Wer als Arbeitnehmer Drogen konsumiert riskiert seinen Arbeitsplatz auch dann, wenn der Konsum ausschließlich in der Freizeit, beispielsweise am Wochenende, erfolgt. Dies hat das BAG mit Urteil vom 20.10.2016 (6 AZR 471/15) entschieden und die ausgesprochene fristlose Kündigung eines Lkw-Fahrers für gerechtfertigt erklärt.
Arbeitnehmer konsumierte am Wochenende die Droge Crystal Meth
Der als Lkw-Fahrer beschäftigte Kläger nahm am Samstag im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin („Crystal Meth“) ein. Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Am Dienstag ist er dann mit seinem Privatauto in eine Polizeikontrolle geraten. Ein durchgeführter Drogentest fiel positiv aus.
Arbeitgeber kündigt fristlos wegen privaten Drogenkonsums und verliert zunächst vor dem Arbeitsgericht
Als der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos.
Dies wollte sich der Arbeitnehmer nicht gefallen lassen und zog vor das Arbeitsgericht. Er trug dabei vor, dass keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden hätten. Sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim Landesarbeitsgericht war damit erfolgreich. So stellte das Landesarbeitsgericht zwar fest, dass der Arbeitnehmer durch die Fahrten unter Drogen gegen seine Pflichten als Arbeitnehmer verstoßen habe. Gleichwohl erachteten die Richter die fristlose Kündigung als unverhältnismäßig und damit unwirksam. Nach ihrem Verständnis hätten keine Umstände vorgelegen, die den Schluss zuließen, dass der Kläger trotz Fahruntüchtigkeit gefahren sei.
BAG legt engeren Maßstab an und bestätigt die fristlose Kündigung als gerechtfertigt
Die Richter am Bundesarbeitsgericht werteten den Sachverhalt dann aber anders als zuvor ihre Kollegen beim Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht. Diese hätten – so die Bundesrichter – im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Gefahren, die sich aus der Einnahme von Drogen typischerweise für einen Berufskraftfahrer ergeben, nicht hinreichend gewürdigt. Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestanden hat, sei unerheblich.
Urteil hat Auswirkungen weit über den Fall hinaus
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts reicht weit über den hier entschiedenen Einzelfall eines Berufskraftfahrers hinaus, denn die Einnahme von Drogen, die zu Bewusstseinsstörungen führen, kann auch bei anderen Arbeitnehmern eine Gefahr für Kollegen oder die Allgemeinheit darstellen und damit eine Kündigung rechtfertigen. Nicht auszudenken, was passieren kann, wenn beispielsweise ein Fluglotse oder Arzt in seiner Freizeit Drogen konsumiert und dann während der Arbeit infolge seines Drogenkonsums einen Black Out erleidet.