Wenn Liebe schwindet, dann bleibt oft Enttäuschung, Schmerz und manchmal Hass. Gerade derjenige, der verlassen wird, versucht oft, manchmal auch mit gerichtlicher Hilfe, dem anderen das Leben schwer zu machen. Im Ergebnis aber meistens erfolglos. Diese Erfahrung musste nun auch ein Mann aus dem Raum Frankfurt machen, der von seiner Ex, die er bereits von Kindesbeinen an kannte, und mit der er zuletzt 1,5 Jahre nichtehelich zusammengelebt hatte, rund 200.000 € nebst Diamantohrringen von Chanel zurückhaben wollte, nachdem die Beziehung unschön gescheitert war. Bei Gericht hatte er dann neuerlich das Nachsehen, denn dort wurde seine Klage abgewiesen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Oktober 2022, 17 U 125/21).
Vom Galan zum Erbsenzähler
Nachdem bekanntermaßen geizige Männer bei Frauen nicht sonderlich beliebt sind, zeigte sich der Kläger gegenüber seiner Partnerin, die er bereits aus Kindertagen kannte und mit der er zuletzt über 1,5 Jahre eine nichteheliche Beziehung unterhielt, äußerst großzügig. So hat er seiner Partnerin nicht nur aufgrund eines gehobenen Lebensstils kostspielige Reisen und Einkäufe bei verschiedenen Luxuslabeln spendiert, insbesondere Diamantohrring von Chanel geschenkt, sondern dieser auch eine American Express Platin Zweitkarte für einen Zeitraum von 10 Monaten überlassen. Seine Partnerin hatte von dieser großzügigen Geste auch regen Gebrauch gemacht und die Karte mit gut 100.000 € belastet.
Als sich trotz dieser Großzügigkeit seine Partnerin von ihm trennte, war er dann wenig galant, sodass diese gegen ihn wegen Sachbeschädigung Strafanzeige erstattete und auch ein Kontaktverbot bewirkt hat. Dies war dann dem Verlassenen doch zu viel des Guten, so dass er nun zum Gegenschlag ausholte und von seiner Ex nicht nur die geschenkten Diamantohrringe zurückhaben wollte, sondern zusätzlich rund 200.000 €, die er im Laufe des nichtehelich Zusammenlebens in sie investiert hatte. Nachdem die ehemalige Herzdame gar nicht daran dachte etwas zurückzugeben, zog er vor Gericht.
Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt per se keine Ausgleichsansprüche
Sowohl das Landgericht als auch das OLG haben die Klage zurückgewiesen, so dass der Kläger erneut das Nachsehen hatte.
Kein grober Undank – gehobener Lebensstil ist zu berücksichtigen
Nachdem der Hintergrund für die Überlassung der Kreditkarte offengeblieben war und der Kläger insbesondere nicht beweisen konnte, dass er seiner Partnerin ein Darlehen gewährt hatte, berief er sich auf aufaddierte Schenkungen, die er wegen groben Undanks zurückhaben wollte. Der Argumentation mochten Gericht aber nicht folgen, denn allein das Verlassen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Stelle für sich gesehen noch keinen groben Undank dar, so die Richter. Vielmehr müsse objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere vorliegen, die subjektiv Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sei, die in erheblichen Maße die Dankbarkeit vermissen lasse, die der Schenker erwarten könne. Eine solche subjektiv undankbare Einstellung sei hier nach Auffassung des Gerichts nicht feststellbar gewesen. Vielmehr haben die finanziell gut situierten Parteien nach übereinstimmender Aussage einen gehobenen, konsumorientierten Lebensstil gepflegt. Teure Reisen, der Besuch hochpreisigen Gastronomie und der Einkauf von Luxuslabeln habe dazugehört, und sich während des nichtehelichen Zusammenlebens nicht maßgeblich verändert. Die Ausgaben seien dabei auch nicht von großer finanzieller Anstrengung des Klägers oder einer prekären Situation der Beklagten geprägt gewesen.
Ausgleich unbenannter Zuwendungen nicht geboten
Der Kläger habe aber auch keinen Anspruch auf Ausgleich sogenannter unbenannte Zuwendungen. Insoweit könne zwar grundsätzlich eine Rückforderung in Betracht, so die Richter, wenn diese über das hinausgingen, was das tägliche Zusammenleben erst ermögliche. Ein korrigierender Eingriff sei allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn dem leistenden die Beibehaltung jedoch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zumutbar sei. Auszugleichen seien daher nur solche Leistungen, denen nach den jeweiligen Verhältnissen eine besondere Bedeutung zukommen. Der Kläger habe aber keine auf die Zukunft gerichteten Investitionen getätigt, sondern lediglich den Lebensstil im hier und jetzt finanziert.
Anmerkung:
Der Spaß vor Gericht zu gehen, war hier für den verlassenen ein durchaus kostspieliges Vergnügen. Bei einem Streitwert von 200.000 € schlagen die Prozesskosten auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren, die er nun auch noch zu tragen hat, mit knapp 45.000 € zu Buche.
Auch, wenn es unromantisch ist. Wer sich großzügig gibt, dies aber nicht wirklich ist, sondern nur im Hinblick auf die bestehende Partnerschaft und sich mit dem Gedanken trägt, die Investitionen im Falle eines Scheiterns zurückhaben zu wollen, der sollte besser auf getrennte Kassen achten oder aber muss versuchen durch entsprechende beweisbare Absprachen und Regelungen seine Rechtsposition zu verbessern. Ob dies dann im Einzelfall hilft, ist eine andere Frage. Wer aber nichts regelt, der gibt, um den Augenblick zu genießen. Eine Rückforderung ist, wie der Fall verdeutlicht, regelmäßig ausgeschlossen. Wie pflegte meine Großmutter zu sagen: der Gentleman genießt und schweigt…