Nach den im Zivilprozess allgemein gültigen Beweislastgrundsätzen muss jede Partei dasjenige beweisen, was für sie günstig ist. Dies bedeutet, dass die Klagepartei zum Bestand der Klageforderung schlüssig vortragen und für den Fall, dass der Vortrag bestritten wird, auch Beweis anbieten muss. Die beklagte Partei wiederum muss dann, wenn sie die Erfüllung der Forderung behauptet, auch dafür Beweis anbieten. Regelmäßig erfolgt dies, gerade dann, wenn Barzahlungen geleistet worden sind, durch die Vorlage einer entsprechenden Quittung.
Was aber ist, wenn nun die Klagepartei die Echtheit der vorgelegten Quittungen bestreitet? Mit dieser Frage hat sich das OLG Bamberg in seinem Urteil vom 18.09.2013 (3 U 27/13) beschäftigt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass dann, wenn der Auftraggeber gegenüber der Werklohnforderung des Auftragnehmers einwendet, er habe verschiedene Barzahlungen geleistet und dafür entsprechende Quittungen vorliegt, er im Bestreitensfall auch die Echtheit der Quittungen uneingeschränkt beweisen muss.
Aus den Entscheidungsgründen:
„ Eine tatsächliche Vermutung, dass die Zahlungen entsprechend den vorgelegten Quittungen erfolgt sind, kommt der Beklagten nicht zu Gute.
Die von der Beklagten vorgelegten Quittungen sind Privaturkunden. Wenn sie echt sind, begründen sie gemäß § 416 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die darin enthaltenen Erklärungen vom Kläger stammen. Anerkannt ist in Bezug auf Quittungen, dass hieraus auch der (widerlegbare) Schluss auf eine tatsächlich erfolgte Leistung gezogen werden darf (Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 368 Rdnr. 4).
Das gilt aber nur für echte Urkunden.
Im vorliegenden Fall steht die Echtheit der Urkunden gerade im Streit. Die Beklagte hat die Urkunden gemäß § 420 ZPO vorgelegt. Der Kläger hat sich zu ihnen und den darauf befindlichen Unterschriften gemäß § 439 Abs. 1 und 2 ZPO erklärt. Welche weiteren Angaben der Kläger zu den nicht anerkannten Urkunden hätte machen können, erschließt sich dem Senat nicht. Wenn von der möglichen Sachverhaltsalternative ausgegangen wird, dass der Kläger die Unterschriften nicht geleistet hat, konnte er in Bezug auf diese nicht mehr vortragen, als ihre Echtheit zu bestreiten. Folglich kann aus dem bloßen Bestreiten keine irgendwie geartete Beweiserleichterung für die Beklagte abgeleitet werden.
Gemäß § 440 Abs. 1 ZPO hat vielmehr die Beklagte die Echtheit der Quittungen uneingeschränkt zu beweisen. Eine zu widerlegende Echtheitsvermutung gibt es bei Privaturkunden nicht (Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 440 Rdnr. 1).
Das vom Landgericht gemäß § 441 ZPO eingeholte Gutachten war gemäß § 442 ZPO frei zu würdigen. Dass das Landgericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen nicht zu einer sicheren Überzeugung in Hinblick auf die Urheberschaft des Klägers gelangt ist, begründet keinen Fehler und gibt keinen hinreichenden Grund für eigene Feststellungen des Senats.“
Fazit:
In derartigen Fällen wird also, wenn der Kläger bestreitet, dass die Unterschrift auf der Quittung von ihm stammt, das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Echtheit der Unterschrift einholen. Kommt der Sachverständige dann nicht zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Unterschrift vom Kläger stammt, dann ist die beklagte Partei beweisfällig geblieben und wird also im Rechtsstreit unterliegen.
Auch, wenn im Zivilrecht ausdrücklich die prozessuale Wahrheitspflicht gilt, also keine Partei von Gesetzes wegen unwahre Angaben machen darf und die versuchte Täuschung des Gerichts als versuchter Prozessbetrug nach § 263 StGB strafbar ist, wird doch nirgendwo so viel gelogen, wie vor Gericht. Wer deshalb auf der sicheren Seite sein will, der sollte Zahlungen immer nur in Gegenwart eines Zeugen leisten, weil dann wenn die Echtheit der Quittung bestritten wird, ein Zeugenbeweis als weiteres Beweismittel zur Verfügung steht. Die Erfahrung zeigt wiederum, dass Gerichte den Aussagen von Zeugen meistens recht unkritisch gegenüber stehen. Dies bedeutet, dass dann, wenn der Zeuge nicht von Haus aus einen schlechten und damit glaubwürdigen Eindruck auf das Gericht macht, mit großer Wahrscheinlichkeit das Gericht davon ausgehen wird, dass dieser die Wahrheit gesagt hat, so dass dann die beklagte Partei den Rechtsstreit gewinnen wird.