Hat der Erblasser eine Lebensversicherung abgeschlossen, dann entstehen oft Meinungsverschiedenheiten zwischen den Erben einerseits und dem Bezugsberechtigten andererseits, wem die Versicherungsleistung zusteht. Dies allerdings zu Unrecht, weil die Regelungen klar sind.
Der Erblasser hat gegenüber der Versicherung einen Bezugsberechtigten benannt
Hat der Erblasser einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen und darin einen Bezugsberechtigten benannt, dann erlangt dieser beim Tod des Versicherungsnehmers einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme. Dieser Anspruch fällt nicht in den Nachlass. Es handelt sich nämlich um eine lebzeitige Zuwendung des Erblassers zu Gunsten Dritter.
Dies gilt auch dann, wenn der Bezugsberechtigte nicht namentlich benannt ist, sondern lediglich eine pauschale Benennung mit „mein Erbe“ oder „meine Erben“ erfolgt ist. Dies spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet wurde oder aber der Begünstigte nur Vorerbe ist, weil dann im erstgenannten Fall der Begünstigte trotz der Testamentsvollstreckung frei über die Versicherungsleistung verfügen kann und auch die Beschränkungen einer Vorerbschaft nicht eingreifen.
Da nicht von Todes wegen, sondern unter Lebenden erworben wird, unterliegen die Versicherungsleistungen nicht der Erbschaftsteuer, sondern der Schenkungssteuer.
Der Erblasser hat keinen Bezugsberechtigten benannt
Lediglich dann, wenn der Erblasser als Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten benannt hat bzw. dieser zum Eintritt des Erbfalls bereits weggefallen ist, fällt der Auszahlungsanspruch gegen die Versicherung in den Nachlass und steht damit den Erben zu. Die Versicherungsleistung unterliegt dann der Erbschaftsteuer.
Da Versicherungsanträge aber regelmäßig eine Begünstigungsregelung vorsehen, ist dies in der Praxis die Ausnahme und nicht die Regel.
Lebensversicherung und Pflichtteil
Ist ein Bezugsberechtigter benannt, so dass die Lebensversicherung nicht in den Nachlass fällt, dann entsteht daran (zunächst) auch kein Pflichtteilsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn als Bezugsberechtigter „der Erbe“ oder „die Erben“ benannt worden sind, denn diese erwerben die Versicherungsleistung ja nicht aufgrund des Erbfalls, sondern ebenfalls aufgrund einer lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers zu Gunsten Dritter. Lediglich dann, wenn die Benennung eines Bezugsberechtigten völlig fehlt und der Anspruch gegen den Versicherer in den Nachlass fällt, partizipiert daran auch ein Pflichtteilsberechtigter unmittelbar.
Aber auch dann, wenn die Lebensversicherung nicht in den Nachlass fällt, können zugunsten eines Pflichtteilsberechtigten sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen. Insoweit wird danach unterschieden, ob es sich um eine Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung oder mit unwiderruflicher Bezugsberechtigung handelt. Im ersten Fall erwirbt der Begünstigte nämlich alle Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag erst mit dem Ableben des Versicherungsnehmers, während im zweitgenannten Fall bereits alle Rechte sofort erworben werden. Während bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung der Rückkaufswert zur Wertbestimmung zum Ansatz kommt, sind dies bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung nur die Prämienzahlungen die der Versicherungsnehmer innerhalb der Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB geleistet hat. Dies jedenfalls dann, wenn die Einräumung des Bezugsrechts außerhalb der Ausschlussfrist erfolgt ist. Bei einer Einräumung des Bezugsrechts innerhalb der Ausschlussfrist wird auch hier auf den Rückkaufswert abgeschmolzen nach § 2325 Abs. 3 BGB abgestellt.
Erbrecht ist komplex und zwar gleichgültig, ob Sie Erbe oder Pflichtteilsberechtigter sind. Wir erklären Ihnen Ihre Rechte und Pflichten und helfen Ihnen gerne Ihre Rechtsposition abzusichern und durchzusetzen. Wenn Sie die Nachlassverteilung planen, dann kann auch ein Abschluss einer Lebensversicherung im noch fortgerückter Alter durchaus ein Instrument der Nachlassplanung sein, wenn sie bewusst eingesetzt wird, um Hinterbliebene, beispielsweise durch wiederkehrende Rentenzahlungen, abzusichern.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.