe Vermögensstrukturen, wie umfangreiche Immobilien- oder Kapitalanlagen, vorliegen.
- Der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte in einem Konflikt stehen.
Ein Pflichtteilsberechtigter sollte dieses Verzeichnis verlangen, wenn er den Verdacht hat, dass Vermögenswerte verschwiegen oder manipuliert werden, oder wenn ein einfacher Überblick über den Nachlass nicht ausreicht, um den Pflichtteilsanspruch zu berechnen.
Zwangsgeldantrag bei nicht fristgerechter Vorlage
Kommt der Erbe seiner Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nach, kann der Pflichtteilsberechtigte beim zuständigen Gericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragen. Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Vorlage des Verzeichnisses rechtskräftig tituliert wurde, beispielsweise durch ein Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich. Das Zwangsgeld dient dazu, den Erben zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten. Wird die Verpflichtung auch nach Verhängung eines Zwangsgeldes nicht erfüllt, kann das Gericht in letzter Konsequenz Ordnungshaft anordnen.
Die Entscheidung des OLG München vom 03.12.2024 (33 W 1034/24e)
Die Erbin wurde durch ein rechtskräftiges Urteil zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Nachdem das Verzeichnis nicht rechtzeitig vorgelegt wurde, beantragte der Pflichtteilsberechtigte ein Zwangsgeld. Die Erbin legte daraufhin ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, das jedoch aus Sicht des Antragstellers unzureichend war. Der Antragsteller bemängelte insbesondere, dass er nicht ordnungsgemäß zu den Ermittlungen des Notars hinzugezogen wurde und das Verzeichnis unvollständig sei.
Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten
Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Recht darauf, bei der Erstellung des Verzeichnisses durch den Notar zuzuziehen. Dieses Recht umfasst jedoch lediglich einen Termin, in dem der Berechtigte die Gelegenheit hat, eigene Anmerkungen oder Hinweise zu geben. Ein weitergehendes physisches Anwesenheitsrecht bei jeder Ermittlungshandlung des Notars besteht nicht.
Im vorliegenden Fall wurde dieses Recht gewahrt, da der Pflichtteilsberechtigte durch einen Vertreter an einem Besprechungstermin teilgenommen hatte.
Umfang der Ermittlungspflichten des Notars
Der Notar ist verpflichtet, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nachlasses mit der gebotenen Sorgfalt zu ermitteln. Hierbei darf er sich auf objektiv notwendige Ermittlungen beschränken. Die Entscheidung betont, dass der Notar nicht verpflichtet ist, jedem Verdacht des Pflichtteilsberechtigten nachzugehen, sofern die Angaben plausibel erscheinen.
Nachträge zum Nachlassverzeichnis
Das Gericht erkannte an, dass Nachträge zum Verzeichnis zulässig sind, wenn weitere Informationen nachträglich erlangt werden. Diese Nachträge beeinträchtigen die Erfüllungswirkung nicht, solange das Verzeichnis insgesamt vollständig und sorgfältig erstellt wurde.
Kein Anspruch auf Vorlage von Belegen
Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch darauf, dass Belege oder Unterlagen dem Verzeichnis beigefügt werden. Der Notar ist lediglich verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen einzusehen und deren Inhalt in das Verzeichnis aufzunehmen, soweit sie pflichtteilsrechtlich relevant sind.
Das OLG München wies die Beschwerde des Antragstellers zurück und stellte klar, dass das vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis den Anforderungen genügte. Insbesondere war das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten nicht verletzt, und die Nachträge waren zulässig und ausreichend.
Fazit
Die Entscheidung des OLG München gibt wichtige Leitlinien für die Praxis vor. Sie verdeutlicht, dass das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten beschränkt ist und die Ermittlungspflichten des Notars nicht über Gebühr ausgeweitet werden dürfen. Nachträge zum Nachlassverzeichnis sind zulässig, solange sie der Vervollständigung dienen. Pflichtteilsberechtigte sollten jedoch sorgfältig prüfen, ob ein notarielles Nachlassverzeichnis notwendig ist, da es ihnen eine sichere Grundlage für die Durchsetzung ihrer Ansprüche bietet.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.