Im Falle einer Trennung entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn der Berechtigte wieder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dies ist in § 1579 Nr. 2 BGB so geregelt. Wann eine solche Lebensgemeinschaft „verfestigt“ ist, sagt der Gesetzgeber dagegen nicht. Die Rechtsprechung geht dabei regelmäßig davon aus, dass eine Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von 2 Jahren als „verfestigt“ anzusehen ist. Dass es bei Hinzutreten besonderer Umstände auch anders gehen kann, verdeutlicht ein vor dem Oberlandesgericht Oldenburg geführtes Verfahren, das aufgrund der besonderen Umstände des Falls eine Verfestigung nach nur einem Jahr angenommen hat (Hinweisbeschluss vom 16.11.2006 – 4 UF 78/16). Trennungsunterhalt wurde daher nicht mehr geschuldet.
Ehefrau lebt im Haushalt des neuen Partners und der Sohn nennt diesen „Papa“
Die Ehefrau war mit ihrem neuen Partner bereits seit einem Jahr liiert, als sie in dessen Haushalt eingezogen war. Bereits davor hat sie gemeinsam mit ihrem neuen Partner an Familienfeiern teilgenommen und gemeinsame Urlaube verbracht. Der kleine Sohn der Eheleute nannte den neuen Partner der Ehefrau sogar „Papa“. Gleichwohl wollte die Ehefrau ihr neues Lebensglück weiterhin von ihrem Ex finanzieren lassen.
Verfestigung einer Lebensgemeinschaft bei Hinzutreten besonderer Umstände auch bereits nach nur einem Jahr möglich
Der verlassene Ehemann war aber nicht bereit das neue Glück seiner Nochgattin weiter zu finanzieren und beantragte deshalb beim Familiengericht keinen weiteren Trennungsunterhalt bezahlen zu müssen. Das Familiengericht gab dem Antrag statt. Es war nämlich der Meinung, dass es aufgrund der vorgenannten Umstände dem Ehemann nicht mehr zumutbar sei weiter Unterhalt an seine Ex zu bezahlen.
Die Ehefrau wollte sich damit aber nicht zufriedengeben, sondern legte Beschwerde zum OLG ein. Nachdem dieses darauf hingewiesen hatte, dass es der Beschwerde nicht stattgeben werde, hatte die Ehefrau dann doch ein Einsehen und nahm diese zurück. Die Richter hatten zuvor darauf hingewiesen, dass bei einer Konstellation, wie der oben genannten sich der bedürftige Ehepartner endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst hat. Er habe damit zu erkennen gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt. Deshalb kann auch bereits nach einem Jahr von einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, so dass eine weitere Unterhaltszahlungen dem ehemaligen Partners unzumutbar sind.