Jeder Miterbe kann bekanntlich beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins beantragen. Dies jedenfalls dann, wenn der Erbschein den Erbquoten entsprechen soll. Gleichwohl sollte hier kein Miterbe voreilig oder gar gegen den Willen der übrigen Miterben handeln, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass die vom Nachlassgericht für das Erbscheinverfahren berechneten Kosten nicht quotal von den Miterben erstattet verlangt werden können. Der alte Grundsatz, dass derjenige, der die Musik bestellt sie auch bezahlt, gilt nach Auffassung des BGH (Urteil vom 07.10.2020, IV ZR 69/20), auch im Erbscheinverfahren.
Miterbin verlangt anteilige Kostenerstattung für bezahlte Gerichtskosten im Erbscheinverfahren
Der Erblasser war am 20.02.2015 verstorben. Er wurde im Wege der gesetzlichen Erbfolge von seiner Ehefrau zu 1/2 sowie von den Parteien und einem weiteren Bruder zu je 1/6 beerbt. Zum Nachlass gehörte auch ein Hausgrundstück. Die Klägerin beantragte deshalb beim zuständigen Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein damit die Immobilie umgeschrieben werden konnte. Das Nachlassgericht stellte dafür 1.870 € in Rechnung. Dieser Betrag wurde dann von der Klägerin bezahlt.
Als dann im Dezember 2018 auch die Mutter der Parteien verstarb, hatte diese den Beklagten in ihrem Testament zum Alleinerben eingesetzt. Die Klägerin wollte nun vom Beklagten, ihren Bruder, anteilig die Kosten für das Erbscheinverfahren nach dem verstorbenen Vater in Höhe von 1.246,67 € erstattet haben. Da der Bruder die Zahlung verweigerte landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht.
Kein Ausgleichsanspruch unter Miterben, wenn diese zur Antragstellung nicht ihr Einverständnis erteilt haben
Während noch das Amtsgericht dem Beklagten antragsgemäß verurteilt hat, hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die dagegen von der Klägerin zum BGH erhobene Revision hatte keinen Erfolg.
Zunächst haben die Richter klargestellt, dass neben den Regelungen über die Verwaltung des Nachlasses nach § 2038 BGB auch die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB, im Rahmen einer Erbengemeinschaft Anwendung finden können.
Ein Ausgleichsanspruch über die Regelung des § 684 S. 1 BGB i.V.m. § 812 BGB scheitert nicht an der Regelung des § 2038 BGB, so die Richter, weil durch diese Vorschrift die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht verdrängt würden. Gleichwohl scheidet eine solcher Anspruch aus, weil nach § 22 Abs. 1 GNotKG allein die Klägerin Kostenschuldnerin sei.
Die Klägerin habe dem Beklagten auch nicht durch die Beantragung des Erbscheins Aufwendungen erspart, die ihm ohne die Tätigkeit der Klägerin zwingend ebenfalls entstanden werden, denn seine Stellung als Miterbe ergibt sich bereits zwingend aus den Regelungen über die Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB, wonach der Nachlass mit Eintritt des Erbfalls als Ganzes und ungeteilt auf den oder die Erben übergeht. Der Erbschein habe damit keine konstitutive Wirkung, sondern die Erbenstellung ergebe sich unmittelbar aus Gesetz.
Die Klägerin durfte auch nicht gegen den erklärten Willen der übrigen Miterben mit Kostenlast für diese einen Erbschein beantragen, um möglichst rasch, hier noch im Jahr 2015, eine Grundbuchberichtigung durchzuführen. Eine Verpflichtung der übrigen Miterben hierzu ergibt sich gerade nicht aus grundbuchrechtlichen Vorgaben, denn das Grundbuchamt hat nach dem Erbfall noch kein Zwangsberichtigungsverfahren durchgeführt. Die Klägerin als bloße Miterbin war daher nicht berechtigt außerhalb eines solchen vom Grundbuchamt selbst eingeleiteten Zwangsberichtigungsverfahrens gegen den Willen der Mehrheit der Erbengemeinschaft auf deren Kosten einen Erbschein zur Grundbuchberichtigung zu beantragen.
Weiter haben die Richter klargestellt, dass auch die Gutglaubenswirkung des Erbscheins nach § 2366 BGB und damit einhergehende Erleichterungen für das übrige Tätigwerden der Erbengemeinschaft kein anderes Ergebnis rechtfertigen, weil die Klägerin zum einen nicht vorgetragen habe, dass die Erteilung eines Erbscheins hierfür bereits im Jahr 2015 zwingend erforderlich gewesen wäre und zum anderen die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft einschließt der Erbanteile, etwa auch gegenüber Kreditinstituten, nicht in jedem Fall zwingend durch Erbschein zu erfolgen habe (BGH, Urteil vom 08.10.2013, XI ZR 401/12).
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.