Ein Wermutstropfen für Volkswagen. Nachdem zuletzt ja regelmäßig Rechtsstreitigkeiten von getäuschten Autokäufern im Zusammenhang mit dem Dieselskandal verloren gegangen sind, hat nun das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 30.01.2019 (2 O 2190/18) zugunsten des arg gebeutelten Autobauers entschieden. Der Fall unterscheidet sich allerdings dadurch von den übrigen Rechtsstreitigkeiten, dass hier eine Käuferin geklagt hatte, die ihr vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug erst Ende 2017 erworben hatte. Zu dieser Zeit war an dem Fahrzeug bereits ein Software Update vorgenommen und auch der Dieselskandal in der Öffentlichkeit aufgrund der umfangreichen Berichterstattung in den Medien bekannt. Gleichwohl fühlte sich die Klägerin „getäuscht“, weil der Verkäufer, ein unabhängiger Fahrzeughändler, sie nicht ausdrücklich darüber informiert habe, dass das von ihr gekaufte Fahrzeug auch mit einem betroffenen Motor ausgestattet sei.
Diese Argumentation überzeugte die Richter nicht. Zum einen habe Volkswagen bereits weit vor dem Kauf die Öffentlichkeit informiert. Gerade durch das große Medieninteresse hielten es die Richter für ausgeschlossen, dass der Dieselskandal an der Käuferin vollständig vorbeigegangen sei. Im Übrigen sei das Fahrzeug vor dem Kauf mit einem Software-Update, das vom Kraftfahrtbundesamt verlangt wird, um es als gesetzeskonform zu gelten, ausgestattet worden war, so dass die Richter nicht erkennen konnte, weshalb das Fahrzeug nun einen Minderwert haben sollte. Darauf, ob der Händler die Käuferin über die ursprüngliche Betroffenheit des Fahrzeugs aufgeklärt habe, komme es nach Auffassung des Gerichts nicht an, weil sich der Hersteller dessen Verhalten nicht zurechnen lassen müsse.
Auch, wenn die Argumentation an der einen oder anderen Stelle auch in die andere Richtung hätte gehen können, ist die Entscheidung im Ergebnis natürlich korrekt, denn es wäre sicherlich nicht interessengerecht, wenn derjenige, der trotz Kenntnis vom Dieselskandal ein Dieselfahrzeug erwirbt später sich einfach mit der Argumentation wiederum vom Kaufvertrag lösen könnte, dass er ein vom Abgasskandal betroffenes Dieselfahrzeug erworben habe. Dies kann Volkswagen sicherlich nicht aufgebürdet werden. Damit nicht entschieden ist übrigens die Frage, wenn Ansprüche nicht gegen den Hersteller, sondern unmittelbar gegen den Verkäufer geltend gemacht werden, ob dieser, ähnlich wie bei einem Unfallschaden, ungefragt darüber aufklären muss, dass es sich um ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug handelt, denn hier wie da kann die Betroffenheit, ähnlich wie ein Unfallschaden, Ausfluss auf den Fahrzeugwert haben…